Rechtsprechung zum SGB II
Weitere Urteile
1. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes
2. Entscheidungen der Sozialgerichte und der
Landessozialgerichte
2.1 Nachranggrundsatz
2.2 Eheähnliche Gemeinschaften,
Bedarfsgemeinschaften
2.3 Umfang der Leistungen
2.4 Erwerbsfähigkeit
2.5 Auszubildende und Studierende
2.6 Umfang der Unterkunftskosten
2.7 Einkommen
2.8 Vermögen
2.9 Kürzung, Wegfall und Verwirkung der Hilfe
2.10 Gewöhnlicher Aufenthalt
2.11 Verfahrensrecht
Zu 1: Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Einstweiligen Rechtsschutz in Sozialgerichtsverfahren:
Gericht/Entscheidung:
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 569/05 vom 12.05.2005
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bot in der Vergangenheit Dienstleistungen auf Wochenmärkten an und
bediente einen Sparvertrag über 25,-. Die Arbeitsgemeinschaft lehnte den Antrag
ab. Eilanträgen blieben sowohl in der 1. als auch in der 2. Instanz erfolglos. Der
Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde. Diese hatte Erfolg. Die Sache wurde an das
Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die
Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache
orientierten wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend
prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig
die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der
Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu
einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die
Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, dass der
Beschwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt. Dies gilt insbesondere, wenn der
Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des
Grundrechtsschutzes einbeziehen.
Ist dem
Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall
sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung
einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des
Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des
Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur
möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese
besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die
Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie
zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen.
Zu 2.1: Nachranggrundsatz
2.1.1
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14.04.2005, L 3 B 30/05
AS-ER
Sachverhalt:
Frage der Anrechung von Tilgungsleistungen für Schulden bei nicht ehelicher
Partnerschaft.
Gründe
Tilgungsleistungen für Schulden mindern
nicht das einzusetzende Einkommen eines Hilfesuchenden. Im zu entscheidenden Fall hatte
der nichteheliche Partner die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens freiwillig an den
Gläubiger abgetreten.
2.1.2
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Essen, Beschlüsse vom 21.04.2005 und
12.05.2005, L 9 B 4/05 SO ER, L 9 B 6/05 SO ER, L 9 B 12/05 ER
Sachverhalt:
Berücksichtigung des Einkommens für das Kind der Partnerin, bei nicht gegebener
Vaterschaft
Gründe:
Es
bestehen Bedenken gegen die Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners
beim Anspruch des Kindes der Partnerin, dessen Vater nicht der Partner ist. Dies sei nur
möglich, wenn der Partner Vater oder Stiefvater des Kindes sei.
2.1.3
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005, S 6 AS 70/05
Sachverhalt:
Höhe der Regelleistungen, Pflicht zur Selbsthilfe, Verfassungsmäßigkeit
Gründe:
Die
Regelsätze des SGB II verstoßen nicht gegen das Sozialstaatsgebot. Die Pflicht zur
Selbsthilfe, jede mögliche Arbeit anzunehmen, stellt weder eine Arbeitspflicht noch
eine Zwangsarbeit i. S. des Art. 12 GG dar.
2.1.4
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 28.01.2005, L 3 B 16/05
ER SO
Sachverhalt:
Ungeklärte Erwerbsfähigkeit, Nachrang der Sozialhilfe, Vorläufige Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Gründe:
Die
Leistungen der Sozialhilfe sind nach der zum 01.01.2005 wirksam gewordenen Neuordnung der
sozialen Sicherungssysteme als ein gegenüber der Grundsicherung für Arbeitsuchende des
SGB II insgesamt grundsätzlich nachrangiges Leistungssystem zu begreifen. Ist der
Hilfebedürftige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist es ihm
grundsätzlich zuzumuten, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zu wenden, dort um Leistungen nachzusuchen und so seine Hilfebedürftigkeit
abzuwenden. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bleibt auch dann ausgeschlossen,
wenn sich der Hilfebedürftige weigert, den nach § 37 Abs. 1 SGB II für den Bezug der
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Antrag zu stellen.
Zu 2.2: Eheähnliche
Gemeinschaften, Bedarfsgemeinschaften
2.2.1
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14.04.2005, L 3 B 30/05
AS-ER
Sachverhalt:
Frage der Anrechung von Tilgungsleistungen für Schulden bei nicht ehelicher Partnerschaft
Gründe
Tilgungsleistungen
für Schulden mindern nicht das einzusetzende Einkommen eines Hilfesuchenden. Im zu
entscheidenden Fall hatte der nichteheliche Partner die pfändbaren Teile seines
Arbeitseinkommens freiwillig an den Gläubiger abgetreten.
2.2.2
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Essen, Beschlüsse vom 21.04.2005 und
12.05.2005, L 9 B 4/05 SO ER, L 9 B 6/05 SO ER, L 9 B 12/05 ER
Sachverhalt:
Eheähnliche Gemeinschaften, Berücksichtigung des Einkommens für das Kind der Partnerin,
bei nicht gegebener Vaterschaft
Gründe:
Anders
als das Sozialgericht Düsseldorf hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anrechnung des Partnereinkommens in einer
heterosexuellen eheähnlichen Beziehung. Die Besonderheiten homosexueller, nicht
eingetragener Gemeinschaften seien nicht zu berücksichtigen. Für eine eheähnliche
Gemeinschaft sprach in den drei Fällen a) ein Zusammenleben über mehrere Jahre und vier
gemeinsame Kinder, b) Nächtigen im Haus der Partnerin, was durch entsprechende
Herrenbekleidung, Badutensilien und ein gemeinsames Doppelbett nachgewiesen worden sei,
und ein gemeinsames Kind und c) ungezwungenes Bewegen des nur mit Unterhose bekleideten
Partners in der gemeinsamen Wohnung, obwohl dieser mit der Partnerin einen Mietvertrag
abgeschlossen hatte. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Berücksichtigung des Einkommens
des nichtehelichen Partners beim Anspruch des Kindes der Partnerin, dessen Vater nicht der
Partner ist. Dies sei nur möglich, wenn der Partner Vater oder Stiefvater des Kindes sei.
2.2.3
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Halle, Beschluss vom 22.04.2005, L 2 B 9/05 AS
ER
Sachverhalt:
Sachverhaltsermittlung bei eheähnlicher Gemeinschaft
Gründe:
Der
Besuch des Außendienstes sei kaum geeignet, entscheidungserhebliche Tatsachen für das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Kläger
dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch
die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).
2.2.4
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005, L 5 B 58/05
ER AS
Sachverhalt:
Eheähnliche Gemeinschaft, Homosexuelle
Gründe:
Das
Gericht hat im Gegensatz zum SG Düsseldorf keine Bedenken gegen die Anrechnung des
Einkommens des nichtehelichen Partners beim Arbeitslosengeld II. Wenn die Mittel eines
solchen Partners nicht berücksichtigt würden, bedeutete dies einen Verstoß gegen den
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Schutz der Ehe. Eine eventuelle
Diskriminierung ließe sich nur durch die Berücksichtigung des Partnereinkommens auch
bei Homosexuellen erreichen, die wie Lebenspartner zusammen leben.
2.2.5
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 23 AS 332/05
Sachverhalt:
Eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen
den Vater
Gründe:
Die
Anrechnung von Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nicht
verfassungswidrig. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben ist, kann nur anhand der
Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Erforderlich ist, dass auf personaler und
materieller Ebene der Ehe vergleichbare Lebensumstände bestehen, die den Schluss
zulassen, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfäl
len des
Lebens erwartet werden kann. Die objektive Feststellungslast für das Bestehen einer
eheähnlichen
Gemeinschaft trifft die Verwaltungsbehörde.
Das Bestehen eines durchsetzbaren Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen
Kindes gegen den
Vater nach § 1615 l BGB kann Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II ausschließen.
