Hausbesuche vom Amt- Übersicht

Hausbesuche-Übersicht 

Hausbesuche Aussendienst Leitfaden_BA.pdf (der auf den BA-Seiten verschwundene Leitfaden) Unter anderem wird den Außendienstmitarbeitern als Abwehrmaßnahmen die Mitnahme von KO-Spray empfohen

    Hausbesuche_Landesdatenschutzbeauftragte_NRW_zu_Sozialdetektiven.rtf (Landesdatenschutzbeauftragte NRW (an H. Thomé) zu Sozialdetektiven-Hausbesuchen)  LSG_He_31-1-06_Wohnung_unverletzlich.rtf  LSG_NSB_29-6-06_Verweigerung_Hausbesuch_NICHT_pflichtwidrig.rtf  SG_ D_23-11-2005_Ausspähen_verboten.rtf  http://www.erwerbslosenforum.de/hb.htm    

Ungebetener Hausbesuch vom Amt

 Wie umgehen mit ungebetenem Hausbesuch vom Amt ? Sozialschnüffler – Hausbesuche … auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann man sich wehren. Aus gegebenen Anlass stellen wir nochmals wichtige Hinweise dazu zur Verfügung. Selbst dem SPIEGEL war es auf dem Höhepunkt der "Clement' chen Missbrauchsdebatte" wert, uns in seiner Ausgabe 43/2005 zu erwähnen. .." Mitarbeiter des Arbeitsamtes hegen den Verdacht auf Leistungsmissbrauch und haben sich zu einem Kontrollbesuch angemeldet? Nicht lange "rumfackeln“, rät das „Erwerbslosen Forum Deutschland“, eine stark frequentierte Ratgeberseite im Internet: Erst einmal seien die Amtsleute „zu ihren Personalien zu befragen“ und auf die Strafgesetzbuchparagrafen zu „Hausfriedensbruch, Nötigung, falsche Verdächtigung“ hinzuweisen. Drohe der Behördenvertreter daraufhin mit Leistungskürzung, solle man schwerere Geschütze auffahren: „Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen“ und „Strafanzeige gegen jedes der Ämter persönlich erstattet“. Auch gegen lästige Kontrollanrufe kann man sich mit Hilfe aus dem Internet zur Wehr setzen. Das Erwerbslosenforum bietet fertige Anträge auf Löschung sämtlicher Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Lediglich der eigene Name samt Kundennummer sowie die Adresse der zuständigen Arbeitsagentur sind noch per Hand einzutragen". …(SPIEGEL 43/2005 S. 42).  

Hausbesuche

 … auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann man sich wehren. Für die Besuche – welche vom Amt durchgeführt werden – muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen. Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen – aber – wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen. Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämtler sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen. Stellt sich heraus – was sich meistens herausstellt – dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das – Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch – StGB)– Nötigung (§ 240 StGB)– falsche Verdächtigung (§ 164 StGB und wenn die Ämter dem/der LeistungsbezieherIn gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch – Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von– Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen. Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämter persönlich erstattet. Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämter amtlich aktenkundig wird – wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben. 

 (C) 2005 Erwerbslosen Forum Deutschland; Quelle: http://www.erwerbslosenforum.de/hartz_iv/wie_umgehen_mit_
ungebetene_hausbesuche_vom_amt.htm

 

Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten NRW zu Sozialdetektiven und Hausbesuchen Erstellt: Mittwoch, 08.06.2005 22:19 Angesichts der von Clement geforderten Verschärfung von Kontrollen und Hausbesuchen wollen wir eine Grundsatzstellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten NRW veröffentlichen, die zwar schon vier Jahre alt ist und sich auf das BSHG bezieht, aber trotzdem fast 1 zu 1 auf das SGB II zu übertragen ist. [Diese sollte auch mal Minister Clement mal lesen, weil ihm damit wieder mal das rechtswidrige Handeln seiner Behörde aufgezeigt würde … wie jetzt von den Sozialgerichten hinsichtlich der eheähnlichen Gemeinschaften ….] Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen Aktenzeichen– 31.10.0.1 — 570/00 – 02.04.2001 Betr. Einrichtung eines Bedarfsfeststellungsdienstes inSozialhilfesachen in Wuppertal  Sehr geehrter Herr Thome, im Anschluss an mein Schreiben vom 14.11.2001 kann ich Ihnen zu Ihrem Anliegen mitteilen, dass ich vom Oberbürgermeister zwischenzeitlich Planungen für die Einrichtung eines Bedarfsfeststellungsdienstes in Sozialhilfesachen unterrichtet wurde. Hierzu sowie zu der mir zugesandten Konzeption für dessen Einrichtung und Einsatz habe ich u.a. wie folgt Stellung genommen: Der Bedarfsfeststellungsdienst wird regelmäßig von(Außendienst-) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wuppertaler Amtes für Soziale Dienste wahrgenommen werden. Die Aufgabe des Bedarfsfeststellungsdienstes ist dabei, vor Ort zu überprüfen, ob im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Sozialhilfe gegeben sind, insbesondere, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger wirklich bedürftig sind. Dabei ermitteln sie typischerweise, ob die Hilfeempfänger mit anderen Personen in Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaften leben, erwerbstätig sind oder über nicht angegebenes Vermögen vertagen. Die Ermittlerinnen und Ermittler erheben daher Sozialdaten und sind genau wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter im Innendienst an die gesetzlichen Vorschriften über den Sozialdatenschutz gebunden. Rechtsgrundlage für die Ermittlungsarbeit ist daher § 67a SGB X. Nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen und unter Beachtung des dort beschriebenen Verfahrens darf der Bedarfsfeststellungsdienst tätig werden.  Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Sozialgesetzbuchs (so z.B. § 20 und 21 SGB X), nach denen die Sozialhilfeträger beispielsweise Auskünfte einholen, Beteiligte anhören, Zeugen vernehmen und Augenschein einnehmen dürfen, erweitern diese Befugnisse nicht. Im Sozialgesetzbuch ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass § 67a SGB X diesen allgemeinen Grundsätzen vorgeht.Nach § 67a Abs. 3. SGB X dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis im Einzelfall für die Erfüllung der Aufgaben des Sozialleistungsträgers erforderlich ist. Die Sozialämter dürfen den Bedarfsfeststellungsdienst daher nur einsetzen, wenn im konkreten Einzelfall bereits tatsächliche Anhaltspunkte für Leistungsmissbrauch vorliegen. Anlassunabhängige oder flächendeckende Nachforschungen, die erst zur Verdachtsschöpfung führen, sind also unzulässig.  Besteht ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch, so ist vom Sozialamt zu prüfen, ob die betroffenen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger zunächst zu einer Stellungnahme aufzufordern sind, bevor mit einem Hausbesuch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der oder des Betroffenen tangiert wird. Je nach der Schwere des Verdachts auf Sozialhilfebetrug kann es im Einzelfall durchaus plausibel erscheinen, von einer vorherigen Stellungnahme der Betroffenen abzusehen und im Interesse der Beweissicherung (z.B. um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden) eine Begehung der Wohnung vorzunehmen.  Sozialdaten sind gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich beim Betroffenen, also bei der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger zu erheben. Auch für das Verfahren im Einzelnen ergeben sich aus dem Gesetz klare Vorgaben (67a Abs. 3 SGB X). Danach müssen sich die Ermittlerinnen und Ermittler des Bedarfsfeststellungsdienstes gegenüber der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes zu erkennen geben und ihr oder ihm erklären, weshalb sie was bei ihr oder ihm überprüfen, ob sie oder er zur Auskunft verpflichtet ist und welche Folgen es hat, wenn sie oder er die Auskunft verweigert. Nicht erforderlich ist, dass sich der Bedarfsfeststellungsdienst vor seinem Besuch anmeldet.  Soll ein Hausbesuch durchgeführt und damit eine Wohnung betreten werden, müssen die Ermittlerinnen und Ermittler das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beachten. Sie dürfen die Wohnung einer Hilfeempfängerin oder eines Hilfeempfängers nur mit deren oder dessen Zustimmung betreten und ihr oder sein Einverständnis auch nicht mit falschen Angaben oder unter einem Vorwand erschleichen. außerdem müssen sie eindeutig klarstellen, dass sie oder er nicht verpflichtet ist, ihnen Einlass zu gewähren. Die Erhebung von Sozialdaten bei Dritten ist in § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X geregelt. Ermittlungen bei Mitbewohnern, Nachbarn, Bekannten, Vermietern, Eigentümern, Hausmeistern usw. der jeweiligen Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfänger sind dementsprechend nur unter den engen Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässig. Insbesondere dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers beeinträchtigt werden Da die Befragung Dritter zwangsläufig mit der Mitteilung verbunden ist, dass die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger Kontakt zum Sozialamt hat, müssen die Sozialämter im Regelfall zunächst versuchen, die nötigen Informationen und Nachweise von ihr oder ihm selbst zu erhalten. Des weiteren muss vor der Nachfrage bei Dritten in die Interessenabwägung miteinbezogen werden, dass mit der Befragung anderer Personen oder Stellen Informationen über die Hilfeempfängerin oder den Hilfeempfänger preisgegeben werden, die unter Umständen geeignet sein können, dieser oder diesem zu schaden (z.B. Beeinträchtigung des Rufs oder der Kreditwürdigkeit) . Das Sozialamt muss daher sorgfältig abwägen, wer im Einzelfall befragt werden darf. Keinesfalls darf durch den Bedarfsfeststellungsdienst einfach an die nächstbeste Person aus dem Umfeld der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers, der beim Einsatz begegnet wird, herangetreten werden. Auch müssen die Ermittlerinnen und Ermittler ihre Fragen so beschränken, dass sie möglichst nur die Informationen erhalten, die wirklich zur Ermittlung der Bedürftigkeit erforderlich sind, denn eine Datenerhebung auf Vorrat ist unzulässig.  Befragt der Bedarfsfeststellungsdienst Privatpersonen oder andere private Stellen, ist er gesetzlich verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, Angaben zu machen und dass ihnen keine Nachteile entstehen, wenn sie dies unterlassen. Ob sich die Ermittlerinnen und Ermittler als Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Sozialamtes zu erkennen geben müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zwar dürfen die jeweiligen Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner nicht unter falschen Angaben oder sonstigen Vorwänden zu Äußerungen über die Hilfeempfängerin oder den Hilfeempfänger verleitet werden. Jedoch ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass auf diese Weise Dritten die Tatsache offenbart wird, dass die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger Kontakt zum Sozialamt hat. Soll z.B. nur erfragt werden, ob die Hilfeempfängerin oder der Hilfeempfänger überhaupt in dem Haus wohnt oder dort bekannt ist, reicht es aus, wenn sich die Ermittlerinnen und Ermittler des Bedarfsfeststellungs-dienstes als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu erkennen geben. Um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Ermittlungen zu gewährleisten, müssen die Ermittlerinnen oder Ermittler des Bedarfsfeststellungsdienstes, die nicht selbst für die Sachbearbeitung zuständig sind, über die von ihnen zu beachtende Rechtslage informiert werden. Entsprechende Informationen zum Sachverhalt dürfen nur dann an die Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gegeben werden, wenn auch der Einsatz des Bedarfsfeststellungsdienstes im konkreten Einzelfall zulässig ist. Die Ermittlerinnen und Ermittler müssen genau definierte Aufträge erhalten und sollten schriftlich angewiesen werden, wie sie bei ihren Ermittlungen vorzugehen haben. Außerdem sind Auftragserteilung und Einsätze zu dokumentieren. Hierzu gehören Notizen über die Vorlage des Dienstausweises, die Information und Belehrung, die die Ermittlerinnen oder Ermittler den Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfängern und anderen Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern gegeben haben, sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Einsätze. Die Dokumentationen müssen Eingang in die Sozialakte finden damit auch die Arbeit des Bedarfsfeststellungsdienstes stets transparent und überprüfbar bleibt. Zudem sollte die Bearbeitung von Beschwerden von Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern nach Durchführung von Hausbesuchen bei einer anderen Stelle in der Stadtverwaltung angesiedelt sein.  Unter Beachtung dieser Voraussetzungen durch die Sozialhilfeträger sowie die Ermittlerinnen oder Ermittler selbst ist der Einsatz des Bedarfsfeststellungsdienstes zur Aufdeckung von Sozialhilfemissbrauch nach dem derzeitigen Erkenntnisstand grundsätzlich mit dem Recht der Hilfeempfängerinnen oder Hilfeempfänger auf Datenschutz vereinbar. Jedoch müssen die aufgezeigten grundsätzlichen Gesichtspunkte stets mit Blick auf die jeweils konkrete Einzelfallsituation geprüft werden.Zur Vermeidung von Verstößen gegen datenschutzrechtlicheVorschriften habe ich u.a. empfohlen, das Gesamtkonzeptentsprechend den grundsätzlichen Ausführungen zu überarbeiten.Das Ergebnis meiner Bemühungen bleibt abzuwarten.  Mit freundlichen Grüßen  Im Auftrag 

