SG Mainz sinngemäß: Jobcenter u.U. regresspflichtig!

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13.05.2016 – S 11 AS 1154/16

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung hat keine Tilgungswirkung […] Das Sozialgericht Mainz gab der Klage statt und verurteilte das beklagte Jobcenter zur erneuten Zahlung. Es habe die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können..

Quelle….

 

 

Fallmanagerin klagt gegen Jobcenter wegen widerrechtlichem Umgang mit Leistungsbeziehern!

Man sollte glauben Behörden hielten sich an Recht und Ordnung, im Alltag allerdings wird man dann doch immer wieder eines Besseren belehrt.

Tacheles berichtet hierzu…

Im Rahmen eines Modellprojektes erhielten mehrere hundert Leistungsbezieher des Jobcenters Osterholz per Serienbrief vollkommen einheitliche Eingliederungsvereinbarungen, die ohne persönliches Gespräch unterschrieben zurückgeschickt werden sollten. Eigenbemühungen wurden gefordert – eine Prüfung, ob dies für die Kunden auch erfüllbar sei, blieb aus. So wurden die Leistungsbezieher unter anderem dazu verpflichtet, monatlich fünf Bewerbungen zu schreiben – ohne Rücksicht auf Arbeitsfähigkeit oder dauerhafte Erkrankungen. Zudem seien viele Kunden von dem Verfahren überfordert, häufig allein schon wegen Sprachproblemen. […] Das vom Jobcenter Osterholz praktizierte Verfahren ignoriert die ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Es lehnt standardisierte Massenverwaltungsverfahren bei Eingliederungsvereinbarungen kategorisch ab und besteht auf individuelle Regelungen, um den Bedürfnissen des Einzelnen gerecht zu werden.[…]Die Fallmanagerin des Jobcenters Osterholz weigerte sich, die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Sanktionspraxis umzusetzen, weil sie damit Menschen bewusst in existenzielle Not gebracht hätte. Zahlreiche Versuche ihrerseits, behördenintern eine Lösung zu finden, hatten zur Folge, dass ihr sämtliche Kompetenzen entzogen wurden und ihr verboten wurde, ihrer gesetzlichen Beratungspflicht gegenüber den Kunden nachzukommen.

Quelle und Weiteres…

Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen

Beschluss vom 06. Mai 2016  1 BvL 7/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Doch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an. Weiterlesen

Neonazis und Rassisten am 18. Juni in Bonn-Bad Godesberg blockieren

13301322_584598565055040_690149863371449931_oFür ein buntes, solidarisches und friedliches Bonn! 

Neonazis und Rassisten aus den Reihen der sogenannten „Identitäten Bewegung“, „Pro-NRW“ und „Widerstand Ost-West“ wollen am Samstag den 18. Juni 2016 erneut mit einer angeblichen „Großdemonstration“ durch Bonn-Bad Godesberg marschieren.  Was den Nazis vor wenigen Wochen mit ein paar Dutzend Beteiligten nur kläglich-provokant gelang und den Abscheu vieler BürgerInnen hervorrief, soll unter anderem Etikett neu aufgelegt werden: Der tragische Tod von Niklas K. wird zum Anlass genommen, um ausländerfeindliche Hetze zu verbreiten. „Gegen die ausufernde Jugendgewalt zumeist mit Migrationshintergrund“ ist das Motto der Neonazis.  Dabei verschweigen die Organisatoren, dass gerade rassistische Gewalttaten im vergangenen Jahr um 40% zugenommen haben, mehr als 50 davon gibt es jeden Tag! Das ist die ausufernde Gewalt, die uns Sorgen machen sollte und Sorgen macht! Weiterlesen

Rechtsextreme Melanie Dittmer darf am Pfingstsamstag weder als Versammlungsleiterin noch Rednerin in Bonn sein

Pressemitteilung von „Bonn stellt sich quer“ vom 12.05.2016

Rechtsextreme Melanie Dittmer darf am Pfingstsamstag weder als Versammlungsleiterin noch Rednerin in Bonn sein

Breites Bündnis unterstützt „Bonn stellt sich quer“ am Samstag gegen rechtsextreme Demo in Bad Godesberg

Gegen die geplante rechtsextreme Demonstration am Samstag in Bad Godesberg, die eine fremdenfeindliche Instrumentalisierung eines Gewaltopfers  zum Ziel hat, formiert sich ein breites Bündnis gesellschaftlich relevanter Akteure, die „Bonn stellt sich quer“ bei dem Gegenprotest unterstütz (1)t. Erneut zeigt sich damit, dass die bunte Weltoffenheit in Bonn ein geschätztes Gut ist, die es wert ist, gegen fremdenfeindliche Parolen und rechtsextreme Gesinnung verteidigt zu werden.   Entsprechend tun wir unseren Widerstand und rufen auf zur Teilnahme. Mittlerweile rufen die Gewerkschaften, die SPD, Bündnis 90/Die Grünen, die Linke und die Evangelische Kirche ebenfalls zur Teilnahme am Gegenprotest am Pfingstsamstag auf. Weiterlesen