Auch Sozialämter müssen die täglichen zusätzlichen Fahrtkosten einer Methadonbehandlung übernehmen

Auch Sozialämter müssen die täglich anfallenden Fahrtkosten zu einer Methadonbehandlung im vollen Umfang zusätzlich gewähren. Dies entschied mit Urteil vom 30. November 2022 das Sozialgericht Köln (Az.: S 10 SO 205/22). Im vorliegenden Fall wollte der Rhein-Sieg-Kreis lediglich einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 20,40 Euro anerkennen, obwohl das schon ermäßigte Monatsticket für die täglichen Fahrten von Siegburg nach Bonn 60,40 Euro beträgt. Das Sozialamt stellte sich auf den Standpunkt, dass im Regelsatz der Sozialhilfe bereits 40,– Euro für Mobilität vorhanden wären und deshalb nur ein zusätzlicher Bedarf bestehen würde. Dass dem erwerbsgeminderten Rentner, der zusätzlich aufstockende Sozialhilfe bezieht damit keine Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs des Monatsticket möglich war, wollte der Rhein-Sieg-Kreis nicht akzeptieren. Dem widersprach das Sozialgericht Köln und verwies darauf, dass durch eine tägliche Methadonbehandlung für den Mann ein erheblicher Mehrbedarf gegenüber anderen bestehen würde und seine soziale und kulturelle Teilhabe eingeschränkt würde. Im Übrigen würden bundesweit die Jobcenter und auch die umliegenden Sozialämter vom Rhein-Sieg-Kreis mittleiweile einen derartigen Mehrbedarf anerkennen. Das Erwerbslosenforum Deutschland hatte den Mann unterstützt seine Rechte durchzusetzen.Urteil inzwischen rechtskräftig. Weiterlesen