(Sauerwein)

ULD_S-H_Hausbesuche – Datenschutz

 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: https://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/hausbesuche.htm  Dazu auch: Hausbesuche_Aussendienst_Leitfaden_BA.pdf  http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/zwang/aussendienst.pdf  Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII – Bereitstellung einer Musterdienstanweisung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften inkl. einem Muster eines Prüfauftrages, Prüfprotokolles und Prüfberichtes – Download:     * Dieses Dokument mit allen Anhängen im PDF-Format PDF    * Anhänge als bearbeitbare RTF-Dateien:          o Dienstanweisung zur Berücksichtigung persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Durchführung von Hausbesuchen          o Anhang I: Auftrag zur Durchführung eines Hausbesuches          o Anhang II: Musterprotokoll zur Durchführung eines Hausbesuches (Bestandteil des Prüfberichtes)          o Anhang III: Prüfbericht zum Prüfprotokoll    I Allgemeines     Immer häufiger ist der Presse zu entnehmen, dass Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit (BA), den Hausbesuch als eine legitime und insbesondere effektive Form der Ermittlung von Sachverhalten ansehen. Viele Behörden sind sich der damit verbundenen datenschutzrechtlichen Konsequenzen gar nicht bewusst. Derzeit geht es vorrangig um die Möglichkeit der Kostenreduzierung.     Gerade im Bereich der Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) werden Hausbesuche immer öfter durchgeführt, weil viele Fälle sich nach Meinung der Behörden nicht anderweitig aufklären lassen. Dabei ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangig andere Möglichkeiten der Bedarfsklärung möglich sind.     Hausbesuche im Wege des SGB II und SGB XII werden insbesondere aus zwei verschiedenen Gründen durchgeführt. Ein Hausbesuch dient zum einen der Bedarfsfeststellung und zum anderen der Bedarfskontrolle (=Missbrauchskontrolle). Die Grenze bzw. der Unterschied zwischen diesen beiden Aspekten ist fließend.     Der Mensch hat nach Artikel 1 Abs. 1 i.V.m Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Privat-, Geheim- und Intimsphäre des Menschen wird dadurch geschützt. Die Sozialträger haben nur in ganz bestimmten Fällen ein Recht auf Durchführung eines Hausbesuches, doch auch dann muss die Verwaltung Artikel 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, beachten. Dieses Grundrecht ist ein Individualrecht. Jeder Betroffene[1], bei dem ein Hausbesuch durchgeführt werden soll, kann der Behörde den Zutritt zur Wohnung verweigern. Dem Betroffenen kann dadurch allenfalls, wenn der Sachverhalt nicht anderweitig geklärt werden kann, die Leistung ganz oder teilweise versagt werden (§ 60 ff SGB I). Wichtig ist, dass der Betroffene bestimmt, ob, wann und inwieweit der Behördenmitarbeiter die Wohnung betritt.     Das staatliche Handeln wird im großen Maße, wie bereits kurz erläutert, durch das Grundgesetz (GG) vorgegeben. So steht über allen Handlungen des Staates Artikel 20 GG. Durch diesen Artikel wird die Verwaltung verpflichtet belastende Amtshandlungen gegenüber einem Bürger nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage durchzuführen. Man spricht hier von dem Gesetzesvorbehalt. Auf der anderen Seite steht der Gesetzesvorrang. Das bedeutet: Die Verwaltung darf mit ihrem Handeln nicht gegen bestehendes Recht verstoßen.       II Grundlegende Überlegungen vor der Durchführung eines Hausbesuches     Der wichtigste zu beachtende Grundsatz ist der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit". Die Verwaltung darf  hiernach nur das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Zielerreichung einsetzen.        1. Geeignet ist ein Mittel, wenn es das angestrebte Ziel fördert.       2. Erforderlich ist das Mittel, wenn es kein gleich geeigneteres und weniger belastenderes Mittel gibt.       3. Angemessen ist das Mittel, wenn der Erfolg und die Beeinträchtigung des Betroffenen in keinem offenbaren Missverhältnis zueinander stehen.     Um den Artikel 20 GG nicht zu verletzen, braucht die Verwaltung eine Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung eines Hausbesuches. Im Grundsatz findet sich die Ermächtigungsgrundlage in § 20 SGB X i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SGB X. Die Grenze der Erhebung von Sozialdaten findet sich in    § 67a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren -. Hiernach darf die Behörde nur die Sozialdaten ermitteln, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Es ist oftmals im konkreten Einzelfall schwierig genau zu definieren, was erforderlich ist.     Die Behörde hat gemäß § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X die Möglichkeit, den Antragsteller persönlich  zu befragen. Nur in besonderen Fällen besteht die Möglichkeit der Befragung eines Dritten ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 67a Abs. 2 S.2 SGB X. Die Vorgehensweise ist hier von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. Die persönliche Befragung des Betroffenen hat gemäß    § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X Vorrang. ("Grundsatz der vorrangigen Befragung beim Betroffenen").     Wichtig ist, dass die Behörde den Betroffenen gemäß § 67 a Abs. 3 Nr. 1-3 SGB X über die Rechtslage informiert und ihn in den Ermittlungsprozess einbezieht .      Somit lässt sich festhalten, dass Hausbesuche nur in wenigen bzw. besonders begründeten Fällen möglich sind. Immer dann, wenn sich die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bezogen auf den einzelnen Sachverhalt nicht anderweitig (Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) ermitteln lassen, kann die Behörde mit Hilfe eines Hausbesuches versuchen, den Sachverhalt abschließend zu klären.     Der Hausbesuch ist auch immer nur dann durchzuführen, wenn er zur Klärung bereits bekannter Indizien hilft. Eine routinemäßige Durchführung von Hausbesuchen zur Feststellung von Leistungsmissbrauch ohne vorherige Indizien ist nicht zulässig. ("Verdachtsfindung”)     Die Behörden müssen ein klar strukturiertes Verfahren bei der Durchführung von Hausbesuchen vorgeben, an dem sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren können. Die Einrichtung eines zentralen Ermittlungsdienstes könnte hier hilfreich sein. Diese Methode wird aber nur in größeren Behörden umsetzbar sein.     Als Hilfestellung hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig – Holstein eine Musterdienstanweisung entwickelt.       III Praxisbezogene Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen     Bevor die Behörde einen Hausbesuch anstrebt, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:         * Vor Durchführung eines Hausbesuches ist stets zu prüfen, ob nicht andere Möglichkeiten der Sachverhaltsklärung bestehen, die weniger belastend für den Bürger sind.        * Der konkrete Grund des Hausbesuches, z.B. Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch, ist in der Akte zu vermerken.        * Über die Durchführung des Hausbesuches sollte der Leiter oder ein speziell beauftragter Mitarbeiter des Amtes entscheiden.        * Hausbesuche dürfen nur durch besonders autorisierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt werden.        * Die Beauftragung und die Durchführung müssen schriftlich festgehalten werden. (In der Anlage zur Musterdienstanweisung befinden sich Muster eines Prüfauftrages, eines Prüfprotokolles und eines Prüfberichtes, die von den Behörden verwendet werden können.)           Bei der Durchführung des Hausbesuches sollte die Behörde folgende Punkte berücksichtigen:         * Der Hausbesuch sollte durch ein Team, bestehend aus einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter, durchgeführt werden.        * Die Mitarbeiter des Amtes haben sich zu Beginn des Hausbesuches unaufgefordert durch Vorlage ihres Dienstausweises auszuweisen.        * Die Mitarbeiter sollten bei der Durchführung ein einheitliches Verfahren anstreben. Aus diesem Grund enthält die Musterdienstanweisung in der Anlage die o.g. Muster.        * Die Gründe für den Hausbesuch müssen dem Betroffenen zu Beginn des Hausbesuches in einem Gespräch erläutert werden.        * Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen darauf hinweisen, dass der Betroffene den Zutritt zur Wohnung verweigern kann und welche Folgen die Verweigerung des Zutritts hat. Die Behördenmitarbeiter dürfen den Betroffenen nicht durch Vorspiegeln falscher Tatsachen unter Druck setzen. Eine Aufklärung über das Zutrittverweigerungsrecht und die daraus möglichen Folgen genügt. Der Betroffene entscheidet selbstständig, ob er den Mitarbeitern Zutritt gewährt oder nicht.        * Grundsätzlich ist von einer Befragung minderjähriger Personen abzusehen. Minderjährige dürfen nur im Wege eines Hausbesuches befragt werden, wenn Sie unmittelbar Betroffene sind und das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zur Befragung vorliegt. Eine Befragung eines Minderjährigen über die persönlichen Verhältnisse eines Dritten ist grundsätzlich unzulässig.        * Eine routinemäßige Durchsicht der Schränke ist nicht zulässig. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann sie jedoch möglich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre. Hierzu bedarf es jedoch der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen.        * Während des Hausbesuches ist der Betroffene über die Verfahrensabläufe zu informieren. Er hat das Recht, während des Hausbesuches Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen. Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit den Hausbesuch abzubrechen, mit der möglichen Folge eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltes.        * Dem Betroffenen ist auf Wunsch eine Abschrift des Prüfprotokolles auszuhändigen.        * Der Betroffene kann nach Abschluss des Hausbesuches eine Gegendarstellung erstellen.        * Im Grundsatz ist von einer Befragung dritter Personen, wie z.B. Nachbarn oder Hausmeister Abstand zu nehmen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann eine Befragung Dritter ohne Wissen des Betroffenen unumgänglich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung sonst nicht möglich wäre.        * Eine Datenspeicherung nach Abschluss des Hausbesuches durch den Ermittlungsdienst ist grundsätzlich unzulässig. Sobald der Hausbesuch abgeschlossen ist und die Ergebnisse an den Auftraggeber (z.B. die Arbeitsgemeinschaft) übermittelt worden, hat der Ermittlungsdienst alle personenbezogenen Daten zu löschen.       IV Besonderheiten     Durchführung einer Observation:     Die Durchführung einer Observation durch die Mitarbeiter des Amtes ist grundsätzlich unzulässig. Eine Observation kann in wenigen Fällen unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig sein, wenn es sich um einen "besonders schwerwiegenden" Leistungsmissbrauch handelt und eine anderweitige Aufklärung nicht möglich wäre. Das bedeutet, der Sozialleistungsträger muss in besonderem Maße den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" berücksichtigen.    Eheähnliche Gemeinschaften     Häufig ist der Presse zu entnehmen, dass Hausbesuche zur Feststellung eheähnlicher Gemeinschaften durchgeführt werden. Fraglich ist aber, ob mit Hilfe des Hausbesuches eine derartige Feststellung getroffen werden kann.[2] Der Hausbesuch eignet sich nur bedingt zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft, denn hierfür sind Informationen notwendig, die nicht oder nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Hierzu zählen z.B. Abstammung der Kinder, gemeinsame Konten oder Versicherungen. [3] Diese Informationen können unter Umständen auch ohne die Durchführung eines Hausbesuches festgestellt werden. Hierzu eignet sich z. B: die Vorsprache im Amt oder die Vorlage von Dokumenten, aus denen sich in der Regel bereits eheähnliche Gemeinschaften erkennen lassen. So kann geklärt werden, wer die leiblichen Eltern eines Kindes sind, ob es gemeinsame Versicherungen gibt oder ob ein gemeinsames Konto besteht. Der Hausbesuch ist allenfalls in der Lage noch "Restzweifel" ausräumen oder bereits bekannte Indizien bestätigen.[4]    Befragung Minderjähriger     Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob eine Befragung Minderjähriger zulässig ist. Eine Befragung Minderjähriger ist grundsätzlich unzulässig. Eine Befragung Minderjähriger darf nur im Ausnahmefall und sollte im Zweifel nur dann durchgeführt werden, wenn das Kind unmittelbar betroffen ist und das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zur Befragung vorliegt.    Durchsicht der Schränke     Wichtig ist, dass den Mitarbeitern mit der Erlaubnis die Wohnung betreten, noch kein Recht auf Durchsicht der Schränke eingeräumt wird. Viele Petenten sind sich unsicher, ob man die Einsicht in die Schränke über sich ergehen lassen muss. Niemand kann gezwungen werden, den Inhalt seiner Schränke zu zeigen. Der Behördenmitarbeiter braucht zur Durchsicht der Schränke die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen und auch dann kann der Betroffene jederzeit die Erlaubnis für einzelne     Schränke versagen. Wichtig ist, dass mit dem Öffnen der Schränke nicht gleichzeitig das "Wühlen in    der Unterwäsche" gemeint ist. Akzeptabel ist lediglich ein kurzer Blick in die Schränke.  [1] In der Regel wird nur die männliche Form verwendet. Dies dient der Vereinfachung. Sofern die männliche Form gewählt wurde, schließt dies auch die weibliche Form mit ein. [2] Verneinend SG Düsseldorf, Beschluss vom 22. April 2005 –S 35 AS 119/05 ER; HessLSG, Beschlüsse vom 29. Juni und 21. Juli 2005 – L 7 AS 29/05 ER und L 7 AS 1/05 ER; a.A. offenbar VG Dessau, Beschluss vom 12. August 2003 – 4 B 243/03 DE.; Vgl. Ute Winkler, Präsidentin des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt a.D. in info also 6/2005, S. 251-254 [3] BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87 [4] siehe auch ULD Bericht  www.datenschutzzentrum.de/material/themen/pruefbe/auslbeki.htm  03/2000   Quelle:
https://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/hausbesuche.htm 

