OLG Frankfurt stärkt Kinderrechte.

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Bereits am 28 05.2015 erging der Beschluss des OLG Frankfurt ( Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 ) dass ein Elternteil vor dem Zugriff auf das Konto des Kindes entweder das andere Elternteil, oder den Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen hat. Man darf gespannt sein wie sich dies mit dem Nachrangigkeitsgrundsatz der Sozialhilfe und der Sozialgerichtsbarkeit  vertragen wird. Alleinerziehende können sich zumindest in ähnlichen Fällen auf diesen Beschluss berufen wenn sie, anstatt das Sparguthaben des Kindes anzugreifen, Hilfe beim Sozialhilfeträger beantragen und abgewiesen werden.

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