2.2.6
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005, L 2 B
9/05 AS ER
Sachverhalt:
Eheähnliche Gemeinschaft, Wohnungsbesichtigung, Beweislast, Mitwirkungspflicht
Gründe:
Die
Ablehnung der Wohnungsbesichtigung ist durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer
eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Für das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft obliegt dem Träger der Grundsicherung die Beweislast. Die mit dem Nachweis
des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen
auch bei längerem Zusammenleben von Mann und Frau keine Umkehr der Darlegungs- und
Beweislast. Der in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene schriftliche Hinweis muss konkret und
unmissverständlich auf den individuellen Fall bezogen sein. Hat die
Leistungsberechtigte bereits Weigerungsgründe genannt, die der Leistungsträger für
nicht triftig hält, so hat er der Berechtigten die Umstände hierfür darzulegen.
2.2.7
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, S 35 AS 119/05
ER
Sachverhalt:
Eheähnliche Gemeinschaft, Beweislast, unangemeldeter Hausbesuch
Gründe:
Hat der
Leistungsträger seine Ermittlungen zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S.
von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II ausschließlich auf nicht aussagekräftige
Kriterien, wie sexuelle Beziehung und Zusammenleben, beschränkt, so geht der fehlende
Nachweis für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu Lasten des Beweislast
tragenden Leistungsträgers. Es werden erhebliche Bedenken gegen die Verfahrensweise des
Leistungsträgers angemeldet, den Sachverhalt durch überraschende Hausbesuche im
Außendienst, mit anschließender Durchsuchung der Wohnung ermitteln zu wollen. § 67 a
Abs. 3 SGB X schreibt vor, dass Betroffene vor der Datenerhebung über die
Zweckbestimmung zu unterrichten und über die Freiwilligkeit von Angaben aufzuklären
sind.
2.2.8
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 04.04.2005, S 21 AS 3/05
Sachverhalt:
Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Beweislast
Gründe:
Nur
wenn sich die Partner der Lebensgemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass
sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches
Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen
nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und
Vermögen vergleichbar. Fehlt die Bereitschaft hierzu, so muss auf das Nichtbestehen
einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden (vgl. BVerwG vom 17.05.1995 5 C
16/93 = BVerwGE 98, 195). Für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft obliegt dem Träger der Grundsicherung die
Beweislast. Dass eine Wohngemeinschaft bereits 27 Jahre besteht, kann keine
Beweislastumkehr begründen.
2.2.9
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 01.03.2005, S 55 AS 106/05 ER
Sachverhalt:
Unzulässigkeit einer vorläufigen Zahlungseinstellung bei anfänglicher
Rechtswidrigkeit, Vermutung der Bedarfsgemeinschaft, Rücknahme der Bewilligung,
Beweislast
Gründe:
Es
bleibt offen, ob ein Schreiben über eine vorläufige Zahlungseinstellung i. S. des § 40
Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.
V. m.
§ 331 SGB III entgegen dem Wortlaut des Gesetzes Verwaltungsqualität hat. Eine
vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nur bei einer
wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i. S. von § 48 SGB X zulässig,
nicht jedoch im Fall anfänglicher Rechtswidrigkeit i. S. von § 45 SGB X. Die
Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung nach § 45 SGB X liegen jedoch nicht
vor, wenn der Leistungsträger allein aufgrund eines Miteigentumsanteils an der Wohnung,
der alleinigen Tragung des Hypothekendarlehens durch einen Partner und dem
schuldrechtlichen Ausgleich durch den anderen Partner trotz gegenteiliger
eidesstattlicher Versicherung eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet, ohne dass
diese nachgewiesen wäre. Die Beweislast trägt jedoch zumindest im Rahmen der Prüfung
nach § 45 SGB X der Leistungsträger.
2.3 Umfang der Leistungen
2.3.1
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 23.03.2005, S 57 AS 125/05 ER
Sachverhalt:
Baby-Erstausstattung
Gründe:
Die
Baby-Erstausstattung, zu der etwa Kinderbett, Wickeltisch und Kinderwagen gehören, ist
nicht von der Regelleistung umfasst, sondern stellt einen Sonderbedarf im Sinn von
§ 23 Absatz 3 SGB II dar.
2.3.2
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.01.2005, S 45 AS 2/05 ER
Sachverhalt:
Sozialgeld für Angehörige von Auszubildenden
Gründe:
Auszubildende
und Studierende, die an sich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II haben, können aber für ihre bedürftigen Kinder
Sozialgeld als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten.
2.3.3
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 12.01.2005, S 45 AS 1/05
Sachverhalt:
Studentin, Anspruch auf MBZ wegen Alleinerziehen
Gründe:
Keinen
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 SGB II) erhält eine Hilfebedürftige, die keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, weil sie sich in einer Ausbildung befindet. Die
Gewährung eines Mehrbedarfes setze voraus, dass die Person, für die dieser gezahlt wird,
selbst leistungsberechtigt sei.
2.3.4
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Münster S 12 SO 14/05 ER
Sachverhalt:
Alg II-Bezieher begehrt Übernahme der Aufwendungen für eine Brille in Höhe von
100,-als Darlehen gem. § 23 SGB II
Gründe:
Nach
Ansicht ist ein Verfügungsgrund nicht gegeben. Das Gericht verweist auf Asylbewerber, die
mit noch wenigem auskommen müssten.
2.3.5
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.06.2005, S 51 SO 267/05 ER
Sachverhalt:
Finanzierung einer Haushaltshilfe im Rahmen einer Regelsatzüberschreitung beim
Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Gründe:
Seit
Jahresbeginn scheidet die Gewährung einer partiellen Haushaltshilfe für Personen, die
als erwerbsfähig i.
S. der
Vorschriften des SGB II gelten, mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage grundsätzlich
aus.
Es ist Sache des Gesetzgebers, hierdurch entstehende Versorgungslücken ggf. durch
Rechtsänderung zu
schließen.
2.3.6
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 30.05.2005, S 2 SO 49/05 ER
Sachverhalt:
Finanzierung einer Haushaltshilfe beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfe
zur Weiterführung des Haushalts, Anwendbarkeit vom § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII
Gründe:
Für die früher in § 11 Abs. 3 BSHG und nunmehr in § 27 Abs. 3 SGB XII vorgesehene
Hilfe für hauswirtschaftliche Tätigkeiten besteht eine Regelungslücke dann, wenn der
behinderte Hilfesuchende erwerbsfähig ist und Leistungen nach dem SGB II erhält. Denn
dann kann er Leistungen lediglich nach § 23 SGB II als Darlehen erhalten. Diese
Regelungslücke wird durch ein erweiterndes Verständnis von § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII
geschlossen.
2.3.7
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 15. Juni 2005, S 27 AS 196/05
ER
Sachverhalt:
Erstausstattung einer Wohnung
Gründe:
Da das
Arbeitslosengeld II den Anspruch auf Sozialhilfe für die erwerbsfähigen Arbeitsuchenden
abgelöst hat, sind den Betroffenen im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums
zumindest die Leistungen zu gewähren, die nach den bis zum 31.12.2004 geltenden
Vorschriften des BSHG den Hilfeempfängern zugestanden haben. Unstreitig gehört zum
Bedarf eines Sozialhilfeempfängers die Ausstattung einer Wohnung mit einem Fernsehgerät,
einer Waschmaschine und Gardinen bzw. Rollos. Der Ansparbetrag, der in der Regelleistung
enthalten ist, ist dafür gedacht, mit der Zeit notwendig werdende Ersatzbeschaffungen
für Möbel und sonstige Haushaltsgeräte anschaffen zu können. Aus der Regelung des §
23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergibt sich eindeutig, dass die Mittel für die
Erstausstattung einer Wohnung gerade nicht aus der Regelleistung zu bestreiten sind.