 

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein  Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung vonHausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich derLeistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII (s. Anlage: „ULD_S-H_Hausbesuche_Datenschutz_8-2-06.pdf“) hier:  – Bereitstellung einer Musterdienstanweisung zur Einhaltung derdatenschutzrechtlichen Vorschriften inkl. einem Muster eines Prüfauftrages (Anhang 1), Prüfprotokolles (Anhang 2) und Prüfberichtes (Anhang 3)- Quelle:  https://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/hausbesuche.htm Dienstanweisung der/des……..zur Berücksichtigung persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Durchführung von Hausbesuchen mit:  Anhang I: Auftrag zur Durchführung eines Hausbesuches Anhang II:  Musterprotokoll zur Durchführung eines Hausbesuches (Bestandteil des Prüfberichtes) Anhang III:  Prüfbericht zum Prüfprotokoll vom …  Dazu auch: Hausbesuche_Aussendienst_Leitfaden_BA.pdf  http://www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/zwang/aussendienst.pdf   


 

Dienstanweisungder/des….zur Berücksichtigung persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Durchführung von Hausbesuchenvom …  1.)   Allgemeines Diese Dienstanweisung regelt die Vorgehensweise vor und während eines behördlich durchgeführten Hausbesuches im Bereich der…, im Hinblick auf die Einhaltung persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen.  2.)   Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ein Hausbesuch darf erst dann durchgeführt werden, wenn zuvor hinreichend geprüft wurde, dass keine anderweitigen Möglichkeiten zur Sachverhaltsklärung vorliegen. Es muss vor jedem Hausbesuch sichergestellt sein, dass es kein gleich geeignetes aber weniger belastendes Mittel gibt und dass das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg steht. Ein routinemäßiges Verfahren zur Durchführung von Hausbesuchen ist nicht zulässig.  3.)   Das Verfahren vor der Durchführung des Hausbesuches 3.1) Aktenführung Der Grund für die Durchführung des Hausbesuches muss vorher aktenkundig gemacht werden. Es muss der Akte klar entnommen werden können, aus welchem Grund ein Hausbesuch durchgeführt wird. Es muss sich hierbei um konkrete Anhaltspunkte handeln, die einen Hausbesuch rechtfertigen.  3.2) Entscheidungsbefugnis Über die Durchführung eines Hausbesuches entscheidet der Amtsleiter. Bei Abwesenheit entscheidet dessen Vertreter. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen anderen Mitarbeiter der Organisationseinheit ist möglich.  3.3) Der Prüfauftrag und das Akteneinsichtsrecht durch den Ermittlungsdienst Vor Durchführung des Hausbesuches ist von Seiten des Sachbereiches, in dem die Sachverhaltsklärung notwendig erscheint, der Prüfauftrag zu erstellen (Anhang I). Dieser ist Grundlage für den durchzuführenden Hausbesuch. Der Ermittlungsdienst ist auf Grund des Prüfauftrages berechtigt, Akteneinsicht in die Bestandteile der Akte vorzunehmen, die für die Klärung des Sachverhaltes relevant sind.  4.)   Die Durchführung des Hausbesuches 4.1) Berechtigte Personen zur Durchführung des Hausbesuches Hausbesuche werden durch die Mitarbeiter des Amtes … durchgeführt.  4.2)                Verhalten während des Hausbesuches Die Mitarbeiter des Amtes haben sich unaufgefordert mit Hilfe ihres Dienstausweises zu legitimieren. Sie klären den Betroffenen über die Gründe des Hausbesuches auf. Die Mitarbeiter müssen den Betroffenen darauf hinweisen, dass dieser den Zutritt zur Wohnung verweigern kann und auch sonst keine Angaben zu machen braucht, dies aber unter Umständen zu einer Versagung der Leistung führt, wenn der Sachverhalt nicht abschließend ermittelt werden kann. Der Betroffene entscheidet selbständig, ob er den Mitarbeitern des Amtes den Zutritt zur Wohnung gewährt und Auskunft erteilt. Er darf durch die Mitarbeiter nicht unter Druck gesetzt werden.  4.3)                Einsicht in Schränke Eine routinemäßige Kontrolle der Schränke ist unzulässig. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine Einsicht in die Schränke nur in besonders begründeten Fällen möglich. Der Mitarbeiter darf nur nach vorheriger Zustimmung durch den Betroffenen die Schränke öffnen. Der Betroffene hat das Recht, die Einsicht in die Schränke zu untersagen.   Befragung Dritter Eine Befragung Dritter ohne die Kenntnis des Betroffenen ist grundsätzlich unzulässig. Nur in Fällen, in denen eine Sachverhaltsklärung anderweitig nicht möglich ist, kann eine solche Befragung durchgeführt werden. Hierbei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Es dürfen nur Personen befragt werden, von denen erwartet werden kann, dass Sie zur Sachverhaltsklärung beitragen können. Eine routinemäßige Befragung z.B. der Nachbarn ist nicht zulässig.  4.4)                Befragung Minderjähriger Personen Grundsätzlich ist eine Befragung minderjähriger Personen unzulässig. Minderjährige dürfen nur dann im Wege eines Hausbesuches befragt werden, wenn Sie unmittelbar Betroffene sind und das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters zur Befragung vorliegt. Eine Befragung eines Minderjährigen über die persönlichen Verhältnisse eines Dritten ist grundsätzlich unzulässig.   5.) Das Prüfprotokoll und der Prüfbericht Das Vorgehen und der ermittelte Sachverhalt sind von dem Ermittlungsdienst mit Hilfe des Prüfprotokolles (siehe Anhang II) und des Prüfberichtes (siehe Anhang III) festzuhalten. Dem Betroffenen ist auf Wunsch eine Abschrift des Prüfprotokolles auszuhändigen.   6.)   Rechte des Betroffenen Während des Hausbesuches ist der Betroffene über die Verfahrensabläufe zu informieren. Ihm ist Einsicht in die schriftlichen Feststellungen des Ermittlungsdienstes zu gewähren. Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit den Hausbesuch abzubrechen, mit der möglichen Folge eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltes. Der Betroffene kann nach Abschluss des Hausbesuches eine Gegendarstellung zu den Prüfergebnissen des Ermittlungsdienstes erstellen.  7.)   Abschluss des Verfahrens Nach Durchführung des Hausbesuches wird die Organisationseinheit, die den Ermittlungsdienst beauftragt hat, mit Hilfe des Prüfprotokolles (Anhang II) und des Prüfberichtes (Anhang III) informiert. Eine Datenspeicherung des Ermittlungsdienstes nach Abschluss des Hausbesuches ist grundsätzlich unzulässig. Sobald der Hausbesuch abgeschlossen ist und die Ergebnisse an die Organisationseinheit übermittelt worden, hat der Ermittlungsdienst alle personenbezogenen Daten zu löschen.   Ort, Datum                                                                                      Unterzeichnet durch … 


 

Anhang I Auftrag zur Durchführung eines Hausbesuches  

Beauftragende Organisationseinheit  Name/Telefon  
Ermittlungsdienst  Aktenzeichen  Prüfnummer 

 I Angaben zum Betroffenen Name, Vorname:                                                                                                                 Geburtsdatum:                                                                                                                                Anschrift:                                                                  Postleitzahl:                                       Telefon:                                                                     Handy:                                                            Sonstige Angaben zum Sachverhalt: 

¨     Erstmalige Beantragung von Leistungen ¨     laufender Fall ¨     Widerspruch

 Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft:                                                                   Anzahl Kinder:                                              davon minderjährig:                                                Erwerbstätige Personen:                                                                                                  Haushaltsgemeinschaft:                                                                                                    (ja/nein)Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft:                                                                        (ja/nein) II Grund der Durchführung eines Hausbesuches  ¨     Nicht angezeigte Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft ¨     Sonstige Gründe:                                                                                                                      Erläuterung (zwingend erforderlich):                                                                                                                                                                                                                                           Woher stammen diese Erkenntnisse ?¨     Aus den Angaben des Antrages¨     Durch die bisherige Bearbeitung des Falles¨     Angaben Dritter (bei öffentlichen Stellen bitte näher erläutern)                                                                                                                                             ¨     Sonstiges Datum/Ort:                                                  Unterschrift                                                   Anhang II: Musterprotokoll zur Durchführung eines Hausbesuches (Bestandteil des Prüfberichtes)  

Dienststelle                                                               Aktenzeichen

                                                                                  Prüfnummer

     

 

Betroffener Haushalt:  

Name, Vorname:
 

Geburtsdatum:

 

Anschrift:                                                                  Postleitzahl: Ankunft                                              besondere Vorkommnisse                         Zutritt gewährt 

Hausbesuch Nr. Datum Uhrzeit (abweichendes Namensschild, voller Briefkasten etc.) (ja/nein)
         
         
         
         
         
         
         

 Erste Kontaktaufnahme durch¨     eine ggf. vorhandene Gegensprechanlage.¨     Vorsprache an der Haustür des Betroffenen. ¨     Die Mitarbeiter wiesen sich aus. (Vorzeigen des Dienstausweises)¨     Die Betroffenen wurden über den Grund des Hausbesuches informiert.¨     Der Betroffene wurde über seine Rechte Informiert. (Zutrittsverweigerungsrecht)¨     Der Zutritt in die Wohnung wurde gestattet.¨     Der Zutritt wurde nicht gestattet. ¨     Der Betroffene wurde über die möglichen Folgen, fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60 ff SGB I hingewiesen. Er ist nicht verpflichtet den Zutritt zur Wohnung zu gestatten. Dies kann unter Umständen aber zu einer Leistungsversagung führen, wenn der Sachverhalt nicht abschließend ermittelt werden kann. Anwesende Personen während der Durchführung des Hausbesuches ¨     Während der Durchführung des Hausbesuches befanden sich anderweitige Personen in der Wohnung. ¨     Diese durften mit Einverständnis des Betroffenen in der Wohnung verbleiben.¨     Diese mussten auf Wunsch des Betroffenen die Wohnung verlassen. Es wurde Zutritt zu folgenden Räumen gestattet: ¨     Flur¨     keine Auffälligkeiten¨     folgende Auffälligkeiten:                                                                                                                                                                                                                                       ¨     Küche¨     keine Auffälligkeiten¨     folgende Auffälligkeiten:                                                                                                                                                                                                                                       ¨     Esszimmer¨     keine Auffälligkeiten¨     folgende Auffälligkeiten:                                                                                                                                                                                                                                       ¨     Wohnzimmer¨     keine Auffälligkeiten¨     folgende Auffälligkeiten:                                                                                                                                                                                                                                       ¨     Schlafzimmer¨     keine Auffälligkeiten¨     folgende Auffälligkeiten:                                                                                                                                                                                                                                       ¨     Kinderzimmer     (bei mehreren Kinderzimmern bitte vermerken)¨     keine Auffälligkeiten¨     folgende Auffälligkeiten:                                                                                                                                                                                                                                       ¨     Badezimmer¨     keine Auffälligkeiten¨     folgende Auffälligkeiten:                                                                                                                                                                                                                                       ¨     andere Räume¨     keine Auffälligkeiten¨     folgende Auffälligkeiten:                                                                                                                                                                                                                                       Einblick in Schränke des Betroffenen: ¨     Ein Einblick in die Schränke hat nicht stattgefunden.¨     Ein Einblick hat mit Einwilligung des Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände stattgefunden.Begründung für den Einblick:                                                                                                       Erkenntnisse:                                                                                                                                  Befragung Minderjähriger: ¨     Eine Befragung Minderjähriger hat nicht stattgefunden.¨     Eine Befragung Minderjähriger hat stattgefunden.Begründung:                                                                                                                       Erkenntnisse:                                                                                                                                  Beendigung des Hausbesuches: ¨     Der Betroffene ist über die gewonnenen Erkenntnisse der Ermittlungsbeamten unterrichtet worden. Ihm wurde der weitere Ablauf erläutert und mitgeteilt, dass eine Gesamtentscheidung durch die Mitarbeiter des zuständigen Bereiches erfolgt.¨     Der Betroffene machte hierzu noch weitere AngabenErläuterung:                                                                                                                      ¨     Die o.g. Unterrichtung konnte nicht erfolgen.Begründung:                                                                                                                       ¨     Eine Abschrift des Prüfprotokolles wurde ausgehändigt. Befragung Dritter: ¨     Eine Befragung Dritter hat nicht stattgefunden.¨     Eine Befragung Dritter war unter Berücksichtigung aller Umstände notwendig.Begründung:                                                                                                                        

