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Informationen zum EEJ:
In den Diskussionen um die Hartz IV-Gesetze
wird oft die Meinung vertreten, dass jede/r Bezieher/in von Arbeitslosengeld II (ALG II)
einen 1--Job annehmen müsse. Sozusagen müsse als 'Gegenleistung für den
Bezug von ALG II ein Dienst für die Gemeinschaft erbracht werden. Kanzler Schröder
formuliert es so: Wer eine Leistung bekommt, von dem darf auch eine Gegenleistung
verlangt werden. (1)Schon die Abschnittsüberschrift 'Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit' des dritten Kapitels im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sagt
etwas anderes. Selbst die Bundesagentur für Arbeit (BA) irrt, wenn sie die Annahme einer
Arbeitsgelegenheit (nach §2 SGB II) als 'Mitwirkungsbeitrag des Hilfeempfängers zur
Reduzierung seiner Hilfebedürftigkeit interpretiert. Der § 2 weist lediglich auf
die Verpflichtung der Erwerbslosen hin, sich vorrangig und eigenverantwortlich um die
Beendigung seiner Erwerbslosigkeit zu bemühen. So ist auch nicht von 'angeordneten
sondern von 'angebotenen Arbeitsgelegenheiten die Rede. Die Gesetzesgrundlage dieser
1--Jobs (korrekt muss es heißen 'Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für
Mehraufwendungen') ist der § 16 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Teil 2 in der letzten
Fassung vom 21.3.2005.
1. Bedingungen zur Einrichtung von 1--Jobs
Die wichtigsten Voraussetzungen für 1--Jobs sind:
· Nachrangigkeit gegenüber anderen
Leistungen zur Eingliederung
· pflichtgemäße Ermessensausübung
· Öffentliches Interesse
· Erforderlichkeit
· Zusätzlichkeit
Für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25
Jahren gelten zum Teil besondere Bedingungen, (2) hierauf wird in den nachfolgenden
Ausführungen nicht näher eingegangen.
1.1 Nachrangigkeit
Als Arbeitsgelegenheiten sind folgende Möglichkeiten genannt:
- im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten in einem
versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. (3) Arbeitsbeschaffungsmaßnahme 'ABM
(4)
- Arbeitsgelegenheiten in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in Betrieben.
(5) Der Hilfeempfänger erhält Arbeitslohn statt ALG II, die BA zahlt eine Förderung an
den Arbeitgeber. Förderdauer in der Regel 6-9 Monate. Entgeltvariante
- Arbeitsgelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeiten in
einem nicht versicherungspflichtigen Sozialrechtsverhältnis, bei denen den
Hilfebedürftigen zuzüglich zum ALG II eine angemessene Entschädigung für
Mehraufwendungen zu zahlen ist. Mehraufwandsvariante - 1--Job Die Schaffung von
Arbeitsgelegenheiten (nach § 16 Abs. 3 SGB II) steht ganz am Ende einer Liste von
Leistungen zur Eingliederung, an vorderen Stellen stehen die Regelungen nach dem SGB III
wie z.B. die Berufsberatung und Vermittlung in reguläre Arbeitsstellen,
Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber,
Regelungen zu Weiterbildung u.a. . (6)
Der Nachrang von 1--Jobs ergibt sich auch daraus, dass es sich um ein
Beschäftigungsverhältnis 3. Klasse handelt, das zwar mit Pflichten aber
nicht mit Rechten, Vergünstigungen und Anwartschaften, die ein Arbeitsverhältnis
ausmachen, ausgestattet ist.
1--Jobs sollten den Hilfesuchenden erst angeboten werden, wenn alle anderen
Maßnahmen ausgeschöpft sind.
1.2 Pflichtgemäße Ermessensausübung
Bei der Auswahl der Arbeitsgelegenheit kommt für die Gruppe der ehemaligen
Arbeitslosenhilfe-Bezieher ein 1--Job nur in Betracht, wenn die Hilfesuchenden über
keine ausreichende Berufsqualifikation und Arbeitserfahrungen verfügt.
Auch der Gruppe ehemals Selbständiger sowie Schul-, bzw. Hochschulabgänger, die früher
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld/-hilfe hatten, soll mit dem § 16 SGB II der Weg zu
den Maßnahmen des SGB III eröffnet werden, d.h. der Vorrang der Eigensuche und die
Inanspruchnahme von anderen Angeboten der BA sind auch hier zuerst anzuwenden.
