Sozialgerichtliche Entscheidungen Stand Januar 2007

Nachfolgend werden einzelne Gerichtsentscheidungen zu den Hartz IV-Gesetzen und ihr wesentlicher Inhalt aufgezählt.
Diese Aufzählung soll zum einen juristische interessante Fragestellungen und gegensätzliche Rechtsprechung auflisten, zum anderen aber auch zu parlamentarischen Initiativen anregen. von
Halina Wawzyniak, Justitiarin der Bundestagsfraktion DIE LINKE.

Halina Wawzyniak, Justitiarin der Bundestagsfraktion DIE LINKE.

ANSTEHENDE ENTSCHEIDUNGEN VOR DEM BUNDESSOZIALGERICHT (BSG)

GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ZU EINZELNEN

THEMEN BEREICHEN Verfassungsrechtliche Bedenken/Verfassungsmäßigkeit

Frage der ErwerbsfähigkeitBeratungshilfe

Anrechenbares EinkommenSonderbedarf/Aufrechnung mit SozialleistungenHärtefall5Umzüge/

Kosten der UnterkunftRückforderung von Leistungen/Leistungsverweigerung oder -kürzung

Hausbesuche

ANSTEHENDE ENTSCHEIDUNGEN VOR DEM BUNDESSOZIALGERICHT (BSG)

Mit Stand vom 09. Januar 2007 sind beim Bundessozialgericht1 folgende Fragen im Hinblick auf dasSGB II anhängig (wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann ist nicht erkennbar):

Verletzung von Verfassungsrechten durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunstender Leistungen nach SGB II wenn eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 S. 3 SGB III abgegebenwurde? (B 7a AL 48/06 R, B 7a AL 62/06 R, B 11a AL 43/06 R)

Höhe, Neuberechnung und Anpassung der Regelleistung (B 11b AS 35/06 R)1 Dies sind die Fälle, die nach der offiziellen Website des BSG anhängig sind. Es gibt noch eine anhängigeStreitfrage zur Höhe, Anpassung und Neubemessung der Regelleistung nach § 20 SGB II.

GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ZU EINZELNEN THEMENBEREICHEN

Verfassungsrechtliche Bedenken/Verfassungsmäßigkeit

„Die Höhe, Anpassung und Neubemessung der Regelleistungen nach § 20 SGB II und dasVerfahren der Regelsatzbemessung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.“ (LSGNiedersachsen-Bremen – L 8 AS 467/05 und SG Freiburg – S 12 AS 1370/05so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern – L 8 AS 11/05, LSG Baden-Württemberg – L 12 AS 1706/06)Rechtsfrage anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 11b AS 35/06 R

„1. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der neuen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.Geschützt ist durch dieses Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehung frei zugestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zurrechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zumüssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv beeinträchtigt.2. Die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6 GGgewährleistete Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar, insoweit alsdie Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die Kinder der Ehefrauunterhaltspflichtig wird. …“ (SG Düsseldorf – S 24 AS 213/06 ER)

„Der Sanktionsgrund "Nichtabschluss einer Eingliederungsvereinbarung" begegnetverfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 2 Abs. 1 GGgeschützten Vertragsautonomie (vgl. SG Berlin v. 31.08.05, S 37 AS 7807/05 ER). …“ (SG Duisburg– S 7 AS 63/05 ANDERS ABER VG Bremen – S 1 V 725/05)

„Weil ein vorhandener Mehrbedarf erwerbsfähiger behinderter Menschen außerhalb einergeförderten Tätigkeit oder Ausbildung nach § 20 SGB II unberücksichtigt bleibt, erscheint einVerstoß dieser Vorschrift gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsgebot (Art. 3, 20GG) denkbar. …“ (LSG Berlin-Brandenburg – L 14 B 1378/05 A)

Kein Verfassungsverstoß durch Abschaffung der Arbeitslosenhilfe bei Personen, die Erklärung nach§ 428 Abs. 1 SGB III unterschrieben haben (SG Fulda – S 1 AS 18/05)

Kein Verstoß der Regelung zur Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II gegen das Verbotder Zwangsarbeit nach Artikel 12 Abs. 2 GG (SG Schleswig – S 6 AS 70/05 ER)

„Die Aufhebung der Regelleistung nach § 31 Abs. 5 SGB II begegnet erheblichenverfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Bescheid, der die Regelleistung nach dem SGB II gemäß §31 Abs. 5 SGB II ganz aufhebt, ist vermutlich rechtswidrig.“ (SG Regensburg – S 13 AS 166/06 ER)2 Nach derzeitigem Kenntnisstand wird aber der sog. Stiefkinder-Unterhalt nicht mehr von den Gerichtenvertreten.3 siehe oben, diese Frage ist beim BSG anhängig 