Name Anschrift Stellung zum Betroffenen
     
     
     

 Alle Erkenntnisse im Wege des Hausbesuches sind dem Prüfbericht zu entnehmen. Mitwirkung folgender Mitarbeiter 1.)                                                      Unterschrift:                                                  2.)                                                      Unterschrift:                                                  Datum:                                              Ort:                                                          Anhang III Prüfbericht zum Prüfprotokoll vom … 

Beauftragende Organisationseinheit   Name/Telefon  
Ermittlungsdienst   Aktenzeichen  Prüfnummer 

 Ermittlungsersuchen vom … Datum des Hausbesuches:                                                            Angaben zum Betroffenen:  

Name, Vorname:
 

Geburtsdatum:

 

Anschrift:                                                                  Postleitzahl: Ggf. Abweichungen vor Ort (andere Anschrift, Name etc.)                                           (ja/nein) Bei ja bitte erläutern:                                                                                                                      Grund des Hausbesuches:                                                                                                Angaben über den Hausbesuch: ¨     erstmaliger Hausbesuch                                                                                             (ja/nein)¨     Wiederholungsbesuch                                                                                     (ja/nein)¨     sonstige für den Sachverhalt relevante Angaben                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       


 

 Prüfbericht Zweiter Teil: (Darstellung als fortlaufender Text) Darstellung aller relevanten Aspekte: TEXT  Ergebnis: TEXT    Datum:                                 Mitarbeiter:                          Unterschrift:                                                Datum:                                 Mitarbeiter:                          Unterschrift:                                                 Anlage Ermittlungsprotokoll vom … Gerichtsentscheidungen 

