Kindergeldzuschlag Allgemeines
Ab Januar 2005 haben Eltern Anspruch auf
Kinderzuschlag f ür ein in ihrem
Haushalt lebendes minderjähriges Kind, wenn für dieses Kind Kindergeld oder eine das
Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nr. 7 des Merkblattes über Kindergeld) bezogen
wird und sich das Einkommen bzw. Vermögen der Eltern in einem gesetzlich umschriebenen
Bereich zwischen einer Mindest- und einer Höchsteinkommensgrenze bewegt. Innerhalb dieses
Bereiches wird der Kinderzuschlag noch durch eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes selbst gemindert. Der
höchstmögliche (ungeminderte) Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemeinsamen Haushalt
lebende minderjährige Kind 140 Euro monatlich. Steht für mehrere minderjährige Kinder
ein Kinderzuschlagsbetrag zu, wird hieraus ein auszuzahlender
Gesamtkinderzuschlagsbetrag gebildet.
Als Faustregel gilt: Eltern mit minderj ährigen Kindern, die nur Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen
haben, können daneben nur das
Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.
Mehr dazu finden hier >>> |