Frage der Erwerbsfähigkeit

„Ein GdB 70 bei Verlust einer Niere und Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und eines Knieslassen für sich keine Rückschluss auf Erwerbsunfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II zu. Das Verfahrennach § 44a Satz 3 SGB II ist durchzuführen.“ (LSG Berlin-Brandenburg – L 23 B 1065/05 SO ER)

Beratungshilfe4

Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung berechtigt grundsätzlich zuBeratungshilfe (AG Essen – 141 II 2113/05)

Anspruch auf Beratungshilfe durch Anwalt trotz gesetzlicher Beratungspflicht der (Sozial-)Verwaltungsbehörden bezüglich der Widerspruchsmöglichkeit gegen einen Bescheid (AGWiesbaden – 91 UR 413/05, AG Dillenburg – 10 UR II 238/06)

Anrechenbares Einkommen

Existenzgründungszuschuss nach SGB III nicht auf Leistungen nach SGB II anrechenbar (LSGHessen – L 7 AS 168/06 ER und SG Koblenz – S 2 AS 271/05 sowie LSG Berlin-Brandenburg – L 5 B1002/05 AS ER)

Gepfändetes Einkommen steht nicht als Einkommen zur Verfügung und kann nichtangerechnet werden (SG Stuttgart – S 3 AS 1088/05)

Kindergeld für volljährige Kinder ist Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils soweitdas Geld nicht an das Kind weitergegeben wird (LSG Berlin-Brandenburg – L 25 B 170/06 AS ER)

Eigenheimzulage stellt eine nicht zu berücksichtigende zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11Abs. 3 Nr. 1a SGB II dar (SG Oldenburg – S 49 AS 408/05)

Voraussetzung für die Absetzung von Unterhaltszahlungen ist nur, dass die Unterhaltspflichtunstreitig ist und dass die Höhe der Unterhaltszahlungen der Düsseldorfer Tabelle entspricht.(SG Oldenburg – S 49 AS 416/05)

Bildungskredit der KfW kein anrechenbares Einkommen (SG Detmold – S 9 AS 187/06 ER)

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ist als Einkommen im Sinne des § 11Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen da der Verordnungsgeber die Privilegierung derVerletztenrente nach § 2 Alhi-VO 2002 nicht in die ALG II-VO übernommen hat (LSGNiedersachsen-Bremen – L 6 AS 116/06 ER)ABER„Von einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein Anteil in Höhe derMindestgrundrente nach § 31 BVG bzw. eines Bruchteils davon entsprechend der Regelung in§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zuberücksichtigen.“ (SG Hamburg – S 55 AS 1404/05 ER)

Steuererstattung ist anrechenbares Einkommen (SG Münster – S 3 AS 44/06)4 Standardhinweis: Für eine rechtliche Beratung sollen sich Leistungsempfangende mit ihrem Bescheid beimAmtsgericht ihres Wohnsitzes einen Beratungshilfeschein holen. Mit diesem zahlen Sie für das anwaltlicheTätigwerden maximal 10 und falls der Anwalt/die Anwältin Erfolgsaussichten sehen, kann der Widerspruchvon diesen eingelegt werden. 

„Im Sozialhilferecht ist eine Kapitalunfallversicherung (Mischform aus Unfallversicherung undLebensversicherung) kurz vor Ablauf des Vertrages weder nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XIInoch nach § 90 Abs. 3 SGB XII (Härtefallregelung) geschützt.“ (LSG Berlin-Brandenburg – L 23 B19/06 SO ER)

Sonderbedarf/Aufrechnung mit Sozialleistungen

„Ein Anspruch auf Erfüllung des geltend gemachten Sonderbedarfs (Schulmaterial) in Form einesZuschusses zur Regelleistung lässt sich im SGB II zwar nicht begründen, zur Vermeidung einerAusgrenzung der Familie ist es jedoch geboten, ein Darlehen zu gewähren, wobei der in § 23 Abs. 1 SGBII eingeräumte Spielraum zur Festlegung der Tilgungsraten ("bis zu 10 vom Hundert") inverfassungskonformer Auslegung auf Null festzusetzen ist.“ (SG Berlin – S 37 AS 12025/05)

Aufrechnung einer vom Grundsicherungsträger darlehensweise gewährten Mietkaution mitlaufenden Leistungen nach dem SGB II ist grundsätzlich nicht möglich. (SG Lüneburg – S 25 AS251/05 ER9