Unverletzlichkeit der Wohnung

 Tenor: Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von AlG II Hausbesuche der Arbeitsagentur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären. Dies entschied Ende Januar das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.  1. Instanz        Sozialgericht Wiesbaden    S 16 AS 219/05 ER             15.12.2005  2. Instanz        Hessisches Landessozialgericht  L 7 AS 1/06 ER        30.01.2006 rechtskräftig 3. Instanz                                 Sachgebiet    Grundsicherung für Arbeitssuchende  Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2005 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 27. Oktober 2005 bis zum 26. April 2006 vorläufig darlehensweise die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe (Regelsatz, Unterkunftskosten, Heizungskosten) zu gewähren, wobei die Antragsgegnerin berechtigt ist die Unterkunftskosten direkt an die Vermieterin und die Energiepauschale direkt an den Energieversorger ESWE zu entrichten. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen und der Antrag abgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Verfahren zu zwei Dritteln zu erstatten. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Die 1941 geborene Antragstellerin stellte – laut Behördenakte – am 30. September 2005 einen schriftlichen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin, nachdem sie bereits am 28. September 2005 vorgesprochen hatte. Im Abschnitt VIII "Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft" gab sie ihre 1973 geborene Tochter und ihren 1941 geborenen Ehemann an. Beide würden für sie keine Unterhaltsleistungen erbringen. Im Zusatzblatt 1 zur "Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" gab sie an, eine 85 qm große Wohnung in W. zu bewohnen. Im Zusatzblatt 2 "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" kreuzte sie Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in einer geschätzten Höhe in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. September 2005 von 212,90 Euro monatlich an. Laut dem am 18. März 2004 geschlossenen Mietvertrag bewohnt die Antragstellerin eine 85 qm große 3-Zimmer-Wohnung für eine monatliche Netto-Miete in Höhe von 665,00 Euro. Die Nebenkosten wurden mit 155,00 Euro beziffert. Am 29. September 2005 schloss die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag in Höhe von 828,28 Euro, vereinbart mit einer monatlichen Tilgungsrate von 34,50 Euro für die Antragstellerin. Als Darlehensgrund war "Energielieferung" benannt. Hintergrund des Darlehensvertrages war eine durchgeführte Stromsperre der E-Versorgung in W. aufgrund von Zahlungsrückstand. Mit Schreiben vom 28. September 2005 (Bl. III 22 BA) wies die Antragsgegnerin auf eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm für Alleinstehende hin und darauf, dass der qm-Preis nicht 7,62 Euro pro qm Kaltmiete übersteigen dürfe. Im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens legte die Antragstellerin eine Gewerbeabmeldung ihres angemeldeten Gewerbes "F." zum 23. August 2005 vor. Weiter legte sie eine ärztliche Bescheinigung vom 28. September 2005 vor, mit der ihr eine ärztlich-psychotherapeutische Behandlung seit dem 21. Juni 2005 bestätigt wurde. Es bestünde eine seelische Störung von Krankheitswert, die Arbeitsunfähigkeit bedinge. Die Antragstellerin sei momentan nicht belastbar, ihre Leistungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Des Weiteren legte sie die Kontoauszüge über ihr Konto bei der P-Bank vor. Mit einem weiteren Schreiben vom 28. September 2005 gab ihr die Antragsgegnerin auf, unterschiedliche Unterlagen zur Prüfung der Berechtigung ihres Antrages nach dem SGB II vorzulegen (Bl. III 48 BA). Sie erhielt einen Scheck in Höhe von 100,00 Euro, weil sie angegeben hatte, völlig mittellos zu sein. Aus der von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin unterschriebenen Verhandlungsniederschrift über einen Vorsprachetermin am 30. September 2005 geht hervor, dass die Antragstellerin darauf hingewiesen worden ist, dass die von ihr bewohnte Wohnung nach den Richtlinien des Amtes für soziale Arbeit hinsichtlich der Größe und dem Preis nicht angemessen sei. Der zuständige Sachbearbeiter teilte mit, dass die Kosten der Unterkunft lediglich für drei Monate in tatsächlicher Höhe übernommen würden. Um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln, wurde der Antragstellerin ein Wohnungsbeschreibungsbogen übergeben, welchen sie durch die Vermieterin ausgefüllt zurückreichen sollte. Bis zur Vorlage des Nachweises würde gemäß Mietpreisspiegel mit einem Quadratmeterpreis von 6,09 Euro pro qm und einer monatlichen Nebenkostenzahlung in Höhe von 1,00 Euro pro qm für einen angemessenen Wohnraum von 50 qm gerechnet werden. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 legte sie teilweise die gewünschten Unterlagen mit dem Hinweis vor, dass die Finanzamtsunterlagen und die betriebswirtschaftlichen Abrechnungen ihres Unternehmens, rückwirkend für die letzten drei Quartale, aufgrund des größeren Aufwandes von ihr momentan krankheitsbedingt nicht vorgelegt werden könnten. Im Übrigen bäte sie um Scheckzustellung, da ihr Konto bei der P-Bank mittlerweile gelöscht sei. Sie teilte mit, dass sie ihre Miete nicht habe zahlen können und die Wohnung selbst vermessen habe und auf eine Größe von 80,16 qm käme, so dass sich auch der Mietzins nach ihrer Ansicht um 10 Euro senken müsste. Ferner bitte sie wegen des schwebenden Verfahrens derzeit an die Vermieterin noch keine Miete zu zahlen, da dadurch "das Verfahren" (womit wohl Mietrechtsstreitigkeit gemeint ist) negativ beeinflusst werden könnte. Offenbar schrieb die Antragsgegnerin zwischenzeitlich an die Antragstellerin, um einen Hausbesuch zur Inaugenscheinnahme der Wohnverhältnisse der Antragstellerin anzukündigen (das Schreiben findet sich nicht in der Akte). Die Antragstellerin antwortete unter Hinweis auf ihre Erkrankung am 18. Oktober 2005 dahingehend, dass sie wissen wolle, warum und mit welchem Recht bei ihr eine "Hausdurchsuchung" durchgeführt werden solle. Am 19. Oktober 2005 antwortete die Antragsgegnerin, dass sie zur Kenntnis nehme, dass die Antragstellerin keinen Hausbesuch wünsche. Gerne hätte sie die Antragstellerin telefonisch über ihre Vorgehensweise informiert, sie habe diese aber nicht erreichen können. Hausbesuche würden grundsätzlich bei allen Bürgern durchgeführt werden, die Anträge auf Leistungen nach dem SGB II stellten, um klären zu können, ob die Angaben in dem Antrag korrekt seien. Dabei solle sichergestellt werden, dass mit Steuergeldern sparsam und wirtschaftlich umgegangen würde. Man wolle Missbrauchsfällen vorbeugen und z. B. feststellen, ob weitere Personen im Haushalt lebten oder zur Untermiete wohnten. Daher bitte die Antragsgegnerin darum, den Hausbesuch zu erlauben. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 (Bl. 90 BA) lehnte die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Feststellung des Bedarfes der Antragstellerin sei eine Wohnungsbesichtigung erforderlich, welche die Antragstellerin ohne triftigen Grund verweigere. Damit sei ein Anspruch nach dem SGB II nicht nachgewiesen. Die einmalige Inaugenscheinnahme der Wohnung sei zuzumuten. Ergänzend nehme sie auf einen Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden (SG) (Az.: S 16 AS 16/05) vom 22. März 2005 Bezug. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005, eingegangen beim SG am gleichen Tage, hat die Antragstellerin Eilantrag erhoben mit dem Ziel, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu erhalten. Sie habe keinen Hausbesuch verweigert, sondern lediglich eine Belehrung über ihre Rechte und Pflichten verlangt. Die Teilzahlungen der Oktober-Grundsicherung in Höhe von 100,00 Euro und 274,00 Euro seien aufgebraucht. Die fällige E-Rechnung könne sie nicht bezahlen. Sie legte erneut die ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. C. vom 28. September 2005 vor sowie ein ärztliches Attest, datierend auf den 21. Oktober 2005, in dem die behandelnde Ärztin bestätigte, dass die Antragstellerin sich in ihrer ärztlichen psychotherapeutischen Behandlung wegen einer seelischen Störung von Krankheitswert befinde. Die Antragstellerin sei arbeitsunfähig und auch verhandlungsunfähig. Mit Schreiben vom 4. November 2005 trug die Antragstellerin vor, dass sie schon das zweite Wochenende keine Lebensmittel habe einkaufen können und es ihr an frischem Obst, Gemüse und Milchprodukten ermangele. Mit Schreiben vom 11. November 2005 entgegnete die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin erstmalig am 28. September 2005 bei ihr vorgesprochen habe. Obwohl nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegen hätten, habe man der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 828,28 Euro für aufgelaufene Stromrückstände gewährt. Am gleichen Tage habe sie ebenfalls einen Vorschuss von 100,00 Euro per Scheck erhalten. Neben der detaillierten Anforderung von weiteren Unterlagen für die Antragsbearbeitung habe man den Außendienstmitarbeiter eingeschaltet, um einen Hausbesuch – wie bei Neuanträgen üblich – durchzuführen. Nachdem die Antragstellerin am 18. Oktober 2005 nach dem Grund des Hausbesuches gefragt habe, der Versuch, sie telefonisch zu erreichen, erfolglos gewesen sei, habe man die Antragstellerin über den Grund des Hausbesuches informiert (BA Bl. 67). Im Übrigen verweise sie auf die der Antragstellerin ausgehändigten Merkblätter. Außerdem habe ein ausführliches 1 ½-stündiges Beratungsgespräch stattgefunden. Im Übrigen sei der Antragstellerin ein Scheck in Höhe von 274,00 Euro am 20. Oktober 2005 ausgehändigt worden und man habe ihr die Möglichkeit eingeräumt, die betriebswirtschaftlichen Abrechnungen ihrer Selbständigkeit bis Ende 2005 einzureichen. Am 2. Dezember 2005 hat das SG einen Erörterungstermin mit der Antragsgegnerin und der Antragstellerin durchgeführt. Dort erklärte die Antragstellerin u. a., dass sie eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr ihrer Selbständigkeit 2004 und 2005 aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht fertig gestellt habe. Die Leasing-Rate für ihr Auto in Höhe von 278,00 Euro würde von Freunden bezahlt. Sie habe im August und September 2005 noch aus ihrer gewerblichen Tätigkeit Zahlungseingänge wegen Bücherverkäufen gehabt in Höhe von 159,30 Euro am 1. September 2005 und am 13. September 2005 noch einmal in Höhe von 42,80 Euro. Die Beteiligten haben dann nachfolgendes Vorgehen laut Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag verabredet: 1. die Antragstellerin verpflichtet sich, bis zum 15. Dezember 2005 dem Gericht und der Antragsgegnerin folgende Unterlagen vorzulegen:– Visa-Kontoauszüge ab dem 1. Juli 2005 –– ein vom Vermieter ausgefülltes Formular "Wohnungsbeschreibungs- bogen" der Landeshauptstadt Wiesbaden 2. die Antragsgegnerin erkläre ihr Bemühen, vor Weihnachten einen Bescheid zu erteilen. 3. ungeachtet weiterer eigener Ermittlungen erklärten die Vertreter der Antragsgegnerin, dass die unter Ziff. 1 geforderten Unterlagen zunächst zur Prüfung des Bedarfes hinreichend seien. Die Antragstellerin reichte sodann der Antragsgegnerin zwei Lebensmittelgutscheine in Höhe von einer Gesamtsumme von 43,10 Euro zurück. Die Beteiligten einigten sich darauf, dass eine vorläufige Sicherstellung des Lebensunterhaltes über eine Scheckzahlung erfolge, die den Zeitraum Dezember vollständig abdecke, soweit es um den Bedarf von Lebensmitteln gehe. Im Übrigen wird auf die Niederschrift – GA Bl. 56-58 – Bezug genommen. Mit beim SG eingegangen Schreiben vom 5. Dezember 2005 rügte die Antragstellerin, dass ihr die Antragsgegnerin für Dezember lediglich einen Scheck in Höhe von 129,30 Euro überreicht habe. Sie verwies nochmals auf ihre Situation. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 wies sie darauf hin, dass ihre eigenen aktuellen Ausmessungen der Wohnung eine qm-Zahl von 80,16 ergeben habe und nicht, wie es im Mietvertrag stünde von 85,15 qm. Die Mietkosten betrügen auch nicht 665,00 Euro sondern 655,00 Euro. Bezüglich der Visa-Card habe sie noch 3 Kontoauszüge von Mai, August und September 2005 gefunden. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 bemängelte sie das Sitzungsprotokoll, die Entscheidungsverzögerung durch Nichtberücksichtigung des einzigen Versagens- und Eilantragsgrundes "Hausbesuch" und stellte zahlreiche Anträge an das Gericht. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Am 15. Dezember 2005 entgegnete die Antragsgegnerin, dass der von der Hausverwaltung ausgefüllte Wohnungsbeschreibungsbogen die Wohnungsgröße von 85,15 qm wiedergebe. Dieser Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin könne nur durch einen Hausbesuch aufgeklärt werden. Wegen der nicht vorgelegten betriebswirtschaftlichen Abrechnungen und aktuellen Steuerbescheide ließe sich keine abschließende Aussage über die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin treffen. Das Verhalten der Antragstellerin sei widersprüchlich, da sie einerseits vortrage, keine Möglichkeit zu haben, Lebensmittel zu finanzieren, andererseits habe sie die ausgehändigten Lebensmittelgutscheine im Erörterungstermin am 2. Dezember 2005 dem Gericht zurückgegeben. Dies lege die Vermutung nahe, dass sie entgegen ihrem Vortrag von anderen Personen Unterstützung erhalten habe. Die Angaben der Antragstellerin zu ihrer Lebensmittelversorgung seien auch angesichts der Tatsache, dass die Finanzierung des Autos sichergestellt sei, zweifelhaft. Es bestünden Zweifel, dass tatsächlich in vollem Umfang eine Betriebseinstellung vorläge, Recherchen im Internet hätten ergeben, dass ein Buch der Antragstellerin mit dem Titel "F." R. in Deutschland 2005/2006 über zahlreiche Internetanbieter käuflich zu erwerben sei. Die Internetseite sei nach wie vor in Betrieb. Über die tatsächliche Einstellung des Betriebes könne auch nur ein Hausbesuch Aufschluss geben. Zu prüfen wäre hier, inwieweit von der Wohnung der Antragstellerin aus noch ein Handel mit Büchern stattfinde. Das SG hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Monate Oktober 2005 bis einschließlich Januar 2006 vorläufig Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 345,00 Euro monatlich (Regelsatz) zuzüglich der Kosten für die Krankenversicherung der Antragstellerin zu gewähren. Bei der Nachzahlung sei die Antragsgegnerin berechtigt, die Auszahlung in Höhe von 274,00 Euro vom 20. Oktober 2005 und die Auszahlung nach dem Erörterungstermin vom 2. Dezember 2005 in Abzug zu bringen. Es hat ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen seien, da die im Eilverfahren von der Antragsgegnerin erhobenen Zweifel an der Einkommenssituation nicht in hinreichender Weise aufzuklären seien. Die erforderliche Interessenabwägung gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus, was die Regelsatzleistung und die Krankenversicherung beträfe. Die Angaben der Antragstellerin sprächen für eine Hilfebedürftigkeit. Aufklärungsbedarf bestünde allerdings noch in dem Umstand, dass die Antragstellerin Lebensmittelgutscheine am 2. Dezember 2005 unbenützt zurückgegeben habe, obwohl ihr seit Ende September 2005 seitens der Antragsgegnerin lediglich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Höhe von 374,00 Euro zugeflossen seien. Dies könne auf den Fortbestand von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit schließen lassen. Eine weitere Überprüfung der Einkommens-Vermögensverhältnisse könne nur durch die Auswertung aktueller Gewinn-/Verlustrechnungen u. a. geschehen. Die Antragstellerin sei allerdings aus nachvollziehbaren Gründen derzeit nicht in der Lage, diese vorzulegen. Da die Homepage der Antragstellerin noch in Betrieb sei, wovon sich das Gericht überzeugt habe, müsse eine Überprüfung sicherstellen, ob an dem dort angegebenen Sitz A-Straße (Wohnsitz der Antragstellerin) noch einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen würde. Auf die übrigen Ausführungen wird Bezug genommen. Gegen den der Antragstellerin am 17. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat diese per Faxeingang beim Hessischen Landessozialgericht am 3. Januar 2006 Beschwerde erhoben. Sie habe mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 den Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Räumungsklage auf eine Vermieterbescheinigung zu verzichten sei. Die begehrten Unterkunftskosten sollten an sie direkt und nicht an die Vermieterin geleistet werden. Die nicht vom Netz genommene Homepage sei bereits seit Anfang des Jahres 2005 nicht mehr aktualisiert worden. Sie diene lediglich als Platzhalter. Eine Wiederaufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit würde durch ein völliges optisches Verschwinden vom Markt erschwert. Aber dies könne nicht dafür sprechen, dass sie ihre Selbstständigkeit noch derzeit fortsetze. Der Hausbesuch könne auch nicht mit der 5 qm-Differenz der Wohnung begründet werden, da die Vermieterin einen unbeheizten Abstellraum außerhalb der Wohnfläche zur Wohnung hinzugerechnet habe. Auch wenn man bei ihr anlässlich eines Hausbesuches einen Computer und einen Schreibtisch in Augenschein nehme, könne daraus nicht der Schluss über eine andauernde verlegerische oder journalistische Tätigkeit gezogen werden. Im Übrigen bezöge sie sich auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts, nach der es nicht im Belieben der Verwaltung läge, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei der Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. Gegen den am 20. Dezember 2005 der Antragsgegnerin zugestellten Beschluss, hat diese Beschwerde, eingegangen beim SG am 3. Januar 2006, erhoben. Abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes seien der Antragstellerin Leistungen bereits für die Zeit vor Antragstellung des Eilantrages zugesprochen worden. Darüber hinaus habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass der Antragstellerin am 30. September 2005 ein Vorschuss auf die beantragten Leistungen gezahlt worden sei. Die Antragstellerin käme ihren Mitwirkungspflichten nur zögerlich nach. Die in den Attesten bescheinigte psychotherapeutische Behandlung könne nicht dazu führen, dass an die Mitwirkungspflichten der Antragstellerin geringere Anforderungen gestellt würden als bei anderen Antragstellern. Im Übrigen wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 legte die Antragstellerin einen Beschluss des Amtsgerichtes W. vor, demzufolge eine Güteverhandlung am 26. Januar 2006 wegen Mietrückstand und Räumung ihrer Wohnung stattfinden sollte. Weiter trug sie vor, dass sie sich um die Anmietung einer neuen Wohnung bemüht habe und dass die Antragsgegnerin bislang zwei Wohnungen zu Unrecht abgelehnt habe. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 trug sie erneut vor, dass sie kein Geld für den Einkauf von Lebensmitteln habe und dass sie wegen ihrer Ernährungsweise mit frischem Obst und Gemüse Ernährungsgutscheine zurückweise, da sie mit diesen nicht auf dem Wochenmarkt bezahlen könne. Des Weiteren legte sie einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2006 vor. Damit sind ihr offenbar ab dem 1. Februar 2006 beantragte Leistungen versagt worden, da sie ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht nachgekommen sei, die Einkünfte aus ihrem ehemals betriebenen Gewerbe nachzuweisen. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2005 zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt,den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses vom 15. Dezember 2005 in vollem Umfang zurückzuweisen. Das SG hat laut richterlicher Verfügung vom 11. Januar 2006 den Beschwerden nicht abgeholfen (GA Bl. 127 R). Die Antragsgegnerin führt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens aus, dass die Antragstellerin eine Fristsetzung zur Vorlage der Nachweise über ihr Gewerbe habe verstreichen lassen. Die Konsequenzen daraus, auch der Verweigerung des Hausbesuches, habe man mit ihr in einem persönlichen Gespräch am 19. Januar 2006 erörtert. Die Unterlagen lägen bis heute nicht vor. Die Unterkunftskosten würden erbracht werden, wenn die Antragsgegnerin abschließend über den Antrag entscheiden würde. Es wurde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin ausdrücklich darum gebeten hatte, die Kosten der Unterkunft nicht an die Vermieterin, sondern an sie selbst zu leisten. Die Räumungsklage gegen die Antragstellerin sei wegen aufgelaufener Mietrückstände anhängig. Die Antragsgegnerin ziehe vor, die Kosten der Unterkunft direkt an die Vermieterin zu zahlen, da die Antragstellerin die Regelleistung für den Monat Januar 2006 bereits Mitte des Monats verbraucht hätte. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen. II. Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin haben nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, info also 2005, 166 ff.). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40). Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag der Antragstellerin insoweit zu entsprechen als Leistungen nach dem SGB II (Regelsatz, Unterkunftskosten, Heizungskosten) für die Zeit ab dem 27. Oktober 2005 bis zum 26. April 2006 begehrt werden. Vorliegend ist die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich. Dies ist u. a. deshalb der Fall, da weder das Gericht noch einer der anderen Beteiligten aufgrund der fehlenden Gewinn- und Verlustrechnungen der ehemals aufgenommenen selbständigen und mittlerweile beendeten Tätigkeit der Antragstellerin für die Jahre 2004 und 2005 unter der Webadresse w. die konkrete Vermögenssituation derzeit klären kann. Grundsätzlich ist die Antragstellerin zwar gemäß §§ 60 ff. SGB I verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen zeitnah zu fertigen und vorzulegen. Sie hat jedoch aufgrund der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste vom 28. September 2005 und vom 21. Oktober 2005 einen sachlichen Grund glaubhaft gemacht, warum ihr die sofortige Vorlage der Unterlagen nicht möglich war. Eine Verweigerungshaltung hat auch das SG zu Recht nicht darin gesehen, dass die Antragstellerin bislang diese Unterlagen nicht vorgelegt hat, zumal sie alle anderen verlangten Nachweise zu erbringen versucht hat. Insoweit sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Im Rahmen der Folgenabwägung haben die Gerichte in den Fällen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen, dass diese Leistungen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 (80)). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, a.a.O). Die Antragsgegnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Vermögensangaben der Antragstellerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens insbesondere des erstinstanzlichen Eilverfahrens die Obliegenheitsverletzungen nach §§ 60, 66 SGB I auslösen sollen. Vielmehr stützt sich die Antragsgegnerin bei der Unterstellung, dass weitere Einkünfte oder weiteres Vermögen bei der Antragstellerin vorhanden sei, auf schlichte Mutmaßungen. Der erkennende Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden dürfen (u. a. Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER – info also 2005 S. 166 ff., Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az.: L 7 AS 65/05 ER). Der Versagungsbescheid vom 25. Januar 2006 ist auf Grund dieser Ausführungen ebenfalls nicht haltbar. Die Ablehnung der Leistungen durch die Antragsgegnerin kann auch nicht, wie es im Schreiben vom 19. Oktober 2005 zum Ausdruck kommt, darauf gestützt werden, dass grundsätzlich bei allen Bürgern, die einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellten, ein Hausbesuch durchzuführen sei, um klären zu können, ob deren Angaben aus dem Antrag korrekt seien. Vor allen Dingen reicht nicht als pauschale Begründung für den Einzelfall aus, dass sichergestellt werden solle, dass mit Steuergeldern sparsam umzugehen sei, man wolle dadurch Betrugsfälle verhindern. Ebenso wenig ist die Begründung im Bescheid vom 26. Oktober 2005 stichhaltig, indem ausgeführt wurde, dass zur Feststellung des Bedarfes eine Wohnungsbesichtigung erforderlich sei, welche die Antragstellerin ohne triftigen Grund verweigern würde. Die angeführte Entscheidung des SG vom 22. März 2005 (Az.: S 16 AS 16/05), bestätigt durch den ergänzenden Senat mit Beschluss vom 25. April 2005 (Az.: L 7 AS 9/05 ER), zur Zulässigkeit von Hausbesuchen, wird von der Antragsgegnerin in der rechtlichen Anwendung missverstanden. Zunächst ist festzuhalten, dass weder das SGB II, noch das Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X), das nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II anwendbar ist, Hausbesuche direkt vorsehen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz – GG -) ist hier der Gesetzgeber gefordert, für eine klare Ermächtigungsgrundlage für die Exekutive zu sorgen. Zwar erlaubt § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch Augenscheinnahme, soweit diese erforderlich ist. Deshalb ist in jedem Einzelfall die Erforderlichkeit zu prüfen. Im Übrigen ist auch die Augenscheinnahme nicht notwendigerweise ein Hausbesuch. Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, besteht nur, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (§ 21 Abs. 2 SGB X). Das ist bei einem Hausbesuch gerade nicht der Fall (VG Gera, Beschluss vom 16. Januar 2004, Az.: 6 E 2561/04 GE; VG Münster, Urteil vom 4. Februar 2003, Az.: 5 K 190/99; Armborst in LPK-SGB II, Anhang Verfahren Rdnr. 17). Im Lichte der verfassungsrechtlichen Garantie des Artikel 13 GG darf der Ermittler nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers die Wohnung betreten. Der Hausbesuch kann deshalb auch nicht nach § 66 SGB I erzwungen werden (vgl. zu weiteren Bedenken Ute Winkler, info also 2005 S. 251 ff.). Solange der Gesetzgeber nicht die gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen hat, verbleibt es bei der Rechtsauffassung des Senates in den oben zitierten Beschlüssen: Danach ist ein Hausbesuch nur bei Erforderlichkeit und auch nur dann zulässig, wenn der Träger der Grundsicherung den Zweck des Hausbesuches deutlich definiert und – soweit weitere Aufklärungsmöglichkeiten zu Gebote stünden – er keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Vor Durchführung eines Hausbesuches ist also grundsätzlich vom Träger der Grundsicherungsleistungen zu verlangen, dass er seine berechtigten Zweifel an den jeweiligen Angaben in jedem Einzelfall dem Betroffenen darlegt und auch in Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt, ob der Hausbesuch ein taugliches Mittel zur Feststellung des begehrten Bedarfes ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1991, Az.: 5 ER 657/91, Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. November 1985, Az.: 9 TG 974/85; SG Düsseldorf Beschluss vom 22. April 2005, Az.: S 35 AS 119/05, VG Gera, Beschluss vom 16. Januar 2004, Az.: 6 E 2561/03 GE). Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt (Darlegung der berechtigten Zweifel an den Angaben und die Tauglichkeit des Hausbesuches zur Aufklärung dieser berechtigten Zweifel), ist der Hausbesuch zulässig und dessen Verweigerung durch den Betroffenen für diesen nachteilig, da er nach der zitierten Rechtsprechung in diesen Fällen zumindest einer einmaligen Inaugenscheinnahme seiner Wohnung zustimmen muss und diese auch zumutbar ist. In diesen Fällen wird die Nichtaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen zu Lasten des Betroffenen gewichtet und die Leistung kann wegen Nichtaufklärbarkeit durch den Sozialhilfeträger verweigert werden (SG Wiesbaden, Beschluss vom 21. März 2005, Az.: S 16 AS 16/05 ER). Auf die dort gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Bei der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin gerade keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern zunächst zum Ausdruck gebracht, dass der Hausbesuch grundsätzlich auch ohne konkrete Zweifel an den Angaben der Antragstellerin in der Verwaltungspraxis durchgeführt wird (Schreiben vom 19. Oktober 2005). Sie hat gerade nicht substantiiert dargelegt, warum in diesem konkreten Fall der Hausbesuch ein taugliches Mittel für welche fehlenden Angaben sein soll. Soweit die Antragsgegnerin im Laufe des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vorträgt, dass nur die Inaugenscheinnahme der Wohnung der Antragstellerin gewährleiste, ob diese 80 qm oder 85 qm groß sei und ob das Unternehmen F. noch in Betrieb sei, überzeugt dies den erkennenden Senat nicht. Ob die Wohnung nun 80 qm oder 85 qm groß ist, kann dahingestellt bleiben, denn sie ist in jedem Fall zu groß für eine Einzelperson. Sie ist weder der Größe noch der Miethöhe nach angemessen, wie es auch die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits mitgeteilt hat. Zweifel hat der Senat auch, ob der Hausbesuch ein taugliches Mittel ist, um eine Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Über die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin kann nur eine Gewinn- und Verlustrechnung und die entsprechenden Steuererklärungen sowie die Prüfung von Geschäftsunterlagen und die Vernehmung von Zeugen verlässlich Auskunft geben. Wie die Inaugenscheinnahme der Wohnung zuverlässigere Anhaltspunkte über die vermietete Geschäftstätigkeit erbringen soll, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Internet ist bereits ersichtlich, dass die Antragstellerin auch eine Homepage hat. Welche weiteren anspruchsbegründenden Erkenntnisse durch den Hausbesuch gewonnen werden sollen, ist durch die Antragsgegnerin bislang nicht – auch nicht mit ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2006 – dargelegt worden. Damit können die Leistungen nach dem SGB II ab dem 27. Oktober 2005 jedenfalls nicht mit der Verweigerung des Hausbesuches begründet werden. Da das SG trotz Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Bedürftigkeit im Rahmen der Folgenabwägung zutreffend die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bejaht hat, – insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG im streitgegenständlichen Beschluss an und macht sich dessen Ausführungen in diesem Punkt gemäß § 142 Abs. 2 SGG zu eigen – , sind ihr neben der anteiligen Regelleistung ab dem 27. Oktober 2005 auch die anteiligen Unterkunfts- und Heizungskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Zwar bestehen erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der Wohnungsgröße und der dafür erforderlichen Aufwendungen, jedoch sieht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sinngemäß vor, dass die Aufwendungen der Unterkunft so lange zu übernehmen sind, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen durch einen Wohnungswechsel nicht möglich ist, die Aufwendungen zu senken, wenn auch mit der Einschränkung, dass diese Ausnahme nur sechs Monate gilt. Jedenfalls kommt es für die Gewährung der Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht darauf an, ob Obdachlosigkeit droht, sondern vielmehr darauf, ob die Antragstellerin hilfebedürftig ist. Dies ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bei allen Zweifeln im Ergebnis der Fall. Fehl geht die Antragsgegnerin auch in der Annahme, dass die am 28. September 2005 gewährten 100,00 Euro durch das SG bei den gewährten Leistungen in Ansatz hätten gebracht werden müssen. Zwar sind geleistete Vorschüsse gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I auf zustehende Leistungen anzurechnen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass Sozialleistungen in Eilverfahren grundsätzlich erst ab Stellung des Eilantrages gewährt werden können, zustehende Leistungen durch den Sozialhilfeträger aber in der Regel ab Stellung eines Antrages auf die entsprechenden Leistungen (hier: 30. September 2005) gewährt werden bzw. gewährt werden können. Insoweit kann die Antragsgegnerin den Vorschuss von 100,00 Euro auf die gegebenenfalls durch sie bis zum 26. Oktober 2005 zu gewährende Leistungen in Anrechnung bringen. Zu Unrecht hat das SG den Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro für den gesamten Oktober gewährt und die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Eilantrag erst am 27. Oktober 2005 beim SG gestellt worden ist. In ständiger Rechtsprechung verpflichtet der Senat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit (u. a. Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az.: L 7 AS 65/05 ER). Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe werden ihrem Wesen nach nur für eine gegenwärtige Notlage geleistet. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die nunmehr seit dem 27. Oktober 2005 zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II den aktuellen Bedarf der Antragstellerin abdecken. Die vorliegend lediglich darlehensweise Gewährung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist durch den weiteren Aufklärungsbedarf im Rahmen der Folgenabwägung gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß § 177 SGG. http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=25539&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive  07.02.2006, 09:48 Hessisches LSG: AlG II-Bezieher müssen Hausbesuche nicht grundsätzlich hinnehmen (mitgeteilt von www.jurion.de) Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von AlG II Hausbesuche der Arbeitsagen-tur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären. Dies entschied Ende Januar das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. Der Fall: Die 64jährige Wiesbadenerin hatte im Herbst vergangenen Jahres AlG II-Leistungen beantragt. Sie war zuvor selbständig tätig gewesen, hatte ihre Geschäftstätigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krankheitsgründen einstellen müssen. Sie bewohnte eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung bemühen zu können. Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden als Trägerin der AlG II-Leistungen wollten daraufhin bei einem Hausbesuch die genaue Wohnungsgröße ermitteln und prüfen, ob die Antragstellerin ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr nachgeht. Als die Betroffene einem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmte, lehnte die Stadt ihren Antrag auf AlG II-Leistungen ab. Das Landessozialgericht stellte nun klar, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel an den Angaben der Antragstellerin bestanden habe. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sie weiterhin selbständig tätig sei, habe nicht vorgelegen. Ein Hausbesuch sei im übrigen kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Die Ablehnung eines Hausbesuchs könne daher auch nicht als Grund herangezogen werden, um Leistungen der Grundsicherung zu verweigern. (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.1.2006 – L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06 ER – rechtskräftig)  https://www.marktplatz-recht.de/nachrichten/23002.html  Dienstag, 7. Februar 2006Kein Besuch bei vagem VerdachtUrteil zu Hartz IV Für Hausbesuche bei Empfängern des Arbeitslosengelds II reicht ein vager Verdacht auf Missbrauch nicht aus. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden. Mit der am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidung gaben die Richter der Klage einer 64-jährigen Frau aus Wiesbaden Recht, die einen Hausbesuch von Behördenvertretern abgelehnt hatte. Die Stadt hatte daraufhin ihren Antrag auf Bezüge nach dem Hartz-IV-Gesetz abgelehnt.  Das Gericht betonte aber in seiner Entscheidung, die Unverletzlichkeit der Wohnung sei ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssten Bezieher von Arbeitslosengeld II Hausbesuche von Vertretern der Arbeitsagentur oder der Stadt nur unter zwei Voraussetzungen gestatten: wenn die Behörden berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können, und wenn ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären.  Die Frau hatte im Herbst vergangenen Jahres Arbeitslosengeld II beantragt. Sie war zuvor selbstständig gewesen, hatte ihre Geschäftstätigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krankheitsgründen einstellen müssen. Die Betroffene bewohnt eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, dass sie sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung kümmern könne.   Mitarbeiter der Stadt als Leistungsträger des Arbeitslosengelds II wollten daher mit einem Hausbesuch die genaue Größe der Wohnung ermitteln und auch prüfen, ob die Frau wirklich ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit nicht mehr nachgeht. Weil sie diesem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmen wollte, lehnte die Stadt ihren Hartz-IV-Antrag ab.  Das Landessozialgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender, berechtigter Zweifel bestand. Ein konkreter Hinweis auf eine fortbestehende Tätigkeit als Selbstständige habe nicht vorgelegen. Und im Übrigen sei ein Hausbesuch auch kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen.  Die Ablehnung des Hausbesuchs kann nach dem rechtskräftigen Urteil deshalb auch nicht als Grund dafür herangezogen werden, der Frau Leistungen der Grundsicherung zu verweigern.  ——————————————————————————– © n-tv.de 2005 Alle Rechte vorbehalten produziert von der nachrichtenmanufaktur GmbH der Link:  

