Hausbesuche
auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann man sich wehren.
Für die Besuche welche vom Amt durchgeführt werden - muss ein zu
begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.
Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger
Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen - aber - wenn das Amt einfach so
kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände
hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den ämtern geduldet werden
müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen.
Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen
mit anwesend, die die ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname,
Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes
Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die
Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle
verlangen.
Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt,
weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also
schikanieren) wollte, ist das
- Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben,
Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt
noch
- Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von
- Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.
Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon
nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und
bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung/des
Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher
Verdächtigung, Nütigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen
jeden der Ämter persönlich erstattet.
Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämter amtlich aktenkundig wird -
wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen
werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim
zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit
aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung
und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag
auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben.
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