Für die Gruppe der ehemaligen Sozialhilfe-Bezieher sind die früher geltenden Regelungen
und Ermessensgrundsätze des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auch mit Einführung der
jetzt geltenden ALG II-Regelungen noch zu berücksichtigen. D.h., die im Gesetz genannte
Formulierung können ... erbracht werden (in Bezug auf die Leistungen) hat
Vorrang vor der Anwendung von ... hat ... zu übernehmen. Es sind immer die
individuellen Lebensumstände der Hilfesuchenden zu prüfen und zu berücksichtigen.
Die individuellen Lebensumstände und die Situation der Hilfesuchenden sind bei der
Ermessensausübung zu berücksichtigen. (7)
1--Jobs sind 'Kann-Leistungen, keine 'Zwangsmaßnahmen.
1.3 Öffentliches Interesse
Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob es sich bei der Arbeitsgelegenheit um eine
Tätigkeit im öffentlichen Interesse handelt.
Arbeiten, die erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen Einzelner bzw. eines
begrenzten Personenkreises dienen, fallen nicht hierunter.
Gemeinnützige Arbeiten (z.B. in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Jugend-, Familien- oder Altenhilfe, Sport, ...)
liegen im öffentlichen Interesse. Diese sind bei gemeinnützig anerkannten Trägern
(Kommunen, Wohlfahrtsverbänden, Vereinen, Selbsthilfegruppen, ...) zu 'vermuten.
Das heißt aber nicht, daß allein eine Beschäftigung bei solchen Trägern ausreicht,
entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Eine genaue Prüfung, ob die einzelne Beschäftigung im Öffentlichen Interesse liegt, ist
erforderlich.
Wenn zwischen den regionalen Agenturen für Arbeit, den Kommunalverwaltungen und den
Beschäftigungsträgern eine Übereinkunft (8) über die Einsatzfelder öffentlich
geförderter Beschäftigung erzielt und in einer Vereinbarung festgeschrieben wurde,
läßt sich hieran überprüfen, ob die zugewiesene Tätigkeit den darin vereinbarten
Kriterien genügt.
1.4 Erforderlichkeit
"Leistungen zur Eingliederung [hierunter fallen auch 1--Jobs] in Arbeit können
erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung
der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen sind
die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die
voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen
eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ermöglichen." (9)
Dies bedeutet:
Die Eingliederungsmaßnahme '1--Job ist nur zulässig, wenn sie die Chancen
verbessert, auf dem regulären Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden.
In den Arbeitshilfen für die Beschäftigten der BA heißt es dazu: "Es sollte
begründet werden, warum diese Tätigkeit die Integrationschancen verbessert."
Ob die Chancen, nach Beendigung eines 1--Jobs eine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt zu
finden, wirklich steigen, hängt u. a. auch davon ab, ob die im 1--Job
durchgeführten Tätigkeiten überhaupt nachgefragt werden. So macht z. B. eine Arbeit zur
Pflege von öffentlichen Grünanlagen nur Sinn, wenn es für diesen Bereich regelmäßig
Stellenangebote gibt. Dies darzustellen ist Aufgabe der BA, da nur sie den Überblick
über die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hat.
Die Erforderlichkeit von 1--Jobs gilt beispielsweise für Menschen mit persönlichen
Schwierigkeiten oder langer Arbeitsentwöhnung zur Gewöhnung an eine regelmäßige
Arbeit. In der Umkehrung bedeutet es aber auch, dass diese Art von Tätigkeit bei
Personen, die ihren Tagesablauf selbständig regeln können, ihren Familienpflichten
nachkommen oder soziale oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausführen, ihren Zweck nicht
erfüllt.
So wäre es z.B. unzulässig, einer allein erziehenden Mutter, die einer geringfügigen
Beschäftigung nachgeht, einen 1--Job als Putzhilfe anzubieten.
Neben der grundsätzlichen Prüfung der Erforderlichkeit sind außerdem die persönlichen
Umstände des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen: seine individuelle, familiäre
Situation, die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit und die prognostizierbare Chance,
dauerhaft eine reguläre Arbeit zu finden. (10)
Eine willkürliche Anordnung, einen 1--Job anzunehmen ist nicht zulässig.
Die Erforderlichkeit für den Einzelfall muss immer begründet werden.