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LSG_NSB_29-6-06_Verweigerung_Hausbesuch_NICHT_pflichtwidrig  Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az: L 9 AS 239/06 ER, B.v. 29.06.2006  Nichtamtliche Leitsätze:  1.      Verweigerter Hausbesuch ist kein Grund zur Aufhebung des Leistungsbescheides 2.      Verweigerter Hausbesuch führt nicht zur Umkehr der Beweislast 3.      Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 66 SGB I wegen Verletzens der Mitwirkungspflichten 4.      ARGE ist für die Verletzung der Mitwirkungspflichten voll darlegungs- und beweispflichtig 5.      Ein den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB III entsprechender Hinweis darf sich nicht in einer allgemeinen Belehrung oder der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen, sondern es ist ein konkreter unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers/Leistungsempfängers bezogener Hinweis mit Ausführungen darüber erforderlich, weshalb gerade in seinem Fall eine bestimmte Mitwirkungshandlung geboten sei, mit welchen konkreten Leistungseinschränkungen – teilweise oder ganz – er zu rechnen habe, wenn er ohne triftigen Grund der Pflicht nicht nachkomme, und gegebenenfalls auch, warum der Leistungsträger solche Gründe hier für nicht gegeben halte 6.      Eine Aufhebung nach § 45 SGB X setzt ebenfalls die durch die ARGE zu erbringende Darlegung und den Beweis voraus, dass eine nichthehleliche Lebensgemeinschaft vorgelegen habe 7.      Der Gesetzgeber war daher bei der Fassung des Tatbestandsmerkmales "eheähnliche Gemeinschaft" nur berechtigt gewesen, solche Gemeinschaften zu erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts)

  NSB · Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen      9. Senat          Beschluss: 1. Instanz        Sozialgericht Hannover       S 21 AS 962/05 ER             22.03.2006  2. Instanz        Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen     L 9 AS 239/06 ER   29.06.2006  3. Instanz                                  Sachgebiet    Grundsicherung für Arbeitssuchende  Entscheidung: Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. März 2006 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 wird angeordnet. Gründe: I.Die Beteiligten streiten darum, ob bei der Berechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) davon auszugehen ist, dass dieser in einer "eheähnlichen Gemeinschaft" lebt.