„Ein Mehrbedarf für die Anschaffung von Kondomen gem. § 21 SGB II kann nicht gewährtwerden.“ (SG Reutlingen – S 12 AS 1548/05)

„§ 21 SGB II enthält einen abschließenden Leistungskatalog von Mehrbedarfen. MangelsNennung im dortigen Katalog besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für eine Umschulung zurAltenpflegerin, auch wenn bis 31.12.2004 nach dem BSHG eine sog. Regelsatzerhöhung beiUmschulungs-/Fortbildungsmaßnahmen in Höhe von 112,52 Euro gewährt wurde.“ (VGBremen – S3 K 1432/05)

„Der Begriff "Klassenfahrt" in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II umfasst auch von der Schuledurchgeführte Studienfahrten, Kurs- und Jahrgangsfahrten sowie Schulskikurse (weiteAuslegung).“ (Bayerisches LSG – L 11 AS 178/06)

„Bei Diabetes mellitus besteht weder bei Normalgewicht noch bei Übergewicht Anspruch aufMehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung.“ (LSG Schleswig-Holstein – L 9 B 259/05 SO)

Bei einer Polioerkrankung bei der eine "besonders hochwertige Ernährung" vorteilhaft ist,besteht kein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Ernährung nach § 21 Abs. 4 SGB II. (SG Berlin– S 1 AS 225/05)

„Krankheitsbedingte (apallisches Syndrom) erhöhte Aufwendungen für Strom (WäscheWaschen, Desinfektion, Licht, etc.) sind über § 23 Abs. 1 SGB II aufzufangen.“ (SG Berlin – S37 AS 8519/05 ER)

„Der Einschulungsbedarf (Schultüte, Schulranzen, Schulmaterialien) ist von der ARGE nach §23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu übernehmen, wenn kein Ansparguthaben vorhanden ist. EineBeihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II scheidet aus.Die Benutzung der Einschulungsgegenstände der Schwester ist unzumutbar, da diesdiskriminierend wirken kann.Schülerbeförderungskosten sind im Sozialgeld nach § 28 i.V.m. § 20 SGB II enthalten.“ (SGSchleswig – S 3 AS 663/06 ER)

„Eine pauschale Festsetzung des Mehrbedarfes für Neurodermitis in Höhe von 66,66 Euromonatlich für eine Frau und ihre minderjährige Tochter ist abzulehnen. Je nach Jahreszeit und Luftfeuchtigkeit ändert sich die Beschaffenheit der Haut und damit der Bedarf. Der 10 % derRegelleistung übersteigende monatliche Mehrbedarf ist als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB IIzu gewähren und nicht aufzurechnen. Der darunter liegende Mehrbedarf ist nicht zugewähren, da er im nächsten Monat wieder einbehalten werden müsste. Eine kompletteGewährung des Mehrbedarfes als "tilgungsfreies Darlehen" ist jedoch nicht mit § 23 Abs. 1SGB II zu vereinbaren (a.A. SG Lüneburg v. 30.11.05 – S 30 AS 328/05 ER –verfassungskonforme Auslegung)Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des SGB II waren die jetzt nicht verschreibungspflichtigenund damit kostenpflichtigen Medikamente noch verschreibungspflichtig und wurden von dergesetzlichen Krankenversicherung finanziert. Insofern konnte der Gesetzgeber des SGB IIseinerzeit eine fehlende Bedarfsdeckung nicht erkennen und entsprechend vorsorgen.“ (SGSchleswig – S 2 AS 962/06 ER)

Härtefall

Alleinerziehende Studentin kein Härtefall (LSG Niedersachsen-Bremen – L 8 AS 5/05 ER) „Was nicht als schwerwiegender Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 BAföG anerkannt werden kann löst auchkeinen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II aus.“ (LSG Niedersachsen-Bremen – L 7 AS 162/05 ER)

Folgende Fallgruppen begründen einen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II:1. wenn der wesentliche Teil der Ausbildung absolviert ist (Examensphase)2. wenn die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzig realistische Chance ist,Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten3. wenn die vorher gesicherte finanzielle Grundlage unverschuldet entfallen ist und er begründeteAussicht hat …“ (SG Lüneburg – S 25 AS 1283/06 ER)

Härtefall wenn nur noch 2 Semester bis voraussichtlichem Abschluss des Studium (OVG Bremen –S1 B 300/069)

„Ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt u.a. dann vor, wenn die finanzielle Grundlage fürdie Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfesuchenden nicht zuvertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten (mindestens 1/3 der Gesamtausbildungsdauer)ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, wieder zu einem Einkommen zu gelangen, mitdem er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann …“ (SG Mainz – S 6 ER 207/06AS)

