Im Dezember hatten wir dazu geraten, gegen die ab 01.01.2016 geltenden Regelsätze Widerspruch einzulegen und hatten dazu einen Musterwiderspruch zur Verügung gestellt. Einige Jobcenter waren sehr schnell und haben den Widerspruch erwartungsgemäß abgeschmettert. Sie hielten sich entweder für unzuständig oder wollten keinen Fehler vom Gesetzesgeber erkennen wollten.
Deshalb hatten einige Klagen einreichen müssen um nicht Fristen zu versäumen. Wir hatten Euch angekündigt, dass wir bis Mitte März eine weitere Begründung der Musterklage erfolgen soll. Diese liegt nun vor. Allerdings plädieren wir hier für die vorläufige Aussetzung des Verfahrend, bis eine Antwort des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorliegt. In einem Verfahren des Sozialgericht Ulm hatte das Gericht durch Rücksprache mit dem statistischen Bundesamt in Erfahrung bringen können, dass dem Bundesministerium für Arbeit (BMAS) im November 2015 die spezifischen Datensätze der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS 2013) überlassen wurden. Gleichzeitig hatte das Gericht am 24.02.2016 das Bundesministerium für Arbeit angeschrieben und um Auskunft gebeten, weil aus § 28 Abs. 1 SGB XII kein konkreter Zeitpunkt bestimmt ist, wann ein konkretes Gesetz verabschiedet sein soll. Das BMAS wurde mit einer Fristsetzung von vier Wochen aufgefordert zu schildern, wann mit der Verabschiedung des Gesetzes auf der Grundlage der Datensätze gerechnet werden kann. Weiterhin wurde angefragt, welche wesentlichen Zwischenschritte bisher zurück gelegt wurden bzw. in Zukunft noch zurück zulegen sind. Sofern einen Meilensteinplan vorliegen würde, wäre die Überlassung einer Kopie für das Verfahren hilfreich. Eine Antwort von Seiten des BMAS blieb jedoch bisher aus.
Es gibt da allerdings ein Missverhältnis zu den Auskünften des statistischen Bundesamtes und einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 18/6760 vom 20. Nov. 2015 Seite 25). Demnach lagen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales schon im Oktober die spezifischen Datensätze vor.
In der Begründung schlagen wir deshalb vor, dass das Gericht erstmal die Antwort des BMAS abwartet und sich dann mit den Fragen beschäftigen muss, ob die Bundesregierung berechtigt ist eine Regelsatzänderung zwingend zum 1. Januar einen Jahres erfolgen muss. Immerhin klafft zwischen der Regelsatzerhöhung zum 01.01.2016 und der am 28.12.2016 vorgelegten Expertise des paritätischen Wohlfahrtsverbandes eine Lücke von 87 Euro bei einem Alleinstehenden.
Ok. Einige werden das ganze wahrscheinlich nicht durch ziehen. Aber es wird spannend bleiben, wie sich die unterschiedlichen Gerichte verhalten werden.
Wir bitten Euch, dass ihr den Mustertext nur dann selbst verwendet, wenn ihr genau wisst, was ihr machen müsst. Bitte beachtet, dass wir personell und zeitlich nicht in der Lage sind individuelle Fragen hierzu klären. Alle anderen, die unsicher sind, sollten dann lieber vor Ort eine Erwerbsloseninitiative oder unabhängige Beratungsstelle aufsuchen und dann gemeinsam den Text auf Euch anzupassen. Ihr könnt natürlich auch einen Anwalt nehmen. Beachtet aber, dass es nicht sicher ist, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird. Dann müsstest ihr den Anwalt nämlich bezahlen. Vielleicht habt ihr ja eine Rechtsschutzversicherung oder seit noch Gewerkschaftsmitglied. Dann gibt es kein Problem.
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