Der Beschwerdeführer steht auf Grund seines Leistungsantrages vom 30. September 2004 seit Beginn des Jahres 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beschwerdegegner. In seinem Leistungsantrag hatte er seine Adresse mit "F." angegeben. Zum Beleg hatte er einen ab dem 2. Januar 1999 geschlossenen Mietvertrag mit der Beigeladenen über eine Drei-Zimmer-Wohnung vorgelegt. Anlässlich der Antragstellung war auch bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Einer pauschalen Berücksichtigung dieses Einkommens hatte er widersprochen, da nicht absehbar sei, wie hoch sein hieraus erzieltes Einkommen jeweils sein würde und ob die Beschäftigung fortgesetzt werden würde.

Mit Bescheid vom 30. November 2004 bewilligte ihm der Beschwerdegegner daraufhin für den Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 772,59 Euro, ohne ein Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. In einem Fortzahlungsantrag vom 19. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer an, in seinen persönlichen Verhältnissen hätten sich keine Änderungen ergeben. Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 bewilligte ihm daraufhin der Beschwerdegegner erneut monatliche Leistungen in Höhe von 772,59 Euro für den Zeitraum von Juni bis einschließlich November 2005.

Auf Blatt 58 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beschwerdegegners befindet sich ein Aktenvermerk, in dem mitgeteilt wird, der Beschwerdegegner sei durch die Kriminalpolizei G. (Frau H.) in der 30. Kalenderwoche über eine Hausdurchsuchung bei dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen wegen eines Betrugsdelikts informiert worden. Während des Gesprächs habe Frau H. mitgeteilt, der Beschwerdeführer und die Beigeladene lebten seit mindestens 15 Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Das angebliche Zimmer der Beigeladenen sei lediglich als Abstellkammer genutzt. Es bestehe daher kein Vermieter-/Mieterverhältnis. Beide hätten bereits in I. zusammen gewohnt. Im Übrigen wird auf den Vermerk Bezug genommen.

Am 5. September 2005 führte der Beschwerdegegner bei dem Beschwerdeführer einen Hausbesuch durch. Dessen nähere Umstände sind zwischen den Beteiligten umstritten geblieben. Jedenfalls weigerte sich der Beschwerdeführer, den Mitarbeiterinnen des Beschwerdegegners seine Wohnung zu zeigen.

Daraufhin übersandte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 6. September 2005. Das Schreiben war wie folgt überschrieben: "Betreff: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier: Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)."

In diesem Schreiben wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darauf hin, ihm lägen Erkenntnisse vor, wonach er vom 1. Januar bis zum 31. August 2005 zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er eine Überzahlung verursacht, da er eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in seinen Verhältnissen nicht angezeigt habe. In der Folge wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf die Vorschrift des § 60 Abs. I Nr. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und seine daraus resultierenden Verpflichtungen hin. Der Beschwerdegegner warf dem Beschwerdeführer vor, dieser habe ihn nicht über die von ihm zwischenzeitlich erzielten Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis als Aushilfsfahrer bei der Firma J. unterrichtet. Weiter lägen Hinweise vor, dass er mit der Beigeladenen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Der Beschwerdegegner tat seine Auffassung kund, durch die Weigerung des Beschwerdeführers anlässlich des versuchten Hausbesuchs, seine Wohnung besichtigen zu lassen, habe sich nunmehr die Beweislast umgekehrt. Nunmehr errechne sich ein geringerer Leistungsanspruch zur Feststellung der Überzahlungshöhe. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert folgende Unterlagen einzureichen:

– Einkommensnachweise und lückenlose Kontoauszüge, – ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie alle geforderten Nachweise laut Übersichtsbogen von der Beigeladenen.

Weiter wies der Beschwerdegegner darauf hin, er beabsichtigte für den Fall einer Erstattungspflicht den zu erstattenden Betrag gegen den Anspruch auf Arbeitslosengeld II aufzurechnen. Am Ende des Schreibens heißt es, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser sei schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle einzulegen.

Seit dem 1. September 2005 erhält der Beschwerdeführer von dem Beschwerdegegner keinerlei Leistungen nach dem SGB II. Spätestens seit dem 7. September 2005 befinden sich in dem Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners die angeforderten Gehaltsabrechnungen vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der angeforderten Kontoauszüge wies der Beschwerdeführer darauf hin, es handele sich um ein Sparkonto bei der Postbank, er habe die Auszüge dort angefordert.

Der Beschwerdeführer legte unter dem 20. September 2005 Widerspruch gegen das Schreiben vom 6. September 2005 ein. Er hat am 27. September 2005 eine weitere Verdienstbescheinigung zur Akte gereicht. Am 5. Oktober 2005 hat sich der Beschwerdegegner erneut mit einer Anhörung an die zwischenzeitlich beauftrage Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers gewandt. Darin heißt es, in dem Bescheid vom 6. September 2005 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er Leistungen zu Unrecht bezogen habe. Er habe eine Überzahlung verursacht, da er für den Leistungsanspruch erhebliche Änderungen in seinen Verhältnissen nicht angezeigt habe. Er sei aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen die zur Klärung des Anspruchs notwendig seien, vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, woraufhin ihm die Leistungen ganz entzogen worden seien. Diese Entscheidung beruhe auf § 66 SGB I. Im Weiteren schilderte der Beschwerdegegner den Sachverhalt aus seiner Sicht und kam im Ergebnis zu der Auffassung, die Entziehung der Leistungen sei nach § 66 Abs. 1 SGB I rechtmäßig.

Am 10. Oktober 2005 legte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein anwaltliches Schreiben der Beigeladenen vom 6. Oktober 2005 vor, worin diese ihm die von ihm bewohnte Wohnung fristlos kündigte. Zur Begründung wurde auf aufgelaufene Mietrückstände Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 wies der Beschwerdegegner den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 6. September 2005 zurück. Im Widerspruchsbescheid wird mitgeteilt, die Leistungen seien zum 1. September 2005 entzogen worden. Zur Begründung wies der Beschwerdegegner darauf hin, die Nebeneinkünfte seien nicht mitgeteilt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten auch durch die Weigerung, anlässlich des Hausbesuchs seine Wohnung zu zeigen, verletzt.

Am 27. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben der Postbank vom 19. Oktober 2005 übersandten Kontoauszüge bezüglich seines Sparkontos zum Verwaltungsvorgang. Am 16. November 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Fortzahlungsantrag. Dem trat der Beschwerdegegner erneut mit einer Aufforderung entgegen, weitere Unterlagen einzureichen. Im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens gelangten weitere Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers zum Vorgang. Für den Zeitraum ab Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht (SG) Hannover nachgesucht. Eine Entscheidung ist nach seinen Angaben noch nicht getroffen.

Am 25. November 2005 hat der Beschwerdeführer Klage erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid vom 6. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2005 wendet, und beantragt, den Beschwerdegegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Das SG Hannover hat zu der Frage ermittelt, wo und wie lange der Beschwerdeführer gemeldet war. Mit Beschluss vom 22. März 2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer und die Beigeladene lebten lange zusammen und seien ausweislich der Meldeauskünfte auch zusammen umgezogen. Hieraus lasse sich auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen.

Gegen den am 29. März 2006 zugestellten Beschluss ist am 28. April 2006 Beschwerde eingelegt worden. Das SG hat am 3. Mai 2006 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache am 5. Mai 2006 dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er habe alle ihm zugänglichen und von dem Beschwerdegegner angeforderten Unterlagen vorgelegt. Er bestreitet, mit der Beigeladenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben.

Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. März 2006 aufzuheben,

2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 anzuordnen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist nach wie vor der Auffassung, der Beschwerdeführer habe keinerlei Anspruch auf Leistungen, da der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt habe und die bewilligenden Bescheide von Anfang an rechtwidrig gewesen seien.

Die Beigeladene hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2006 ausgeführt, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestünden keine inneren Bindungen, die zu einer gegenseitigen Verantwortung führen würden. Sie habe den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht finanziell unterstützt und sie sei auch nicht bereit, zukünftig finanziell für ihn einzustehen. Die Feststellungen des Sozialgerichts, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestünde eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, sei als unbegründet zurückzuweisen, da sie mit dem Beschwerdeführer ein Mietverhältnis und keine innere Bindung habe. Weiter führt die Beigeladene in dieser eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen zu den räumlichen Verhältnissen in dem gemeinsam bewohnten Haus aus.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 20. Juni 2006 durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 153 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.

Allerdings hat das SG das Begehren des Beschwerdeführers, im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung der ihm mit Bescheid vom 2. Juni 2005 für den Zeitraum von Juni bis einschließlich November 2005 in Höhe von monatlich 772,59 Euro vorzugehen, zu Unrecht einer Beschlussfassung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugeführt. Mit dem in diesem Verfahren streitbefangenen Bescheid vom 6. September 2005, auf dessen nachteilige Wirkungen sich das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nach Klarstellung im Beschwerdeverfahren nur noch bezieht, ist diesem nämlich ein bereits durch den Bescheid vom 2. Juni 2005 bestandskräftig zugesprochener Rechtsanspruch auf Leistungen für die Monate September bis einschließlich November 2005 wieder entzogen worden. Statthafte Verfahrensart für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist insoweit das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zählende Verfahren nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nicht das nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG subsidiäre Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Um das vom Beschwerdeführer verfolgte Rechtsschutzziel einer vorläufigen Weiterzahlung der mit Bescheid vom 2. Juni 2005 zugesprochenen Leistungen zu erreichen, ist es nämlich ausreichend, den Bescheid vom 6. September 2005 – wie auch immer er zu verstehen sein wird (dazu nachstehend) – außer Vollzug zu setzen und dadurch die Regelungswirkungen des Bescheides vom 2. Juni 2005 bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder aufleben zu lassen.

Insoweit ist im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 20. Juni 2006 auch klargestellt worden, dass der Beschwerdeführer über diesen nunmehr gestellten Antrag hinaus nicht begehrt, auch etwa eine einstweilige Anordnung für den Zeitraum ab Dezember 2005 zu treffen. Insoweit ist die Sache – nach Angaben des Beschwerdeführers – bereits anderweitig – nämlich bei dem SG – rechtshängig.

Das insoweit auf die Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. September 2005 gerichtete Rechtsschutzbegehren ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil seine gegen diesen Bescheid eingelegten Rechtmittel nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfalten. Soweit § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG den Grundsatz aufstellt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, enthält § 39 Nr. 1 SGB II für Verwaltungsakte, die über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose entscheiden, eine der von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG zugelassenen bundesgesetzlichen Ausnahmen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass sich der Bescheid vom 6. September 2005 die Rechtsmacht zumisst, trotz des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 2. Juni 2005 nunmehr mit sofortiger Wirkung die bewilligten Leistungen für die Zukunft zu entziehen bzw. im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II zu entscheiden, diese stünden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von September bis einschließlich November 2005 nicht mehr zu.

Das Aussetzungsbegehren des Beschwerdeführers ist auch begründet, so dass die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hat. Im Rahmen der bei jeder Entscheidung über die Aussetzung des sofortigen Vollzuges gebotenen Interessenabwägung (vgl. dazu im Einzelnen Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rdnr. 12 a ff.) überwiegt das Aussetzungsinteresse des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. September 2005. An der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen nämlich erhebliche Zweifel, so dass an seiner sofortigen Vollziehung schon deshalb kein durchgreifendes öffentliches Interesse besteht.

Der Bescheid des Beschwerdegegners vom 6. September 2005 begegnet schon in formell rechtlicher Hinsicht erheblichen Bedenken.