2.3.8
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Köln, Beschluss vom 11.04.2005, S 22 AS 36/05 ER
Sachverhalt:
Arbeitslosengeld II, Stromschulden, Anwendbarkeit des § 43 SGB I auf Ermessensleistung,
Erstattungsanspruch des zuerst angegangenen Leistungsträgers, Mietschulden,
Regelleistung, Darlehen, Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
Gründe:
Sinn
und Zweck des § 43 SGB I ist die Sicherstellung, dass ein aus der Kompliziertheit des
Sozialrechts resultierender Streit zwischen den Leistungsträgern nicht zur
Benachteiligung des Anspruchsberechtigten führt. Die Vorschrift ist auch auf
Ermessensleistungen anzuwenden. Besteht eine vorläufige Leistungsverpflichtung des zuerst
angegangenen Leistungsträgers nach § 43 SGB I, so hat dieser gem. §§ 102 ff. SGB X
einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger. Die
Hilfemöglichkeit nach § 22 Abs. 5 SGB II umfasst lediglich die Übernahme von
Mietschulden bei sonst drohender Wohnungslosigkeit mit der Einschränkung, dass durch die
drohende Wohnungslosigkeit die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden
Beschäftigung verhindert würde. Stromkosten sind von den laufenden Regelleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) umfasst.
Nach §
23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann bei unabweisbarem Bedarf auch für rückständige Stromkosten
ein Darlehen gewährt werden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist eine weitergehende
Schuldenübernahme möglich, falls dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Es ist somit auch die Übernahme von
anderen Unterkunftsschulden als Mietschulden möglich, wie z. B. die Übernahme von
Energiekostenrückständen.
2.3.9
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Köln, Beschluss vom 08.04.2005, S 1 AS 7/05 ER
Sachverhalt:
Stromschulden, Darlehensgewährung
Gründe:
Stromkosten
sind Bestandteil der Regelleistung, die unabhängig davon, ob es sich um Stromkosten oder
auf-
gelaufene Stromschulden handelt, grundsätzlich aus der laufenden Regelleistung zu zahlen
sind.
Gem. § 23 Abs. 1 SGB II kommt die Übernahme der Stromschulden im Wege der
Darlehensgewährung in
Betracht, wenn der Bedarf unabweisbar ist und nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.
2.3.10
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 22.03.2005, S 59 AS 522/05 ER
Sachverhalt:
Mehrbedarf für allein Erziehende
Gründe:
Die
Gewährung eines Alleinerziehendenmehrbedarfs scheidet aus, wenn ein Hilfesuchender von
einer dritten Person so nachhaltig unterstützt wird, wie es sonst der andere Elternteil
zu tun pflegt. An den zeitlichen Umfang dieser Unterstützung sind jedoch keine zu hohen
Anforderungen zu stellen. Es gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass auch Ehegatten
hauptsächlich wegen entsprechender Erwerbstätigkeit nicht rund um die
Uhr, sondern in der Regel nur zeitweise (z. B. abends oder am Wochenende) zur Verfügung
stehen.
2.3.11
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Münster, Beschluss vom 22.03.2005, S 12 AS 18/05 ER
Sachverhalt:
Darlehen für die Kosten der Ausübung des Umgangsrechtes mit Kindern während der Ferien,
unabweisbarer Bedarf, verfassungskonforme Auslegung
Gründe:
Kosten
für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit den getrennt lebenden minderjährigen Kindern
Unterfallen grundsätzlich der Bedarfsgruppe "Beziehungen zur Umwelt" i. S. von
§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Regelleistungen,
die nur den durchschnittlichen Bedarf "Beziehungen zur Umwelt" decken, in Bezug
auf die besonderen Kosten des Umgangsrechtes nicht bedarfsdeckend sind. Im Hinblick auf
die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG handelt es sich bei den
besonderen Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechtes um einen unabweisbaren Bedarf i. S.
von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es bleibt offen, ob und inwieweit § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB
II einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass in Fällen, in
denen ein von den Regelleistungen im Einzelfall nicht gedeckter, aber unabweisbarer
Bedarf für die Ausübung des Umgangsrechtes, stets als Zuschuss zu gewähren ist.
2.3.12
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005, S 6 AS 70/05
Sachverhalt:
Höhe der Regelleistungen, Pflicht zur Selbsthilfe, Verfassungsmäßigkeit
Gründe:
Die
Regelsätze des SGB II verstoßen nicht gegen das Sozialstaatsgebot. Die Pflicht zur
Selbsthilfe, jede mögliche Arbeit anzunehmen, stellt weder eine Arbeitspflicht noch
eine Zwangsarbeit i. S. des Art. 12 GG dar.
2.3.13
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 08.02.2005, S 17 SO 7/05 ER
Sachverhalt:
Eingliederungshilfe, vorläufige Zuständigkeit bei Nichtweiterleitung des Antrags,
Kostenübernahme für arbeitstherapeutischer Maßnahme, Kostenerstattung, Ersetzung der
Antragsweiterleitung durch Beiladung, Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger,
Fortgeltung der Vergütungsvereinbarung
Gründe:
Unterbleibt
eine Weiterleitung des Antrages auf Eingliederungshilfe an den eigentlich zuständigen
Träger, so führt dies weder zu einer Verwirkung der späteren Weiterleitung noch zu
einer Ausschlussfrist. Wird der Antrag auf Eingliederungshilfe nicht binnen zwei Wochen an
den eigentlich zuständigen Träger weitergeleitet, wird der zuerst angegangene Träger
vorläufig zuständig und leistungspflichtig. Dieser Auslegung steht auch nicht die
Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entgegen. Eine Kostenerstattung von dem eigentlich
zuständigen Träger nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann der zuerst angegangene Träger
für den Zeitraum nicht verlangen, in dem er für die Leistung vorläufig zuständig ist.
Die Beiladung im gerichtlichen Verfahren ersetzt die Antragsweiterleitung im behördlichen
Verfahren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX kann der zuständige
Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe allein oder gemeinsam mit anderen
Leistungsträgern ausführen. Durch die Neustrukturierung der Eingliederungshilfe aus dem
BSHG in das SGB II einerseits und das SGB XII andererseits ergibt sich die Folge, dass in
dem Fall, in dem der jeweilige Leistungsträger für einen Teil einer Gesamtmaßnahme
verantwortlich ist, in Abstimmung mit dem anderen Rehabilitationsträger dem jeweiligen
Betroffenen das für ihn erforderliche Budget im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB XII zur
Verfügung zu stellen ist. Zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine
arbeitstherapeutische Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB III i. V. m. §§ 98 Abs. 2
102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, 103 Satz 1 Nr. 3, 109 SGB III und § 33 SGB IX durch
den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hat die Arbeitsgemeinschaft nach
Ablauf des Vereinbarungszeitraums noch keine neue Vergütungsvereinbarung abgeschlossen,
so ist es für die Übergangszeit sachgerecht und angemessen, § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII
analog mit der Folge anzuwenden, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der
Teilnahmekosten in Höhe der in der "alten" Vergütungsvereinbarung vereinbarten
oder festgesetzten Vergütung besitzt.
2.3.14
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 26.01.2005, S 19 SO 4/05 ER
Sachverhalt:
Kostenübernahme für eine arbeitstherapeutische Maßnahme der Eingliederungshilfe und
Aufenthalt in Wohngruppe
Gründe:
Bei dem
Wohnprojekt und der Arbeitsmaßnahme handelt es sich nicht um eine insgesamt einheitliche
Maßnahme. Die Arbeitsmaßnahme fällt unter den Leistungskatalog des § 16 Abs. 1 SGB
II, da für Eingliederungsmaßnahmen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige die
Vorschriften der §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, 102, 103
Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 109 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 SGB III entsprechend gelten. Für das
Wohnprojekt ist der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB
XII zuständig.
