1) Als Leistungen zur
Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten
Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels
sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den
417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. 41 Abs. 3 Satz 4, 57 Abs. 4
Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
(2) über die in Absatz 1 genannten Leistungen
hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören
insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von
Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die
keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden
Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach
Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zuzäglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für
Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind
entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften
erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des
Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3,
kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme
durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen
wird.
Zusätzlichkeit
Auch bei der "Zusätzlichkeit" kann man diesen Job in Teilen zur Frage
stellen. Also klar die Aufgaben erläuternd schriftlich festhalten, um Folgeschäden
abzuweisen.
Jegliche Arbeit hat doch grundsätzlich einen Sinn, einerseits dient sie dem Broterwerb,
andererseits der Gewinnerwirtschaftung.
Niemand macht bzw. bezahlt doch zusätzliche, also überflüssige, sinnlose Arbeit; solche
Arbeit wäre z.B. das Lochen und Falten alter Aktenbögen, bevor sie in den Müll
geschmissen werden.
Zusätzliche" (also an sich überflüssige) Arbeit gibt es eigentlich nicht, es
gibt höchstens Arbeit, die liegen geblieben ist, andere Prioritäten erhält, noch warten
kann, die Unternehmer vor sich her schieben, ruhen lassen, hinten an stellen. Z.B. kann
der Anstrich des Gebäudes warten, weil davon nicht unmittelbar und dramatisch die
Existenz der Firma abhängt. Aber trotzdem ist diese Arbeit nicht zusätzlich, irgendwann
ist sie ja doch erforderlich, spätestens dann, wenn Kunden (-Besuche) wegbleiben, weil
vielleicht niemand mehr bei einer vergammelten Bruchbude noch etwas kaufen will. Also ist
Arbeit, die plötzlich als zusätzlich" deklariert wird, es deshalb noch lange
nicht, sie wurde nur (zeitlich) vorgeschoben, und wenn der Anstrich außer Material nichts
kostet, möchte ich das Unternehmen sehen, das da nicht zugreift, und diese Arbeit als
zusätzlich" deklariert.
Und was z.B. den Pflegebereich betrifft, weiß ich nicht, welche Tätigkeit, auch die
anspruchsloseste, dort zusätzlich (also überflüssig) sein sollte.
Die Tätigkeit, z.B. Fäkalienpfannen wegzubringen, verlangt zwar keine besondere
Ausbildung, selbst ein Analphabet könnte das machen, aber deshalb ist diese Tätigkeit
noch lange nicht zusätzlich. Das würe sie nur, wenn vorher niemand die Pötte
weggebracht hätte, sie bis in alle Ewigkeit stehen geblieben wären, was zu bezweifeln
sein dürfte.
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