Bedarfsgemeinschaft Beim Alg II wird
der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie (so genannte
Bedarfsgemeinschaften) gemeinsam ermittelt. Die Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden
quasi in einen Topf geworfen: Die Leistungsansprüche werden zusammengezählt.
Dem wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenüberstellt
(Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
- der Arbeitslose
- der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene
Lebenspartnerschaften)
- im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder 364
Ist der Antragsteller selbst minderjährig und unverheiratet, dann zählen auch seine im
Haushalt lebenden Eltern zur Bedarfsgemeinschaft.
Was ist eheähnlich?
Im Alg-II-Antrag wird bereits in Frage II nach dem eheähnlichen Partner gefragt. Handelt
es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft, hat dies weitreichende Folgen:
Statt dem Leistungssatz für Alleinstehende in Höhe von 404 ( Zwei Pers. 808 ) erhalten Paare zusammen nur 728 (Stand 01.01.2016). Ist
der Partner erwerbstätig, wird auch sein Verdienst oberhalb eines sehr niedrigen Freibetrags angerechnet, d.h. vom gemeinsamen Anspruch abgezogen.
Aber Aufgepasst: Längst nicht alle, die gemeinsam unter einem Dach leben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft.
Beispiel:
Petra Müller und Michael Schmidt verstehen sich zwar prächtig und wohnen gerne zusammen.
Sie haben ihre Beziehung aber nie als ganz eng und ausschliesslich verstanden und wollen
auch nicht finanziell für einander einstehen. So haben sie nicht gewettet. Bevor die
beiden ins Alg II rutschen, ordnen sie ihre Verhältnisse, um nicht fälschlicherweise als
eheähnlich eingeordnet zu werden. Ihr früheres gemeinsames Konto, was sie
mal praktisch fanden, haben sie aufgelöst und Petra hat mit Michael einen
Untermietvertrag abgeschlossen. Die beiden beantragen jeweils getrennt für sich Alg II.
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft
zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher
Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges
füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche
Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von Indizien ermittelt:
- gemeinsames Kind
- Kinder oder Angehörige eines Partners werden gemeinsam im Haushalt betreut oder
versorgt
- gemeinsames Konto oder Kontovollmacht
- gegenseitige finanzielle Unterstützung
Anmerkung: Wenn Sie mit jemandem nur zusammenleben und die innere, enge
Bindung und das daraus abgeleitete Füreinander-Einstehen nicht auf Sie
zutrifft, dann beantragen Sie einzeln und getrennt Alg II.
Sollten bei der Antragsbearbeitung die Behörden davon ausgehen, dass Sie mit einer
weiteren Person "eheähnlich" zusammenleben, können Sie dies durch ein
formloses Schreiben, in dem beide beteiligten Personen versichern nicht eheähnlich zu
leben, wiederlegen. Erfolgt trotz Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft eine gemeinsame
Berechnung des ALG II zu Ihrem Nachteil, können beide Antragssteller WIDERSPRUCH gegen
einen solchen Bescheid einlegen. Die Behörden müssen danach prüfen ob eine eheähnliche
Gemeinschaft besteht oder nicht. Sollte ein Widerspruch ohne eine solche Vor-Ort Prüfung
abgelehnt werden, eben auf reiner Annahme ausgehend, dann können Sie nach einem
abgelehnten Widerspruch eine Sozialgerichtsklage einleiten. |