2.3.15
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 07.02.2005, S 52 SO 37/05 ER
Sachverhalt:
Übernahme von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB, Vorrangigkeit
der Grundsicherungsleistungen, ergänzende Hilfe in anderen Lebenslagen nach SGB XII
Gründe:
Die
Kosten, die durch den Umgang mit den getrennt lebenden minderjährigen Kindern entstehen,
sind grundsätzlich im Regelsatz des Arbeitslosengeldes II enthalten. Dies gilt aber
nur, soweit nicht eine sonstige (andere) Lebenslage anzunehmen ist. Bei der Aufnahme einer
sonstigen Lebenslage gilt der Vorrang des SGB II vor dem SGB XII nicht. Insoweit kommen
ergänzende Leistungen nach § 73 SGB XII in Betracht.
2.3.16
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 01.02.2005, S 20 AS 3/05 ER
Sachverhalt:
Obdachlose, gewöhnlicher Aufenthalt, Absenkung der Regelleistung
Gründe:
Obdachlose
können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort des dauernden Aufenthaltes einen
gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Auf die Unterkunftsverhältnisse am Ort des
dauernden Aufenthaltes kommt es nicht an. Für die Zurückbehaltung des für Ansparungen
bestimmten Anteils der Regelleistung bei Obdachlosen, um diesen im Falle eines akuten
Bedarfs an Hausrat oder Bekleidung den Anteil in Form einer konkreten Kostenübernahme
zur Verfügung zu stellen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
2.3.17
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2005, S 24 AS 4/05 ER
Sachverhalt:
Beihilfe für mehrtägige Klassenfahrt, Jahrgangsfahrt, Höchstbetrag, Darlehen
Gründe:
Eine
mehrtägige Oberstufenfahrt, die nicht im Klassenverband, sondern mit einer ganzen
Jahrgangsstufe stattfindet ist eine Klassenfahrt i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB
II. Die Frage, ob die Fahrt sinnvoll und notwendig ist, ist pädagogischer Natur und
nicht vom Leistungsträger zu beurteilen. Zur Frage der Höchstgrenze der Beihilfe für
eine mehrtägige Klassenfahrt und der Bewilligung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II
für den Restbetrag.
2.3.18
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 25.01.2005, S 5 AL 32/05 ER
Sachverhalt:
Förderung der beruflichen Weiterbildung, einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch
und grund, effektiver Rechtsschutz
Gründe:
Zu
Anordnungsanspruch und grund bei vorläufiger Förderung der beruflichen
Weiterbildung. Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der
Hauptsacheentscheidung in Vornahmesachen. Bei § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich
um eine Rechtsgrundverweisung auf das einschlägige Leistungsrecht, sodass auch die
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung unmittelbar den einschlägigen Vorschriften
des SGB II zu entnehmen sind. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine
Übergangsvorschrift gem. § 422 Abs. 1 SGB II anwendbar. Die Durchbrechung des
grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in Vornahmesachen
ist zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes
schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für
den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären,
und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
2.3.19
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 19.01.2005, S 51 So 2/05 ER
Sachverhalt:
Voraussetzung für die Übernahme von Mietrückständen, Antragserfordernis, Aufteilung
der Mietrückstände nach Kopfteilen, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch alle
Bewohner der betroffenen Wohnung
Gründe:
Ein
Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen nach § 34 SGB XII besteht nicht, wenn ein
entsprechender Antrag nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gestellt ist. Da Unterkunftskosten
und mithin auch Mietrückstände nach Kopfteilen aufzuteilen sind, ist es in Fällen von
Mietrückständen erforderlich, dass alle Bewohner der Wohnung einen Antrag nach § 86 b
Abs. 2 SGG bei Gericht stellen; § 38 SGB II steht dem nicht entgegen.
Zu 2.4: Erwerbsfähigkeit
2.4.1
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Celle, Beschluss vom 19.04.2005, L 4 KR 42/05
Sachverhalt:
Krankenkasse stellt die Erwerbsfähigkeit in Frage
Gründe:
Das
Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen gelassen, wie in Fällen zu
verfahren ist, in denen der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu Unrecht die
Erwerbsfähigkeit bejaht und durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet. Jedenfalls darf
der Streit nicht zu Lasten des Alg II-Empfängers ausgetragen werden, der vollen
Versicherungsschutz genießt.
2.4.2
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 16.03.2005, S 53 SO 84/05 ER
Sachverhalt:
Frage der Erwerbsfähigkeit
Gründe:
Ist
fraglich, ob ein Hilfesuchender nicht mehr erwerbsfähig ist, so dass ihm Leistungen der
Sozialhilfe nach dem SGB XII und nicht nach de SGB II zustehen, und lässt sich diese
Frage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht klären, muss der Betreffende
zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beantragen.
Dem Träger dieser Leistung obliegt die Feststellung der Erwerbsfähigkeit; bei einem
Streit mit dem Träger der Sozialhilfe entscheidet eine Einigungsstelle. Bis zu deren
Entscheidungen werden Leistungen nach dem SGB II vorläufig erbracht gemäß § 44, 45 SGB
II.
2.4.3
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 01.03.2005, S 27 AS 32/05 ER
Sachverhalt:
Stationäre Unterbringung, Drogentherapie, Erwerbsfähigkeit
Gründe:
Während
der stationären Unterbringung von Drogenabhängigen zur Langzeittherapie besteht mangels
Erwerbsfähigkeit kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der
Sozialhilfeträger bleibt auch ab dem 01.01.2005 leistungsverpflichtet. Der Begriff
stationäre Einrichtung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II deckt nicht nur Krankenhäuser und
Pflegeheime ab. Zu den Einrichtungen gehören auch solche der Jugendhilfe,
Ausbildungseinrichtungen u. ä., die stationäre Durchführung von Maßnahmen,
Ausbildungen oder die Unterbringung anbieten.
2.4.4
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 09.05.2005, S 20 SO 106/05 ER
Sachverhalt:
Kostenübernahme für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung
Gründe:
Strafhaft
und voraussichtliche Dauer der Entwöhnungsbehandlung dürfen nicht zusammengerechnet
werden, da es sich hierbei um Einrichtungen mit völlig gegensätzlichen
Einrichtungszwecken handelt. Vorläufig ist der Träger der Sozialhilfe für die
Entwöhnungsbehandlung sachlich zuständig. Nach Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Pflichtversicherung.
Gericht/Entscheidung:
Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2005, S 2 So 16/05 ER
Sachverhalt:
Einstweiliger Rechtsschutz, Erwerbsfähigkeit bei Behinderung, vorläufige Leistung des
Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Gründe:
Eine
Entscheidung über die Fragestellung, die sich aus einer Behinderung des Antragstellers
und dem sich daraus ergebenden Umfang einer Erwerbsfähigkeit oder unfähigkeit
ergeben, kann nicht in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geklärt
werden. Auch wenn bisher Eingliederungshilfe gem. SGB XII gezahlt wurde, die den Besuch
einer Hochschule vorsieht und insofern auch auf berufliche Eingliederung abzielt, ist im
Hinblick auf §§ 21 SGB XII, 44 a SGB II für die Frage der Erwerbsfähigkeit nach § 8
Abs. 1 SGB II ausschließlich darauf abzustellen, ob der gegenwärtige Gesamtzustand des
Arbeitsuchenden die Annahme rechtfertigt, er sei unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes imstande, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
2.4.6
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 28.01.2005, L 3 B 16/05
ER SO
Sachverhalt:
Ungeklärte Erwerbsfähigkeit, Nachrang der Sozialhilfe, Vorläufige Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Gründe:
Die
Leistungen der Sozialhilfe sind nach der zum 01.01.2005 wirksam gewordenen Neuordnung der
sozialen Sicherungssysteme als ein gegenüber der Grundsicherung für Arbeitsuchende des
SGB II insgesamt grundsätzlich nachrangiges Leistungssystem zu begreifen. Ist der
Hilfebedürftige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist es ihm
grundsätzlich zuzumuten, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zu wenden, dort um Leistungen nachzusuchen und so seine Hilfebedürftigkeit
abzuwenden. Der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII bleibt auch dann ausgeschlossen,
wenn sich der Hilfebedürftige weigert, den nach § 37 Abs. 1 SGB II für den Bezug der
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Antrag zu stellen.