„Bei einer neuen Ausbildung kann die Verweigerung von Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts für die Dauer der Ausbildung eine besondere Härte i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGBII nur dann beinhalten, wenn die gewünschte Ausbildung die Chancen einer beruflichenIntegration des Arbeitslosen wesentlich verbessert.“ (LSG Hamburg – L 5 B 208/05 ER AS)

„Es ist Hilfebedürftigen grundsätzlich zumutbar, ein Hochschulstudium abzubrechen, um ALG II zuerhalten.“ (SG Dortmund – S 22 AS 50/05 ER)5 Für mich macht das den Eindruck, als würde hier jeder was anderes entscheiden und ist eine einheitlicheRechtsprechung nicht absehbar.

Umzüge/Kosten der Unterkunft

1. Ein Umzug ist erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II wenn hierfür plausiblenachvollziehbare und verständliche Gründe streiten, bei deren Vorliegen sich auchNichthilfeempfänger zu einem Umzug gedrängt fühlen könnten. (…)2. Bestandskräftige ALG II-Bescheide mit zu geringen Kosten der Unterkunft können durch einenAntrag nach § 44 SGB X überprüft werden.“ (SG Lüneburg – S 25 AS 1305/06 ER)

Reduzierung der KdU bei Wohngemeinschaft (SG Lüneburg – S 25 AS 483/06 ER)

Renovierungskosten in Regelleistung enthalten (SG Stuttgart – S 14 AS 6337/05)ABERSchönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft grundsätzlich zu übernehmen (SG Reutlingen– S 12 AS 1548/05)

„Einer über 30-jährigen alleinstehenden Frau ist es wegen unterschiedlicher Kulturvorstellungenund dem Bedürfnis nach Selbständigkeit und Unabhängigkeit unzumutbar, bei den Eltern mietfreiwohnen zu bleiben. Ein Umzug in eine eigene Wohnung ist daher erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 2Satz 2 SGB II.“ (SG Berlin – S 110 AS 10594/06 ER)

„Die Arbeitsgemeinschaft hat daher den Hilfeempfänger über Folgendes aufzuklären:1. Den Umstand und Grund, dass und weshalb die Wohnung unangemessen ist und welcherBetrag für die Kosten der Unterkunft als angemessen erachtet wird.2. Welche Wohnfläche für den Hilfeempfänger und die ggf. mit ihm in Bedarfsgemeinschaftlebenden Angehörigen angemessen ist.3. Die Möglichkeit, eine erheblich größere Wohnung zu bewohnen, wenn die Miete dennoch denals angemessen erachteten Maßstäben genügt.4. Den Maßstab, der der Bemessung der für angemessen erachteten Heizkosten zugrunde liegt.5. Die Obliegenheit des Hilfeempfängers, sich um eine Reduzierung der Kosten durchUntervermietung, Rücksprache mit dem Vermieter oder letztlich einen Umzug zu bemühen.6. Den Umstand, dass der Hilfeempfänger Nachweise zu erbringen hat, ums eine Bemühungen zurKostenreduzierung zu belegen. (…) Genügt die Belehrung nicht diesen aufgezeigtenAnforderungen, wird die 6-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht in Lauf gesetzt.“ (SGOldenburg – S 22 AS 494/05)

„§ 22 Abs. 1 SGB II findet auch für die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen ausNebenkostenabrechnungen Anwendung.“ (SG Lüneburg – S 25 AS 895/06)

„§ 22 Abs. 1 SGB II ist nicht zu entnehmen, dass die ARGE berechtigt ist, die Heiz- undNebenkosten ohne Anknüpfung an den tatsächlichen Bedarf und die örtlichen Verhältnissepauschaliert festzusetzen. Der Gesetzgeber hat von der Verordnungsermächtigung in § 27 Nr. 1SGB II bislang keinen Gebrauch gemacht.“ (LSG Rheinland-Pfalz – L 3 ER 148/06 AS)

„Der Abzug von Pauschalbeträgen für Warmwasser ist nicht allein aus Gründen derVerwaltungsvereinfachung zulässig. Es ist vielmehr aus den Daten der Nebenkostenabrechnungdes Vermieters (Wasseruhrablesung etc.) der konkrete Betrag zu errechnen.“ (VG Bremen – S2 K589/05) 

„Höhere als von der Arbeitsagentur zu Grunde gelegte Mietkosten sind auch länger zuübernehmen, wenn es solchen Wohnraum im öffentlich geförderten Wohnraum nicht gibt und esauch keinen ermittelten ortsüblichen Mietzins gibt.“ (SG Köln S 14 AS 41/05 ER)

