Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu entrichten!

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016, Aktenzeichen 5 AZR 716/15).

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