Soweit der Bescheid auf § 66 SGB I gestützt wird, mangelt es ihm schon an dem nach Abs. 3 der Vorschrift zwingend erforderlichen, vorgängigen Hinweis unter Fristsetzung. Von einer der in § 66 Abs. 1 oder 2 SGB I vorgesehenen Rechtsfolgen darf der Leistungsträger nur Gebrauch machen, sofern der Mitwirkungspflichtige zuvor schriftlich auf die Rechtsfolge hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt worden ist. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Regelung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Verhältnis zu der in § 24 SGB X nominierten Anhörungspflicht (Kampe in Juris BK-SGB I § 66 SGB I Rdnr. 28). Ein den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB III entsprechender Hinweis darf sich nicht in einer allgemeinen Belehrung oder der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen, sondern es ist ein konkreter unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers/Leistungsempfängers bezogener Hinweis mit Ausführungen darüber erforderlich, weshalb gerade in seinem Fall eine bestimmte Mitwirkungshandlung geboten sei, mit welchen konkreten Leistungseinschränkungen – teilweise oder ganz – er zu rechnen habe, wenn er ohne triftigen Grund der Pflicht nicht nachkomme, und gegebenenfalls auch, warum der Leistungsträger solche Gründe hier für nicht gegeben halte (BSG Urteil vom 20. März 1980 – 7 RAr 21/97 – SozR 4100 § 132 Nr. 1; Urteil vom 25.Oktober1988 – 7 RAr 70/87 – SozR 1200 § 66 Nr. 13). Der Bescheid vom 6. September 2005 lässt ein diesen Anforderungen genügendes vorgängiges Verwaltungsverfahren in jeder Hinsicht vermissen. Er ist schon deswegen rechtswidrig.

Der Bescheid vom 6. September 2005 verstößt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung daneben auch gegen § 33 SGB X. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichend bestimmt müssen bei einem Verwaltungsakt sowohl der Sachverhalt als auch die darauf fußende Regelung sein (Krasney in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rdnr. 3; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 33 Rdnr. 3). Maßgeblich ist insoweit in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsakts; es genügt, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung bestimmen lässt. Ein Verwaltungsakt ist also hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (vgl. erneut Krasney a. a. O.). Es muss insbesondere klar ersichtlich sein, dass eine Regelung bereits getroffen worden ist und welchen Inhalt sie hat (Krasney a. a. O. Rdnr. 7). Dies ist bei dem Bescheid vom 6. September 2005 insofern nicht der Fall, als sich ihm eine bestimmte Regelung hinsichtlich der Einstellung der Zahlungen, wie sie von dem Beschwerdegegner dann auch zum Beginn des Monats September 2005 vorgenommen wurde – nicht entnehmen lässt. Der Beschwerdegegner hat zwar auf den Wortlaut von § 66 SGB I hingewiesen. Er hat indessen weder durch die Formulierung eines Verfügungssatzes (der Bescheid enthält keinerlei Verfügungssatz) noch aus dem Zusammenhang erkennen lassen, dass er nun mit sofortiger Wirkung die Leistungen einstellt. Der Bescheid ist daher nicht bestimmt und infolge dessen rechtswidrig. Insofern mag auch schon zu bezweifeln sein, ob der Bescheid hinsichtlich der Einstellung der Leistungen überhaupt Regelungswirkungen im Sinne von § 31 SGB X enthält. Dieser Fehler ist auch nicht durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 geheilt. Der Beschwerdegegner hat darin zwar in einem Nebensatz mitgeteilt, die Leistung sei zum 1. September 2006 entzogen worden. Er hat indessen aber auch hier keinen Verfügungssatz diesen Inhalts formuliert. Auch insoweit ist der Bescheid unbestimmt geblieben.

Daneben hat der Senat Zweifel, ob sich der Beschwerdegegner bei Erlass des Bescheides vom 6. September 2005 darüber im Klaren war, dass ihm § 66 SGB I Ermessen einräumt, wie er im Fall der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten weiter verfahren will. Eine Ermessensausübung im Sinne von § 39 SGB I ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Daneben liegen aber auch weitere tatbestandliche Voraussetzungen von § 66 SGB I nicht vor. Voraussetzung wäre insoweit, dass der Beschwerdeführer ihm obliegende Mitwirkungspflichten im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I verletzt hat. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Der insoweit darlegungspflichtige Beschwerdegegner (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2006, L 7 SO 5532/05 ER-B) hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer gegen diese Mitwirkungspflicht verstoßen hat.

Soweit er im Bescheid vom 6. September 2005 auf die von ihm vermissten Belege hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers abstellt, so vermag dies schon deswegen nicht zu überzeugen, weil ihm die diesbezüglichen Gehaltsnachweise des Beschwerdeführers bereits am 7. September 2005 (Bl. 71 ff des Verwaltungsvorgangs) vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer hat dann am 27. September 2005 eine weitere Verdienstbescheinigung eingereicht (Bl. 83 f des Verwaltungsvorgangs). Insoweit hat der Beschwerdeführer also seine Mitwirkungspflichten bereits im Verwaltungsverfahren erfüllt. Eine Leistungsentziehung kann nicht mehr auf § 66 SGB I gestützt werden.

Soweit der Beschwerdegegner von dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 6. September 2005 verlangt hat, er solle einen von der Beigeladenen ausgefüllten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nebst weiterer Unterlagen der Beigeladenen vorlegen, ist für den Senat nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer diese Forderungen des Beschwerdegegners erfüllen können soll. Dem Beschwerdeführer steht nicht die Rechtsmacht zu, diese Unterlagen von der Beigeladenen zu erlangen (vgl. etwa SG Chemnitz, Beschluss vom 11. August 2005, S 26 AL 663/05).

Daneben vermochte sich der Senat im Rahmen der im einstweiligen Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die Einkommensverhältnisse der Beigeladenen offen zu legen. Voraussetzung hierfür wäre, dass diese Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I erheblich für die Weitergewährung der Sozialleistungen nach dem SGB II wären, also für ihre Entstehung, Höhe, Fortbestand u.s.w. von Bedeutung seien (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 60 SGB I Rn 13). Voraussetzung hierfür wiederum wäre, dass das Einkommen und Vermögen der Beigeladenen in Anwendung von § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr 3 b SGB II bei der Berechnung des Hilfebedarfs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Nach diesen Vorschriften ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Hilfesuchende hilfebedürftig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft rechnen auch Personen, die mit dem Hilfesuchenden in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

Der Senat vermochte sich indessen nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Beschwerdegegners, des SG und seiner eigenen Sachaufklärung nicht vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Beschwerdeführer und Beigeladener zu überzeugen. Die Unerweislichkeit geht zu Lasten des darlegungspflichtigen Beschwerdegegners. Insoweit geht der Beschwerdegegner in seinem Bescheid vom 6. September 2005 zu Unrecht davon aus, durch die Verweigerung des Hausbesuchs am 5. September 2005 habe sich die Beweislast umgekehrt (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2006, L 7 AS 1/06 ER).

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der in dieser Formulierung sowohl im Arbeitsförderungsrecht als auch im Sozialhilferecht seit langem gebräuchlich ist, war in der Verwaltungspraxis und in der Rechtssprechung lange umstritten (vgl. zur Verwendung desselben Begriffs im Familienrecht, Maurer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1579 Rn 60 ff; Gerhard in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn 755). In seiner Entscheidung vom 17. November 1992 (Aktenzeichen 1 BvL 8/87) hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Vorlage des Sozialgerichtes Fulda hin dargetan, mit dem Begriff "eheähnlich" habe der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe anknüpfen wollen, worunter Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen seien, die auf Dauer angelegt seien, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuließen und sich durch innere Bindungen auszeichneten, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gingen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung mehrfach darauf hingewiesen, für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestünden gegenseitige Unterhaltspflichten in rechtlicher Hinsicht nicht. Der mit einem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner sei diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet. Er könne – auch beim Wirtschaften aus einem Topf – sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Der Gesetzgeber sei daher bei der Fassung des Tatbestandsmerkmales "eheähnliche Gemeinschaft" nur berechtigt gewesen, solche Gemeinschaften zu erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen eines nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Bei der Prüfung der Frage, ob eine "eheähnliche Gemeinschaft" vorliege, könne die Verwaltungspraxis nur von Indizien ausgehen. Hier kämen insbesondere die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.

Dieser Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zum Sozialhilferecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, 5 C 16/93; Beschluss vom 24. Juni 1999, 5 B 114/98) als auch zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R) zu Eigen gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Kammerentscheidung vom 2. September 2004 ( 1 BvR 1962/04) darauf hingewiesen, diese Rechtsprechung sei auch im Bereich des neugeschaffenen SGB II heranzuziehen (vgl. auch Brühl in Münder, Hrsg., LPK Sozialgesetzbuch II, § 7 Rn 45; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rz 24; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn 27; Peters in Estelmann,Hrsg., SGB II, § 7 Rn 22).

Für das Vorliegen einer derartigen Einstandsgemeinschaft sind vorliegend nicht hinreichend Indizien ersichtlich.

So kann der Beschwerdegegner nicht uneingeschränkt darauf abstellen, der Beschwerdeführer und die Beigeladene lebten seit langem zusammen. Zwar ist es nach deren Vortrag unumstritten so, dass sie seit 1999 im selben Haus wohnen. Hieraus kann aber nicht auf eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden. Dagegen spricht schon der Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1999 (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, L 8 AS 3441/05 ER-B), an dessen Richtigkeit im Verfahren keine Zweifel aufgetaucht sind. Das Bestehen eines (wirksamen) Mietvertrages zwischen zwei Personen lässt die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft eher fernliegend erscheinen, weil ein "Wirtschaften aus einem Topf", wie dies für eine Haushaltsgemeinschaft kennzeichnend ist, nicht nahe liegt, wenn Einer dem Anderen Miete zahlen muss. Da der Beschwerdegegner die Wirksamkeit des abgeschlossenen Mietvertrages aus dem Jahre 1999 nicht in Frage stellt, kann er das Zusammenleben in einem Haus auch nicht ohne weiteres als Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bewerten.

Soweit der Beschwerdegegner nunmehr auch darauf abstellt, der Beschwerdeführer und die Beigeladene hätten auch bereits vor 1999 zusammen gelebt, so vermögen auch die insoweit feststellbaren Tatsachen keine entscheidende Indizwirkung zu entfalten. Insbesondere durch die Ermittlungen des SG hat sich ergeben, dass zuvor für lediglich sechs Wochen einmal dieselbe Meldeadresse gegeben war. Insoweit bestreiten Beschwerdeführer und Beigeladene aber, dass es in diesen sechs Wochen tatsächlich zum Zusammenwohnen gekommen ist. Die Beigeladene hat dies in schriftlichen Bekundungen an das SG getan. Der Beschwerdeführer hat dies in glaubhaft übereinstimmenden Ausführungen gegenüber dem Gericht anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 20. Juni 2006 getan. Selbst wenn aber die Annahme des Beschwerdegegners zutreffen sollte, der Beschwerdeführer habe tatsächlich in den fraglichen sechs Wochen an derselben Anschrift gewohnt wie die Beigeladene, wäre höchst zweifelhaft, ob hieraus schon entscheidende Indizien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft gewonnen werden könnten.

Soweit sich der Beschwerdegegner für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft entscheidend auf seinen Vermerk vom 6. September 2005, in dem von Äußerungen der Polizeibeamtin H. berichtet wird, stützen will, vermag auch dies den Senat nicht zu überzeugen. So hat sich etwa im Verfahren ergeben, dass diese Aussagen – so sie in der dort wiedergegebenen Weise getroffen worden sind – in entscheidenden Punkten nicht zutreffen. Ausweislich des Vermerks war behauptet worden, der Beschwerdeführer und die Beigeladene wohnten seit mindestens fünfzehn Jahren – also mindestens seit die Beigeladene siebzehn Jahre alt war – eheähnlich zusammen. Diese Angaben hat der Beschwerdegegner selbst in keiner Weise in Wahrnehmung seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X überprüft. Aus den Ermittlungen des SG ergibt sich – wie dargelegt – allenfalls, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene seit Ende 1998 zusammen gelebt haben. Insoweit wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren (durch Zeugenvernahme) zu klären sein, worauf die Polizei ihre angeblichen Erkenntnisse stützt.

Daher liegen insgesamt keine überzeugenden Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Auch insoweit hat der Beschwerdeführer also nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Mitwirkungspflichten im Sinne von § 60 SGB I verletzt, weshalb ihm auch durch den Bescheid vom 6. September 2005 keine Leistungen nach dem SGB II in Anwendung von § 66 SGB I entzogen werden konnten.

Vor diesem Erkenntnisstand verbietet sich auch die im Termin zur Erörterung des Sachverhalts diskutierte Umdeutung des Bescheids vom 6. September 2005 nach § 43 SGB X in einen Bescheid nach § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes). Dies scheitert nach dem derzeitigen Erkenntnisstand – wie dargelegt – schon daran, dass nicht erkennbar ist, warum der bewilligende Bescheid vom 2. Juni 2005 von Anfang an rechtswidrig gewesen sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.

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