Zu 2.5: Auszubildende und
Studierende
2.5.1
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Celle, Beschluss vom 14.04.2005, L 8 AS 36/05 ER
Sachverhalt:
Darlehensweise Grundsicherung an Auszubildende
Gründe:
Das
Gericht hat einem Auszubildenden Darlehensweise Grundsicherung für Arbeitsuchende
zugesprochen, weil ein besonderer Härtefall vorliege, nachdem die Partnerin des Azubis
den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte und nun nicht mehr die Bestreitung des
Lebensbedarfs einschließlich der hohen Unterkunftskosten durch die Ausbildungsvergütung
und die Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt wird. Dies ermögliche die Härtefallregelung
des § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II, die einen Bedarf erfasse, der durch besondere, von der
Ausbildung unabhängige Gründe bedingt sei. Ein Härtefall liege vor, wenn die
finanzielle Grundlage für die zuvor gesicherte Ausbildung entfallen ist, sofern dies vom
Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der
Hilfesuchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit
ausüben zu können. Außerdem seien in den ersten sechs Monaten auch bei Härtefällen
i. S. der eben genannten Vorschrift die Unterkunftskosten in voller Höhe anzuerkennen (§
22 Absatz 1 Satz 2 SGB II).
Gericht/Entscheidung:
Landessozialgericht Halle, Beschluss vom 15.04.2005, L 2 B 7/05 AS ER
Sachverhalt:
Lebensunterhalt für Student während Diplomarbeit
Gründe:
Ein
Student, der seine Diplomarbeit begonnen hat und dessen Abschlussprüfung unmittelbar
bevorsteht, kann einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
haben, da ein Härtefall vorliege (§ 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II). Gegen diesen spreche
nicht, dass der Studienabschluss erst in fünf Monaten zu erwarten sei. Das Gericht
verpflichtete die Behörde zur Zahlung eines bestimmten Betrages ab Beginn des Monats,
in dem der Antrag beim Sozialgericht eingegangen war und nicht nur zu einer
ermessensfehlerfreien Entscheidung, da letztere die Rechtsschutzgewährung verzögere; die
mögliche Verwaltungsentscheidung habe sich hier auf eine Leistungsgewährung verdichtet.
2.5.3
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, S 22 AS 50/05 ER
Sachverhalt:
Finanzierung des Studiums, Langzeitstudent
Gründe:
Langzeitstudenten
haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, das an Studenten und Auszubildenden
grundsätzlich nur in Härtefällen gewährt werden kann. Ein solcher Härtefall liege
nicht darin, dass dem Hilfesuchenden im Fall der Ablehnung von Alg II Leistungen BAföG
wegen Überschreiten der Förderungshöchstdauer nicht gewährt werden könne.
2.5.4
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.01.2005, S 45 AS 2/05 ER
Sachverhalt:
Sozialgeld für Angehörige von Auszubildenden
Gründe:
Auszubildende
und Studierende, die an sich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II haben, können aber für ihre bedürftigen Kinder
Sozialgeld als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten.
2.5.5
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 12.01.2005, S 45 AS 1/05
Sachverhalt:
Studentin, Anspruch auf MBZ wegen Alleinerziehen
Gründe:
Keinen
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 SGB II) erhält eine Hilfebedürftige, die keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, weil sie sich in einer Ausbildung befindet. Die
Gewährung eines Mehrbedarfes setze voraus, dass die Person, für die dieser gezahlt wird,
selbst leistungsberechtigt sei.
2.5.6
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21.04.2005, S 51 AS 219/05 ER
Sachverhalt:
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Auszubildender, Ausschluss von
Ausbildungsförderung, Anwendungsbereich von § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II
Gründe:
Ansprüche
auf Leistungen nach dem SGB II bestehen für Auszubildende auch dann, wenn neben dem in §
7 Abs. 6 Nr. 1 Alt 1 SGB II bezeichneten Grund weitere, individuelle Gründe für den
Ausschluss von Ausbildungsförderung vorliegen (vgl. OVG Lüneburg vom 12.05.1998
4 M 2072/98 NdsRpfl 1998, 281).
2.5.7 Urteil/Entscheidung:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2005, L 2 B 7/05 AS ER
Sachverhalt:
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende und
Studenten, besonderer Härtefall
Gründe:
Ein
Studierender, der nach einem Studienwechsel keine Leistungen nach dem BAföG erhält, ist
grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 7 Abs. 5 Satz 1
SGB II ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kann darin
liegen, dass er sich bereits zur Abschlussprüfung angemeldet und seine Diplomarbeit
begonnen hat.
Bei
Vorliegen eines besonderen Härtefalles verbleibt dem Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende regelmäßig kein Ermessensspielraum, ob er Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes im Wege eines Darlehens gewährt.
2.5.8
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21.03.2005, S 55 AS 124/05 ER
Sachverhalt:
BAföG-Empfänger, besondere Härte, Kosten der Unterkunft, Ausnahme vom Grundsatz der
Aufteilung nach Kopfzahl für Elternteil
Gründe:
Ein
BAföG-Empfänger, der im elterlichen Haushalt lebt und deshalb nur einen geringen
Unterkunftskostenzuschlag erhält, hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft
und Heizung nach dem SGB II, um damit seinen (Kopfzahl-)Anteil an den Kosten der
Unterkunft der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Insoweit liegt auch kein besonderer
Härtefall vor, weil der das Arbeitslosengeld II beziehende Elternteil Anspruch auf
entsprechend höhere Unterkunftskosten als Ausnahme von dem Grundsatz der Aufteilung
nach Kopfzahl hat.
2.5.9
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2005, S 46 AS 24/05 ER
Sachverhalt:
Ausschluss von Studenten, besondere Härte, Sozialgeld für die Kinder,
verfassungskonforme Auslegung
Gründe:
Die
Krebserkrankung des Kindes allein vermag einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz
2 SGB II nicht zu begründen. Aus der Regelung in § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB
II ergibt sich, dass durch das Anknüpfungsmerkmal des erwerbsfähigen Hilfesuchenden
beim Hauptleistungsberechtigten eine eindeutige Unterscheidung im Zuständigkeitsbereich
zwischen dem SGB II und dem SGB XII geschaffen werde. Daher führt der Umstand, dass
Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als deren Angehörige dem Grunde
nach leistungsberechtigt sind, aber keine Leistungen aufgrund anderer
Ausschlusstatbestände erhalten, nicht dazu, dass sie in einem derartigen Fall Leistungen
nach dem SGB XII erhalten. Dies wird auch deutlich durch die Regelung in § 31 Abs. 6 Satz
3 SGB II. Die verfassungskonforme Auslegung gebietet, einen Anspruch der in
Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbstätigen Kinder auf Sozialgeld nicht an strenger
Akzessorietät scheitern zu lassen, da das Existenzminimum gewährleistet bleiben muss.
Zu: 2.6 Umfang der
Unterkunftskosten
2.6.1
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 10.02.2005, S 15 AS 3/05 ER
Sachverhalt:
Heizkosten, Erhaltungsaufwand
Gründe:
Das
Gericht hat die Agentur für Arbeit verpflichtet, einem Alleinstehenden, der im eigenen
Haus mit einer Wohnfläche von 70-80 qm wohnt, Arbeitslosengeld II in Höhe der
tatsächlichen Heizkosten von 108 zu gewähren. Dagegen lehnt das Gericht die
Anerkennung einer abstrakten Erhaltungspauschale für das Eigenheim ab. Dies sei
gesetzlich nicht vorgesehen. Denkbar sei aber die Anerkennung eines konkret entstandenen
Erhaltungsaufwandes bei den Unterkunftskosten. Hinsichtlich der Heizkosten erkennt das
Gericht an, dass in diesem Fall das selbst bewohnte Haus ins Schonvermögen fällt und
die Gewährung der Hilfe nicht vom vorherigen Einsatz dieses Vermögenswertes abhängig
gemacht werden dürfe. Zwar sei im Allgemeinen bei einem Alleinstehenden eine Wohnfläche
von bis zu 50 qm angemessen. Da Heizkosten aber in tatsächlicher Höhe zu übernehmen
seien, soweit sie angemessen seien, würde es zu einem Wertungswiderspruch kommen, wenn
man dem Antragsteller das Haus belasse, aber dessen Fläche bei den Heizkosten nicht voll
berücksichtige, einzelne Räume könnten hier nicht aus der Beheizung herausgenommen
werden.
