Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe
Die
Beratung der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger und ihre Vertretung gegenüber
Dritten und vor Gericht ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Andere Personen können nur
dann rechtsberatend tätig werden, wenn sie nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis
der zuständigen Behörden dazu haben.
Kann der
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe und
wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt Prozesskostenhilfe in Anspruch
nehmen. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlichen Schwachen und Starken im
Bereich des Rechtsschutzes annähernd gleichstellen.
Beratungshilfe
Was ist
Beratungshilfe?
Bürgerinnen
und Bürger können sich von einem Rechtsanwalt eigener Wahl gegen eine Beratungsgebühr
von 10 Euro beraten lassen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. In
den Ländern Hamburg und Bremen gibt es hiervon abweichende Regelungen bezügl. der
Rechtsberatung. (ÖRA Hamburg)
Beratungshilfe
wird vor allem gewährt in Angelegenheiten des
-
Zivilrechts (z. B. Mietsachen, Ehe- und Kindschaftssachen, Verkehrsunfallsachen)
-
Verwaltungsrechts
-
Verfassungsrechts
- Arbeits-
und Sozialrechts.
Der
Rechtsanwalt, der Sie zunächst beraten hat, kann für Sie auch Briefe schreiben und Sie
in anderer Form außergerichtlich vertreten. In Angelegenheiten des Strafrechts und des
Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Wer
bekommt Beratungshilfe?
Anspruch
auf Beratungshilfe hat, wem im Falle eines Prozesses auf Grund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist (s. dazu
unten Wer bekommt Prozesskostenhilfe?").
Wie
bekommen Sie Beratungshilfe?
Beratungshilfe
können Sie beim Amtsgericht oder einem Rechtsanwalt bekommen:
- Beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle)
berät Sie der zuständige Rechtspfleger, soweit Ihrem Anliegen durch eine sofortige
Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten zur Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages
oder einer Erklärung genügt werden kann.
Anderenfalls erhalten Sie einen
Beratungsschein, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe
erfüllen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse darlegen. Nehmen Sie deshalb die letzte Verdienstbescheinigung, Ihren
Mitvertrag o. ä. mit zur Rechtsantragstelle. Mit dem Berechtigungsschein können Sie dann
zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens gehen.
Sie können auch unmittelbar, ohne zuvor beim
Amtsgericht gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dann müssen Sie diesem
gegenüber Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen (z. B. durch
eine Verdienstbescheinigung) oder durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft
machen. Bei der Ausfüllung des Antragformulars wird Sie Ihr Rechtsanwalt beraten.
Prozesskostenhilfe
Was ist Prozesskostenhilfe?
Wenn Sie
einen Rechtsstreit führen wollen oder selbst verklagt werden, können Sie von den
entstehenden Kosten ganz oder teilweise befreit werden. Prozesskostenhilfe heißt: Sie
haben keine Gerichtskosten zu tragen und auch keinen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.
Wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse
bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch
Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (nur vor dem Landgerichten, dem Oberlandesgericht und
dem Bundesgerichtshof), anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder ihr Gegner
durch einen Anwalt vertreten ist.
Auch für
von Ihnen benannte Zeugen oder Sachverständige müssen Sie dann keinen Kostenvorschuss
leisten.
Wer
bekommt Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe
wird Ihnen auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll
(Prozessgericht). Das Gesetz sieht auch Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
vor, für dessen Bewilligung jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig
ist. In beiden Fällen prüft das Gericht den Antrag in zweifacher Hinsicht:
- Können Sie nach Ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen? Wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen
Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige etc.
und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter
monatlicher Betrag zum Leben bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Dieser Betrag, der nach Abzug der genannten
regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst.
Er beträgt (auf der Grundlage der
Bekanntmachung vom 21. Juni 2004, BGBl. Teil I Nr. 29 S. 1283) für einen Alleinstehenden
ohne Unterhaltsverpflichtungen vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 monatlich 364,00
Euro, den Ehegatten oder Lebenspartner, der kein eigenes Einkommen hat vom 1. Juli 2004
bis zum 30. Juni 2005 zusätzlich monatlich 364,00 Euro.
Für jede weitere Person, der Unterhalt
gewährt wird, erhöht sich der Betrag, vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 um 256,00
Euro.
Übersteigt der zum Leben verbleibende Betrag
diese Grenze oder ist größeres Vermögen vorhanden, so kann das Gericht die Zahlung von
monatlichen Raten anordnen.
- Prozesskostenhilfe erhalten Sie allerdings
nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht
auf Erfolgt bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe
kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden
oder das Verfahren bereits anhängig ist.
Wichtig
Prozesskostenhilfe
umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den
Prozess, müssen Sie die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlen, wenn Ihnen
Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang
bestehen!
Anträge gibt es hier |