1.5 Zusätzlichkeit
Zusätzlichkeit bedeutet, dass zu einer regulären, fachlich begründeten Personalstruktur
neue Stellen geschaffen werden, die ein Tätigkeitsfeld abdecken, das bisher nicht zu den
eigentlichen Aufgaben des Trägers gehörte.
Eine Arbeit im Kindergarten wird nicht dadurch zusätzlich, dass diese Aufgabe mangels
finanzieller Mittel bisher nicht ausgeführt werden konnte.
Zusätzlichkeit ist auch im Zusammenhang mit Erforderlichkeit zu sehen. Wird z. B. in
einer Pflegeeinrichtung die Stelle eines Zeitungsvorlesers eingerichtet (unter der
Annahme, dass dies nicht in der Leistungsbeschreibung des Trägers enthalten ist), so
dient dies nicht der Eingliederung ins Arbeitsleben, da es die Berufsgruppe der
'Zeitungsvorleser auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht gibt.
Werden die Arbeitslosen hingegen zu regulären Pflegediensten z.B. bei einem
Wohlfahrtsverband eingesetzt (was einem Berufsbild auf dem regulären Arbeitsmarkt
entsprechen und der Qualifizierung dienen würde), so ist diese Tätigkeit nicht mehr
zusätzlich, da ja genau hierin die Hauptaufgabe des Verbandes liegt.
Um zu verhindern, dass reguläre Arbeitsplätze mit 1--Kräften besetzt werden,
sollte bei freien Trägern der Standard der bestausgestatteten Einrichtung der Region
und bei öffentlichen Trägern der Personalbestand von vor etwa 10 Jahren
Grundlage zur Beurteilung der Zusätzlichkeit sein.
Beschäftigte können bei fehlerhafter Anordnung einen Erstattungsanspruch (gegenüber dem
Arbeitgeber) geltend machen, d.h. es besteht ein Anspruch auf ein entsprechendes Gehalt,
nicht aber auf eine Festanstellung.
Diese Rechtsauffassung begründet sich auf der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) zu vergleichbaren Voraussetzungen nach dem ehemaligen BSHG.
1.6 Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit
In der Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsangelegenheiten der BA vom 20.2.2005 sind
weitere Anforderungen an Zusatzjobs genannt. Hier wird u.a. nochmals auf die Hilfe zur
Aufnahme einer Beschäftigung und die Möglichkeit der Weiterbildung und Qualifizierung
hingewiesen.
Besonders hervorzuheben sind hier jedoch folgende Ausführungen.
Zusatzjobs sollen:
o teilweise zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft geeignet sein
o Erkenntnisse zur Erwerbsfähigkeit liefern
o Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung bieten
Hier sollte unbedingt im Einzelfall genau darauf geschaut werden, inwieweit diese
Handlungsanweisungen tatsächlich angewendet werden dürfen oder wie sie als Druckmittel
gegenüber den Hilfesuchenden eingesetzt werden.
2. Was tun bei 1--Job
Zwangsmaßnahmen?
Wenn Euch von der BA ein 1--Job zugewiesen wird, solltet Ihr den Zuweisungsbescheid
(11) genau prüfen und ggfs. Widerspruch einlegen. Beachtet bitte hierzu den Abschnitt
Widerspruch und aufschiebende Wirkung.
2.1 Wurde eine
Eingliederungvereinbarung geschlossen?
Im § 15 SGB II ist festgelegt, dass die Agentur für Arbeit ... mit jedem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen
vereinbaren (soll).
Hierbei soll insbesondere bestimmt werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige ...
erhält und welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige ...
unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
Auf eine Eingliederungsvereinbarung kann nur verzichtet werden für
"Alleinerziehende" oder "pflegende Angehörige", denen aktuell keine
Erwerbsarbeit zuzumuten ist (12), "Personen mit Übergangsregelungen für den
Ruhestand", "vollzeitschulpflichtige Jugendliche", "Schülerinnen
unter 25 Jahren, wenn der Schulabschluss zu erwarten ist" und "Personen mit
einer Einstellungszusage innerhalb von 8 Wochen".
Voraussetzung für eine Eingliederungsvereinbarung ist ein umfassendes und systematisches
'Profiling, d.h. zusammen mit dem Betroffenen ist zu ermitteln und festzuhalten,
welche berufliche Qualifikation, Erfahrungen, Stärken und Schwächen vorhanden sind.
Dieses 'Profiling ist die Grundlage des erforderlichen umfassenden
Beratungsgesprächs in dem die konkreten Schritte zur Eingliederung festgelegt werden.
Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ... benennen. (13)
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kann vom ALG II-Bezieher nicht abgelehnt
werde. Bei Ablehnung wird die Vereinbarung als Verwaltungsakt verfügt, außerdem ist eine
30%ige Leistungskürzung möglich (14). Es muss aber nicht jede beliebige
Eingliederungsvereinbarung hingenommen werden, ein Widerspruch ist möglich.
Eine vorgefertigte Eingliederungsvereinbarung sollte nicht sofort an Ort und Stelle
unterschrieben werden. Eine Bedenkzeit und die Möglichkeit, sich mit einer
Beratungsstelle zu besprechen, sind den Hilfesuchenden einzuräumen.
2.2 Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt?
Ob der Euch zugewiesene 1--Job den gesetzlichen Anforderungen genügt,
läßt sich anhand der unter 1.1-1.6 genannten Voraussetzungen überprüfen.
2.3 Ist der Bescheid vollständig?
Im Zuweisungsbescheid muss mindestens angegeben (15) sein:
o die erlassende Behörde
o der durchführende Träger
o genaue Beschreibung der Tätigkeit
o Arbeitsort und Arbeitszeit
o Gesamtdauer der Maßnahme
o Höhe der Aufwandsentschädigung
Sollten diese Angaben unvollständig sein, fragt nach und besteht auf genauen und
ausreichenden Auskünften. Die BA ist verpflichtet Euch diese Auskünfte zu erteilen.
2.4 Ist die Tätigkeit zumutbar?
Abhängig von den individuellen Bedingungen kann die nachgewiesene Tätigkeit
nicht zumutbar (16) sein, wenn:
o die bereits erworbene Qualifikation vernichtet wird
o ein Training für die angestrebte Tätigkeit verhindert wird
o körperliche oder geistige Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit fehlen
o fachliche oder berufliche Kenntnisse zur Ausübung der Tätigkeit fehlen
o die Erziehung eines Kindes gefährdet ist
o die Pflege eines Angehörigen nicht mehr möglich ist
o die Ausübung der Tätigkeit körperlich oder physisch krank macht
o Ihr aufgrund Eures Gesundheitszustands nicht in der Lage seid, die zugewiesene
Tätigkeit auszuüben
o ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt
2.5 Entspricht der Arbeitsplatz den Bestimmungen?
Wenn Ihr gezwungen werdet, die Tätigkeit aufzunehmen, prüft, ob alle gesetzlichen
Bestimmungen eingehalten sind:
o die Auflagen der Arbeitsstättenverordnung (Beleuchtung, Raumgröße, Toiletten) und des
Arbeitsschutzes (Lärmschutz, ...) müssen erfüllt werden
o falls erforderlich, muss Schutzkleidung gestellt werden
o falls ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, sollte geprüft werden, ob dieser
bei der Einrichtung der 1--Jobs einbezogen wurde bzw. ob bei der Stellenbesetzung
das Mitspracherecht ausgeübt wird (bei der Zuweisung auf einen 1--Job handelt es
sich zwar um einen Verwaltungsakt, womit die arbeitsrechtliche Grundlage der
Mitbestimmungspflicht nach dem BetrVG entfällt. Die Rechtslage ist jedoch z. Zt. nicht
eindeutig, es wird durchaus die Meinung vertreten, daß es sich bei diesen Tätigkeiten um
eine mitbestimmungspflichtige Einstellung (17) handelt, wenn der Arbeitgeber
Auswahlgespräche mit den '1--Jobbern führt und die Zuweisung im Sinne der
Arbeitgeber erfolgt. Auch eine Ausübung des Mitbestimmungsrechts in Anlehnung an die
Regelungen des ehemaligen BSHG ist denkbar) (18)
o es besteht ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen/Jahr (19)
o solltet Ihr einen Schaden bei der Arbeit verursachen, haftet Ihr nur nach den
Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung
o der Träger muss Euch Unfallversichern
Protokolliert täglich die ausgeführten Tätigkeiten. Findet heraus, wer diese
Tätigkeiten vorher ausgeführt hat und prüft, was geschehen würde, wenn diese
Tätigkeiten nicht ausgeführt würden. Ihr dürft vom Träger nur im Rahmen der von der
BA bewilligten Arbeiten eingesetzt werden.