2.6.2
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 03.05.2005, S 9 AS 507/05
Sachverhalt:
Unterkunftskosten und Heizung, Umfang der tatsächlichen Aufwendungen
Gründe:
Bei
einer Mietwohnung umfassen die tatsächlichen Aufwendungen, die nach dem Mietvertrag für
den Bestimmungsmäßigen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem
Kaltmietzins grundsätzlich alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten. Alle
Aufwendungen, die mit einer Unterkunft und deren Beheizung in untrennbarem Zusammenhang
stehen und die für den Bestimmungsmäßigen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind
(wie z. B. Versorgung mit warmen Wasser und Strom), werden im Rahmen des SGB II vom
kommunalen Träger getragen und sind zusätzlich zu der Regelleistung zu zahlen. Werden
die Nebenkosten nach Kopfanteilen auf alle Mieter umgelegt, hat der kommunale Träger in
entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II etwaige überhöhte
Aufwendungen, die auf dieser Abrechnungsform beruhen, so lange zu tragen, wie es dem
Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Änderung des Abrechnungsmodus
herbeizuführen. Da auch das SGB XII zwischen den Regelleistungen (§ 27 SGB XII) und den
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII) differenziert, stellt die
Zuweisung der Kosten für Warmwasser und Strom zum Regelsatz durch die
Regelsatzverordnung mit dieser Differenzierung nicht in Einklang und ist daher nicht
ermächtigungskonform.
2.6.3
Gericht/Entscheidung:
Sozialgericht Schleswig,
Beschluss vom 10.02.2005, S 7 AS 17/05 ER
Sachverhalt:
Energiekostenrückstände mangels Vorauszahlung, Nachforderung von Gaskosten als
Heizungskosten, Stromkosten als Regelleistung, Stromschulden, Darlehen, Kosten der
Warmwasseraufbereitung
Gründe:
Muss
der Arbeitsuchende Heizkosten nachzahlen, da keine Vorauszahlungen erfolgt sind, so
handelt es sich bei diesen Nachzahlungsbeträgen für Nebenkosten nicht um Schulden bzw.
die Deckung eines zurückliegenden Bedarfs, sondern um einen gegenwärtigen Bedarf, der
bei Angemessenheit der Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen ist.
Stromkosten bzw. Vorauszahlungen zählen zu den Regelleistungen nach § 20 Abs. 1
Satz 1 SGB II. Wurden keine Vorauszahlungen geleistet, so können bei einem unabweisbaren
Bedarf die nachzuzahlenden Stromentgelte nur nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch
Gewährung eines Darlehens gedeckt werden. Sofern die zu den Regelleistungen zählende
Warmwasseraufbereitung durch Gas erfolgt, ist der entsprechende Kostenanteil ebenfalls nur
als Darlehen nach § 23 SGB II und nicht nach § 33 SGB II zu berücksichtigen.
Zu 2.7: Einkommen
2.7.1
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Celle, Beschluss vom 25.04.2005, L 8 AS 39/05 ER
Sachverhalt:
Anrechung der Eigenheimzulage als Einkommen
Gründe:
Die
Eigenheimzulage ist kein Einkommen im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Voraussetzung ist aber, dass die Eigenheimzulage der Herstellung oder Anschaffung selbst
genutzten Wohneigentums diene. Dies entspricht der früheren Rechtslage im
Arbeitslosenhilferecht, während bei der Sozialhilfe unter Geltung des
Bundessozialhilfegesetzes anders entschieden wurde. Für die Anwendung des § 11 Abs. 3
Nummer 1 a SGB II sei es nicht erforderlich, dass im Gesetz ein bestimmter Zweck der sonst
auf die Grundsicherung anzurechnenden staatlichen Leistung erwähnt werde. Ziel der
Eigenheimzulage sei es, auch nicht Steuerbelasteten Haushalten den Genuss einer
staatlichen Förderung privaten Wohnungseigentums zu vermitteln, was sonst konterkariert
würde; schließlich fiele das selbst genutzte Wohneigentum in das Schonvermögen nach §
12 SGB II.
2.7.2
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 25 AS 6/05
Sachverhalt:
Kindergeld für volljährige Kinder
Gründe:
Kindergeld
für volljährige Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern wohnen, dürfen
nicht bei den Eltern als Einkommen berücksichtigt werden, wenn die Eltern das Kindergeld
an das volljährige Kind weiterleiten. Bei minderjährigen Kindern steht bereits im
Gesetz, dass das ihretwegen geleistete Kindergeld nur bei den Kindern als Einkommen
anzurechnen ist (§ 11 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Hieraus könne man aber nicht den
Umkehrschluss ziehen, dass bei volljährigen Kindern etwas anderes gelten solle. Die
Anrechnungsweise treffe aber nur dann zu, wenn das Kindergeld für den Lebensunterhalt des
Kindes benötigt würde. Hieran mangele es bei einem Teil des für ein Pflegekind
gezahlten Kindergeldes, weil zur Sicherung des Lebensunterhalts bereits wirtschaftliche
Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt werde.
2.7.3
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 08.02.2005, S 25 AS 2/05 ER
Sachverhalt:
Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters
Gründe:
Ein
Stiefvater muss sein Einkommen nicht unbegrenzt für den Lebensunterhalt des Stiefkindes
einsetzen, auch wenn er mit diesem und dessen Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
Eltern i. S. von § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II seien nur die leiblichen Eltern und
Adoptiveltern. Anderenfalls würde der Stiefvater schlechter gestellt als der leibliche
Vater, der nur unterhaltspflichtig sei, soweit dies ohne Gefährdung des eigenen
Lebensunterhalts möglich ist (§ 1603 BGB). Vielmehr richte sich der Einsatz nach § 9
Abs. 5 SGB II; eine Haushaltsgemeinschaft i. S. dieser Vorschrift könne auch in einer
Bedarfsgemeinschaft vorkommen. Eine Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters nach § 9
Absatz 5 SGB II sei nur dann nicht möglich, wenn glaubhaft vorgebracht werde, dass das
Stiefkind keine Leistungen vom Stiefvater erhalte.
2.7.4
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 30.03.2005, S 25 AS 201/05 ER
Sachverhalt:
Anrechnung des Einkommens, Bedarfsgemeinschaft, volljähriges Kind
Gründe:
Ein
volljähriges Kind, das mit seinen Eltern und volljährigen Geschwistern im gleichen
Haushalt lebt, lebt mit diesen nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Eine Anrechnung des
Einkommens der anderen Haushaltsangehörigen sei nur über die Regelungen über den
Verwandtenunterhalt möglich nach § 9 Absatz 5 SGB II. Diese Regelung enthalte eine
widerlegbare Vermutung, wofür aber den Hilfebedürftigen die Beweislast treffe.
2.7.5
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14.04.2005, L 3 B 30/05
AS-ER
Sachverhalt:
Frage der Anrechung von Tilgungsleistungen für Schulden bei nicht ehelicher
Partnerschaft.
Gründe
Tilgungsleistungen
für Schulden mindern nicht das einzusetzende Einkommen eines Hilfesuchenden. Im zu
entscheidenden Fall hatte der nichteheliche Partner die pfändbaren Teile seines
Arbeitseinkommens freiwillig an den Gläubiger abgetreten.
