Nebeneinkommen
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Die Anrechnung von Nebeneinkommen beim Bezug von AlG II wurde zum
1.10.2005 geändert. Die Neuregelung gilt für Nebenbeschäftigungen, die
nach diesem Termin aufgenommen wurden. Länger bestehende
Nebentätigkeiten werden erst ab dem nächsten Bewilligungsbescheid nach
den neuen Vorschriften angerechnet.
Wenn das Einkommen nicht mehr als 400 Euro monatlich beträgt, bleibt ein
Betrag von 100 Euro im Monat anrechnungsfrei. Damit sind pauschal die
Ausgaben für Versicherungen, für Altersvorsorge und die Werbungskosten
abgegolten. Falls Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen
sind - was bei einem Gehalt von bis zu 400 Euro nur in Ausnahmefällen
vorkommt - können diese Beträge zusätzlich angesetzt werden.
Zusätzlich zum Grundfreibetrag von 100 Euro bleiben 20 % des darüber
liegenden Einkommens anrechnungsfrei. Bei einem Gehalt von 400 Euro
monatlich bedeutet dies:
Grundfreibetrag:
100,00 Euro
20 % von (400-100)=300 Euro:
60,00 Euro
Freibetrag insgesamt:
160,00 Euro
Wenn das Bruttogehalt 400 Euro übersteigt, kann der Grundfreibetrag
durch die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben für Versicherungen,
Altersvorsorge und Werbungskosten ersetzt werden, falls die Summe höher
ist als 100 Euro. Als Werbungskosten wird dabei mindestens ein Betrag
von 15,33 Euro monatlich anerkannt, zusätzlich für Fahrtkosten bei
Benutzung eines Kfz 20 Cent für den Entfernungskilometer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte je Arbeitstag.
Wenn das Bruttogehalt mehr als 800 Euro beträgt, gilt der Freibetrag von
20 % nur bis zu dieser Grenze. Vom darüberliegenden Bruttogehalt bis
1.200 Euro können nur noch 10 % abgesetzt werden. Falls das Gehalt über
1.200 Euro liegt, gibt es für den Differenzbetrag keinen besonderen
Freibetrag mehr. Für Leistungsempfänger mit mindestens einem
minderjährigem Kind liegt die Grenze bei 1.500 Euro.
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