2.6 weitere
Voraussetzungen/Fragestellungen
o unzumutbar ist eine An- und Abfahrt zur Arbeitsstätte von mehr als zweieinhalb
Stunden, bzw. zwei Stunden (wenn die Arbeitszeit 6 Stunden oder weniger beträgt) (20)
o die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle können übernommen werden, ein rechtlicher Anspruch
auf Fahrtkostenerstattung besteht allerdings nicht
o die wöchentliche Arbeitszeit sollte in der Regel 30 Std. nicht überschreiten, damit
ausreichend Zeit zur Arbeitssuche und Qualifizierung bleibt
o die Arbeitsgelegenheit muss sich im Rahmen der regionalen Vereinbarung (21) über die
Einsatzfelder öffentlich geförderter Beschäftigung bewegen; hierzu ist natürlich
Voraussetzung, dass eine solche Regelung besteht, Auskünfte sind bei den
Kommunalvertretern zu bekommen
o die BA ist verpflichtet, eine angeordnete Maßnahme zu begründen (22)
3. Widerspruch und aufschiebende Wirkung
Ein Widerspruch gegen die Heranziehung zu einem 1--Job ist grundsätzlich möglich,
hat jedoch keine aufschiebende Wirkung! (23) Das bedeutet, dass die Arbeitsgelegenheit vor
der Entscheidung des Widerspruchs angetreten werden muss, andernfalls wird die
Regelleistung um 30% gekürzt. (24)
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen 'Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung' (25) zu stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, hat der Widerspruch wieder
aufschiebende Wirkung, d.h. die Tätigkeit muss nicht aufgenommen werden.
Wegen der schwierigen Rechtslage und weil bereits bei Antragstellung alle erforderlichen
Begründungen mit eingereicht werden müssen, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.
Grundsätzlich kann gegen alle Bescheide (z.B. auch ALGII - Bescheide) zunächst ein
Widerspruch ohne weitere Begründung eingelegt werden, um die Widerspruchsfrist (ist im
Bescheid angegeben) zu wahren. Die Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden.
So bleibt Euch etwas Zeit, um Euch mit Anwälten oder Initiativen zu beraten.
4. Schlussbemerkung
Bei allen persönlichen Kontakten mit Beschäftigten der BA könnt Ihr euch von einer
Person Eures Vertrauens (26) begleiten lassen, oft läuft ein Gespräch anders ab, wenn
Ihr nicht allein seid! Beachtet, dass das von Eurer Begleitung (Beistand) Vorgetragene
gilt als würdet Ihr es selbst vortragen, wenn Ihr nicht unmittelbar widersprecht.
Ihr solltet Euch bei den Gesprächen Notizen machen oder anschließend ein
Gedächtnisprotokoll anfertigen. Fordert, wenn nötig, immer einen schriftlichen Bescheid
von den Mitarbeitern der BA.
Grundsätzlich ist zu raten, sich für alle Schritte Unterstützung bei Beratungsstellen,
Initiativen (siehe untenstehende Kontaktadresse) oder Anwälten zu holen. Wichtig ist eine
öffentliche Debatte vor Ort, denn hier sitzen die für die Durchführung einer Maßnahme
Verantwortlichen und natürlich die aktuell oder zukünftig Betroffenen. Nutzt auch die
Möglichkeiten der Sammlung von Fällen und Urteilen im Internet.
Fußnoten:
(1) Zitat Schröder aus: https://www.mz-web.de/
(2) § 3 Abs. 2 SGB II
(3) § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 260 ff. SGB III
(4) §§ 260 ff SGB III
(5) § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II
(6) § 16 Abs. 1 SGB II
(7) § 3 Abs. 1 SGB II
(8) § 18 Abs. 1 SGB II
(9) § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II
(10) dies entsprich im Grundsatz der 'Hilfe zur Arbeit' des früheren § 19 BSHG
(11) zur Erinnerung ein 1--Job ist eine Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II
(12) § 10 SGB II
(13) § 14 SGB II
(14) § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
(15) § 33 SGB X
(16) § 10 SGB II
(17) § 99 BetrVG
(18) § 19 Abs. 2 BSHG; Urteil des BVerwG vom 26.1.2000 (entnommen aus dem Positionspapier
von Jürgen Jendral, Evang. Kirche Berlin, 13.2.2005)
(19) § 3 BUrlG
(20) § 121 Abs. 4 SGB III
(21) § 18 Abs. 1 SGB II
(22) § 35 Abs. 1 SGB X
(23) § 39 SGB II
(24) § 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II
(25) § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG
(26) § 13 Abs. 4 SGB X
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