2.7.6 Gericht/Entscheidung
Landessozialgericht Essen, Beschlüsse vom 21.04.2005 und 12.05.2005, L 9 B 4/05 SO ER, L
9 B 6/05 SO ER, L 9 B 12/05 ER
Sachverhalt:
Berücksichtigung des Einkommens für das Kind der Partnerin, bei nicht gegebener
Vaterschaft Gründe:
Es
bestehen Bedenken gegen die Berücksichtigung des Einkommens des nichtehelichen Partners
beim Anspruch des Kindes der Partnerin, dessen Vater nicht der Partner ist. Dies sei nur
möglich, wenn der Partner Vater oder Stiefvater des Kindes sei.
2.7.7
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 07.03.2005, S 51 AS 88/05 ER
Sachverhalt:
Einkommensberücksichtigung, Aufwendungsersatz für Tagespflege, Verfassungsmäßigkeit
Gründe:
Die
Berücksichtigung des im Rahmen der Kindertagespflege gezahlten sog. Erziehungsgeldes nach
§ 11 SGB II verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Soweit § 1 Abs. 1 Nr. 3 Alg II V bestimmt,
dass steuerpflichtige Einnahmen von Pflegepersonen nicht als Einkommen zu berücksichtigen
sind, erwächst hieraus keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gleichbehandlung.
2.7.8
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.02.2005, S 47 AS 39/05 ER
Sachverhalt:
Sozialhilfe, Einkommensberücksichtigung, Zurechnung des Kindergeldes,
Verfassungsmäßigkeit
Gründe:
Es
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs.
1 Satz 3 SGB II und des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, nach denen das Kindergeld für
minderjährige Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, wenn es bei ihm
zur Sicherung bzw. Deckung des Lebensunterhalts benötigt wird. Die im Unterhaltsrecht
nach § 1612 b Abs. 2 BGB geltende Regelung, dass das auf ein Kind entfallende und einem
Elternteil zustehende Kindergeld zur Hälfte auf den gegenüber dem anderen Elternteil
bestehenden Unterhaltsanspruch anzurechnen ist, ist auf das Recht der Sozialhilfe nicht
übertragbar.
2.7.9
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.02.2005, S 47 AS 18/05 ER
Sachverhalt:
Verteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen, Anrechnung von Pflegegeld
Gründe:
Besteht
neben einer Bedarfsgemeinschaft noch eine Wohngemeinschaft mit einer Person, die nicht zur
Bedarfsgemeinschaft gehört (z. B. mit einem Pflegekind), so sind die Kosten der
Unterkunft bei der Berechnung der Ansprüche nach dem SGB II nach Kopfteilen anzusetzen.
Bei der Berechnung der Leistungen nach SGB II ist das Pflegegeld nach dem SGB VIII als
Einkommen außer Betracht zu lassen. Denn bei Hilfe zur Erziehung für Pflegekinder ist
der nicht dem Lebensunterhalt dienende Erziehungsbeitrag kein anzurechnendes Einkommen.
2.7.10
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21.01.2005, S 37 AS 13/05 ER
Sachverhalt:
Zuordnung des Kindergeldes bei volljährigem Kind, Pflegegeld und Kindergeld des
Pflegekindes, Unterkunftskosten, Stromkosten für Warmwasserversorgung
Gründe:
Das
für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen des
bezugsberechtigten Elternteils.
Die für Betreuung und Erziehung eines Pflegekindes erbrachten Leistungen sind nicht auf
das Arbeitslosengeld
II anzurechnen.
Der nicht auf die Pflegeleistung nach § 39 SGB VIII angerechnete Kindergeldanteil ist
jedenfalls für die beson-
deren und schwierigen Erziehungsaufgaben des Jugendlichen zweckgebunden. Das Kindergeld
wird zusätzlich zu den Pauschalsätzen des SGB VIII zur Abdeckung von Aufwendungen zur
Lebens- und Freizeitgestaltung des Jugendlichen benötigt. Wird die Warmwasserversorgung
in einer Mietwohnung nicht über die zentrale Heizanlage zur Verfügung gestellt, sind
insoweit von den Hilfebedürftigen selbst aufzuwendenden Stromkosten als Teilpauschale in
die Bedarfssätze eingearbeitet und gehören somit nicht zu den Unterkunftskosten nach §
22 SGB II.
2.7.11
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 18.01.2005, S 5 AS 1/05 ER
Sachverhalt:
Einkommensberücksichtigung, keine Absetzung der Unterhaltszahlungen des nichtehelichen
Lebenspartners an seine minderjährigen Kinder, titulierte Unterhaltsansprüche
Gründe:
Die
nach ihrem Wortlaut abschließende Aufzählung des § 11 Abs. 2 SGB II lässt eine
Absetzung von Unterhaltszahlungen des nichtehelichen Lebenspartners an seine
minderjährigen Kinder vom zu berücksichtigenden Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht
zu. Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die Unterhaltsansprüche tituliert sind,
denn dann stehen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe der Unterhaltsansprüche keine
bereiten Mittel zur Verfügung und es fehlt bereits an einem entsprechenden Einkommen.
Zu 2.8: Vermögen
2.8.1
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24.02.2005, S 15 AS 11/05 ER
Sachverhalt:
Wertgrenze bei Kfz
Gründe:
Das
Gericht hat eine starre Wertgrenze abgelehnt bei der Prüfung, ob ein Automobil ins
Schonvermögen fällt oder nicht. Nach dem SGB II ist ein "angemessenes" Kfz
für jeden Angehörigen einer Alg II-Bedarfsgemeinschaft geschützt. Die Bundesagentur
für Arbeit will hier die Grenze bei 5.000 entsprechend dem früheren Recht bei der
Arbeitslosenhilfe ziehen. Das Gericht betont, dass der Pkw als Verkehrsmittel geschützt
würde und nicht als Vermögensgegenstand. Ein Mittelklassefahrzeug mit mittlerer
Motorisierung stehe der Gewährung von Alg II nicht entgegen, wenn es bereits vor der
Arbeitslosigkeit vorhanden sei. In späteren Phasen der Arbeitslosigkeit sei jedoch ein
geringerer Wert angemessen. Der Begriff der "Angemessenheit" ist ein so
genannter unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Behörden gerichtlich
voll überprüfbar ist. Die Behörde hatte von dem Hilfesuchenden die Veräußerung des
Autos und den Einsatz des den Betrag von 5.000 übersteigenden Erlöses verlangt.
Zu 2.9: Kürzung, Wegfall
und Verwirkung der Hilfe
2.9.1
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 21.04.2005, S 53 AS 229/05 ER
Sachverhalt:
Wegfall des Arbeitslosengeldes II, Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sperrzeit
wegen Arbeitsablehnung, Rechtsfolgenbelehrungen
Gründe:
Zweifel
am Vorliegen einer Rechtsfolgenbelehrung i. S. von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III bzw.
an ihrem Inhalt gehen zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese den Wegfall des
Arbeitslosengeldes II auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sperrzeit wegen
Arbeitsablehnung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b, § 31 Abs. 5 SGB II i. V. m. § 144
SGB III stützt. Gleiches gilt bei Zweifeln an einer notwendigen Rechtsfolgenbelehrung
nach §§ 31 Abs. 5 Satz 3, 31 Abs. 6 Satz 4 SGB III. Die Rechtsfolgenbelehrungen nach §
31 SGB II sollen nicht nach einem vermeintlichen leistungsschädlichen Verhalten nur über
die Gründe für den Wegfall der Leistungen informieren, sondern schon zuvor eine
verhaltenssteuernde Wirkung entfalten. Sie muss angesichts der einschneidenden
Rechtsfolgen den Hilfebedürftigen erkennen lassen, was von ihm erwartet wird, um eine
Sanktion zu vermeiden. Eine solche einer Pflichtverletzung vorangehenden Belehrung muss
daher spätestens mit der Aushändigung des Vermittlungsvorschlages erfolgen.
