Erwerbslosen Forum Deutschland

ALG II - Hartz IV - Ein Euro Jobs - Erwerbslosen Forum Deutschland

 

 

Checkliste für EEJ:

Voraussetzungen/ Anforderungen / Qualitätskriterien für Zusatzjobs nach 16 Abs. 3 SGB II
(Darlegungspflicht des Trägers)


Öffentliches Interesse / Gemeinnützigkeit

Im öffentlichen Interesse liegen ins besondere auch gemeinnützige Arbeiten.

Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit / des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen.

Trifft zu: Ja / Nein - Begründung:

Zusätzlichkeit

Zusatzjobs sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnten

Trifft zu: Ja / Nein - Begründung:
Wettbewerbsneutralität

1) Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

Trifft zu: Ja / Nein - Begründung:
2) Zusatzjobs dürfen reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen.

Die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden

Trifft zu: Ja / Nein - Begründung:
Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit

Im Hinblick auf die Erfordernisse des regionalen Arbeitsmarktes sollten Zusatzjobs für erwerbsfähige Hilfebedürftige

• Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten (Verbesserung der individuellen Verwertbarkeit am Arbeits-/Ausbildungsmarkt

Trifft zu: Ja / Nein - Begründung:
• eine zeitlich befristete Beschäftigung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorsehen Trifft zu: Ja / Nein - Begründung:
• die Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikationen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen Trifft zu: Ja / Nein - Begründung:
• müglichst hohe Flexibilität hinsichtlich der persönlichen Entwicklung ermüglichen (z.B. Wechsel von einer Arbeitsgelegenheit in eine andere) Trifft zu: Ja / Nein - Begründung:

1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. 41 Abs. 3 Satz 4, 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

(2) über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung,
5. das Einstiegsgeld nach 29,
6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.

(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzäglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter gefördert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Zusätzlichkeit

Auch bei der "Zusätzlichkeit" – kann man diesen Job in Teilen zur Frage stellen. Also klar die Aufgaben erläuternd schriftlich festhalten, um Folgeschäden abzuweisen.

Jegliche Arbeit hat doch grundsätzlich einen Sinn, einerseits dient sie dem Broterwerb, andererseits der Gewinnerwirtschaftung.
Niemand macht bzw. bezahlt doch zusätzliche, also überflüssige, sinnlose Arbeit; solche Arbeit wäre z.B. das Lochen und Falten alter Aktenbögen, bevor sie in den Müll geschmissen werden.

„Zusätzliche" (also an sich überflüssige) Arbeit gibt es eigentlich nicht, es gibt höchstens Arbeit, die liegen geblieben ist, andere Prioritäten erhält, noch warten kann, die Unternehmer vor sich her schieben, ruhen lassen, hinten an stellen. Z.B. kann der Anstrich des Gebäudes warten, weil davon nicht unmittelbar und dramatisch die Existenz der Firma abhängt. Aber trotzdem ist diese Arbeit nicht zusätzlich, irgendwann ist sie ja doch erforderlich, spätestens dann, wenn Kunden (-Besuche) wegbleiben, weil vielleicht niemand mehr bei einer vergammelten Bruchbude noch etwas kaufen will. Also ist Arbeit, die plötzlich als „zusätzlich" deklariert wird, es deshalb noch lange nicht, sie wurde nur (zeitlich) vorgeschoben, und wenn der Anstrich außer Material nichts kostet, möchte ich das Unternehmen sehen, das da nicht zugreift, und diese Arbeit als „zusätzlich" deklariert.

Und was z.B. den Pflegebereich betrifft, weiß ich nicht, welche Tätigkeit, auch die anspruchsloseste, dort zusätzlich (also überflüssig) sein sollte.

Die Tätigkeit, z.B. Fäkalienpfannen wegzubringen, verlangt zwar keine besondere Ausbildung, selbst ein Analphabet könnte das machen, aber deshalb ist diese Tätigkeit noch lange nicht zusätzlich. Das würe sie nur, wenn vorher niemand die Pötte weggebracht hätte, sie bis in alle Ewigkeit stehen geblieben wären, was zu bezweifeln sein dürfte.

mehr zu dem Tema finden Sie hier : weitere Informationen zum EEJ

 

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