Bei fehlendem örtlichen Mietspiegel ist regelmäßig – unabhängig vom Jahr der Bezugsfertigkeit derWohnung – auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG abzustellen (SG Aurich – S 25 AS 250/06ER)

„Bei Eigenheimen gehören auch Aufwendungen für die Instandhaltung zu den Kosten derUnterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.“ (Bayerisches LSG – L 11 B 557/05 AS ER)

„Wer sich nachweisbar und angesichts der behördlichen Vorgaben ausreichend um die Anmietungeiner angemessenen neuen Wohnung bemüht und keine gefunden hat, bei dem ist derWohnungswechsel (noch) nicht möglich gewesen, weshalb Unterkunftskosten auch beiÜberschreitung der sechs Monate Regelfrist weiter in ungekürzter Höhe übernommen werdenmüssen.“ (SG Detmold / S 10 AS 165/05 ER)

„Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung bei Heizölselbstbeschaffung kann nurunter Betrachtung eines längeren Zeitraumes sachgerecht ermittelt werden. Bei einer Beheizungdurch Heizöl kann die Angemessenheit nicht anhand der Kosten überprüft werden, maßgebend istvielmehr der durchschnittliche Verbrauch multipliziert mit dem aktuellen Marktpreis.“ (LSGNiedersachsen-Bremen – L 8 AS 439/05 ER)

Rückforderung von Leistungen/Leistungsverweigerung oder -kürzung

Juristische Laien können nicht entscheiden, ob eheähnliche Gemeinschaft vorliegt (SG Lüneburg – S25 AS 1335/06 ER)

Ein verweigerter Hausbesuch rechtfertigt daher nicht die Versagung von Leistungen wegenmangelnder Mitwirkung gem. § 66 Abs. 1 SGB I. (SG Freiburg – S 9 AS 889/06 ER)

Die ARGE muss im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid aufschlüsseln, welche Beträge sie von demeinzelnen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zurückverlangt (Bestimmtheitsgrundsatz nach § 33 SGB X). Siekann nicht einfach den von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt erhaltenen Betrag von einem Mitglied derBedarfsgemeinschaft zurückfordern.“ (SG Dortmund – S 31 AS 430/06 ER)

Sanktionsbescheide müssen dem jeweils individuell betroffenen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedbekannt gegeben werden (SG Dortmund – S 31 AS 430/06 ER)

„Ein Urlaub unterläuft nicht den "gewöhnlichen Aufenthalt" als Anspruchsvoraussetzung für SGB IILeistungen, es sind daher SGB II Leistungen auch im Urlaub im Ausland zu gewähren.“ (SGBayreuth / S 5 AS 608/05)

Kürzung der Regelleistung bei Nichtsesshaften unzulässig (SG München – S 50 AS 82/05 ER)

Hausbesuche

„1. Im Antragsverfahren auf Leistungen nach dem SGB II besteht auch bei Verdacht auf eineeheähnliche Lebensgemeinschaft keine Obliegenheit, das Betreten der Wohnung durch denLeistungsträger zu dulden. Eine solche Obliegenheit ist weder in den §§ 60 – 64 SGB I noch sonstirgendwo im Gesetz enthalten und könnte im Lichte des Art. 13 GG auch kaum einfachgesetzlichin verfassungskonformer Weise eingeführt werden. 2. Ein verweigerter Hausbesuch rechtfertigt daher nicht die Versagung von Leistungen wegenmangelnder Mitwirkung gem. § 66 Abs. 1 SGB I.3. In derartigen Fällen ist die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, aufgrunddes Sachverhalts im übrigen unter Berücksichtigung allgemeiner Beweislastgrundsätze zubeantworten, wobei die Verweigerung des Hausbesuchs nicht als Indiz für eine eheähnlicheLebensgemeinschaft gewertet werden darf.“ (SG Freiburg – S 9 AS 889/06 ER)

Verdachtsunabhängige und präventive Hausbesuche sind rechtswidrig. (LSG Hessen L 7 AS 1/06 ER)Anforderungen an Zuweisung zu sog. 1 EUR-Job

„Die Aufforderung zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II mussbestimmt genug sein. Das Angebot muss daher die Arbeitsgelegenheit genau bezeichnen, die Artder Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der Entschädigungfür Mehraufwendungen zu bestimmen.“ (LSG Niedersachsen-Bremen – L 8 AS 478/05 ER) 

Berlin, Januar 2007
Halina Wawzyniak, Justitiarin
halina.wawzyniak@linksfraktion.de
DIE LINKE.Bundestagsfraktion
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