Zu 2.10: Gewöhnlicher
Aufenthalt
2.10.1
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Potsdam, Beschluss vom 12.01.2005, S 20 SO 1/05 ER
Sachverhalt:
Gewöhnlicher Aufenthalt, Obdachloser, Glaubhaftmachung der Wohnungssuche
Gründe:
Hält
sich der Arbeitsuchende am Antragsort unter Umständen auf, die erkenn lassen, dass er an
diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), hat er dort
seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Solche
Umstände liegen vor, wenn die Wohnungssuche am Ort dadurch glaubhaft ist, dass ein Antrag
auf Wohnberechtigungsschein gestellt wurde und Nähe zu nahen Verwandten besteht.
2.10.2
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 01.02.2005, S 20 AS 3/05 ER
Sachverhalt:
Obdachlose, gewöhnlicher Aufenthalt, Absenkung der Regelleistung
Gründe:
Obdachlose
können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort des dauernden Aufenthaltes einen
gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Auf die Unterkunftsverhältnisse am Ort des
dauernden Aufenthaltes kommt es nicht an. Für die Zurückbehaltung des für Ansparungen
bestimmten Anteils der Regelleistung bei Obdachlosen, um diesen im Falle eines akuten
Bedarfs an Hausrat oder Bekleidung den Anteil in Form einer konkreten Kostenübernahme
zur Verfügung zu stellen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Zu 2.11: Verfahrensrecht
2.11.1
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 01.03.2005, S 55 AS 106/05 ER
Sachverhalt:
Unzulässigkeit einer vorläufigen Zahlungseinstellung bei anfänglicher
Rechtswidrigkeit, Vermutung der Bedarfsgemeinschaft, Rücknahme der Bewilligung,
Beweislast
Gründe:
Es
bleibt offen, ob ein Schreiben über eine vorläufige Zahlungseinstellung i. S. des § 40
Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.
V. m.
§ 331 SGB III entgegen dem Wortlaut des Gesetzes Verwaltungsqualität hat. Eine
vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nur bei einer
wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i. S. von § 48 SGB X zulässig,
nicht jedoch im Fall anfänglicher Rechtswidrigkeit i. S. von § 45 SGB X. Die
Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung nach § 45 SGB X liegen jedoch nicht
vor, wenn der Leistungsträger allein aufgrund eines Miteigentumsanteils an der Wohnung,
der alleinigen Tragung des Hypothekendarlehens durch einen Partner und dem
schuldrechtlichen Ausgleich durch den anderen Partner trotz gegenteiliger
eidesstattlicher Versicherung eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet, ohne dass
diese nachgewiesen wäre. Die Beweislast trägt jedoch zumindest im Rahmen der Prüfung
nach § 45 SGB X der Leistungsträger.
2.11.2
Gericht/Entscheidung: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
24.02.2005, L 9 B 1/05 AS
Sachverhalt:
Widerspruchsbehörde, zugelassener kommunaler Träger, Erlass des Verwaltungsaktes durch
die Agentur für Arbeit gem. § 65 a SGB II Gründe:
Der
nach §§ 6 a, 6 b SGB II i. V. m. § 1 KomtrZV zugelassene kommunale Leistungsträger ist
ungeachtet der Bescheiderteilung durch die Agenturen für Arbeit gem. § 65 a SGB II ab
dem 01.01.2005 allein zuständiger Leistungsträger und Widerspruchsbehörde. Durch die
Neuregelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG i. d. F. vom 09.12.2004 ändert sich daran nichts,
sondern diese Vorschrift fügt sich nahtlos in die beschriebene Zuständigkeitsregelung
ein und ergänzt die Regelungen dahingehend, dass in Angelegenheiten des SGB II nicht die
nächsthöhere Behörde (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG), sondern der zuständige
Leistungsträger (hier die zugelassene Kommune) Widerspruchsbehörde ist. § 65 a SGB II
bezieht sich ausschließlich auf die Voraussetzung, dass von der Bundesagentur und den
kommunalen Trägern eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden, diese aber zum 01.01.2005 noch
nicht gebildet worden ist. Nur für diesen Fall wird eine Bewilligungsverantwortung
geregelt.
2.11.3
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 08.02.2005, S 17 SO 7/05 ER
Sachverhalt:
Eingliederungshilfe, vorläufige Zuständigkeit bei Nichtweiterleitung des Antrags,
Kostenübernahme für arbeitstherapeutischer Maßnahme, Kostenerstattung, Ersetzung der
Antragsweiterleitung durch Beiladung, Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger,
Fortgeltung der Vergütungsvereinbarung
Gründe:
Unterbleibt
eine Weiterleitung des Antrages auf Eingliederungshilfe an den eigentlich zuständigen
Träger, so führt dies weder zu einer Verwirkung der späteren Weiterleitung noch zu
einer Ausschlussfrist. Wird der Antrag auf Eingliederungshilfe nicht binnen zwei Wochen an
den eigentlich zuständigen Träger weitergeleitet, wird der zuerst angegangene Träger
vorläufig zuständig und leistungspflichtig. Dieser Auslegung steht auch nicht die
Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entgegen. Eine Kostenerstattung von dem eigentlich
zuständigen Träger nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann der zuerst angegangene Träger
für den Zeitraum nicht verlangen, in dem er für die Leistung vorläufig zuständig ist.
Die Beiladung im gerichtlichen Verfahren ersetzt die Antragsweiterleitung im behördlichen
Verfahren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX kann der zuständige
Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe allein oder gemeinsam mit anderen
Leistungsträgern ausführen. Durch die Neustrukturierung der Eingliederungshilfe aus dem
BSHG in das SGB II einerseits und das SGB XII andererseits ergibt sich die Folge, dass in
dem Fall, in dem der jeweilige Leistungsträger für einen Teil einer Gesamtmaßnahme
verantwortlich ist, in Abstimmung mit dem anderen Rehabilitationsträger dem jeweiligen
Betroffenen das für ihn erforderliche Budget im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB XII zur
Verfügung zu stellen ist. Zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine
arbeitstherapeutische Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB III i. V. m. §§ 98 Abs. 2
102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, 103 Satz 1 Nr. 3, 109 SGB III und § 33 SGB IX durch
den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hat die Arbeitsgemeinschaft nach
Ablauf des Vereinbarungszeitraums noch keine neue Vergütungsvereinbarung abgeschlossen,
so ist es für die Übergangszeit sachgerecht und angemessen, § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII
analog mit der Folge anzuwenden, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der
Teilnahmekosten in Höhe der in der "alten" Vergütungsvereinbarung vereinbarten
oder festgesetzten Vergütung besitzt.
2.11.4
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 25.01.2005, S 5 AL 32/05 ER
Sachverhalt:
Förderung der beruflichen Weiterbildung, einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch
und grund, effektiver Rechtsschutz
Gründe:
Zum
Anordnungsanspruch und grund bei vorläufiger Förderung der beruflichen
Weiterbildung. Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der
Hauptsacheentscheidung in Vornahmesachen. Bei § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich
um eine Rechtsgrundverweisung auf das einschlägige Leistungsrecht, sodass auch die
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung unmittelbar den einschlägigen Vorschriften
des SGB II zu entnehmen sind. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine
Übergangsvorschrift gem. § 422 Abs. 1 SGB II anwendbar. Die Durchbrechung des
grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in Vornahmesachen
ist zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes
schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für
den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären,
und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
2.11.5
Gericht/Entscheidung: Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 19.01.2005, S 51 So 2/05 ER
Sachverhalt:
Voraussetzung für die Übernahme von Mietrückständen, Antragserfordernis, Aufteilung
der Mietrückstände nach Kopfteilen, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch alle
Bewohner der betroffenen Wohnung
Gründe:
Ein
Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen nach § 34 SGB XII besteht nicht, wenn ein
entsprechender Antrag nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gestellt ist. Da Unterkunftskosten
und mithin auch Mietrückstände nach Kopfteilen aufzuteilen sind, ist es in Fällen von
Mietrückständen erforderlich, dass alle Bewohner der Wohnung einen Antrag nach § 86 b
Abs. 2 SGG bei Gericht stellen; § 38 SGB II steht dem nicht entgegen. |