Informationen zu Neuausrichtungsgesetz der „arbeitsmarktpolitschen Instrumente"; speziell bei Hartz IV
Fragen und Diskussion im Forum
1. In § 10 Abs. 2 SGB II wird ein Punkt aufgenommen, der es dem Amt konkret ermöglicht, einen ALG II Bezieher (Aufstocker) zu zwingen, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben, dies war bislang nur durch sinngemäße Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II möglich. Die Gesetzesbegründung nennt hier folgerichtig allein die Verringerung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für die Anwendung dieses neuen Punktes:
"Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt."
Die allgemeine Befürchtung: ALG II Aufstocker, insbesondere geringfügig Beschäftigte, könnten dann zur Aufgabe ihres Jobs zugunsten einer Maßnahme zur Eingliederung (u.a. 1 EURO Job) gezwungen werden, hat sich damit nicht bestätigt.
2. Durch die sich auf § 16 SGB II auswirkenden umfassenden Änderungen des SGB III ergibt sich für ALG II Bezieher folgendes:
2.1. kein Anspruch mehr auf Leistungen bzw. Kostenerstattung für und bei Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen; diese Punkte werden durch § 16f SGB II "Freie Förderung" und § 46 SGB III "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt, welche bislang nicht näher bezeichnet sind,
2.2. keine Mobilitätshilfen mehr; diese werden im SGB III durch "§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget" ersetzt, die nicht näher bezeichnet ist,
2.3. kein Anspruch auf ABM,
2.4. der Anspruch auf Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten im SGB III wird ersatzlos gestrichen. Ob hier stattdessen eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget greift, und in welchem Umfang, ist bislang unklar. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, für die §§ 45 und 46 SGB III näheres durch Verordnung festzulegen. Wir erwarten diese Verordnung mit Spannung.
3. Nach 16c SGB II kann erstmals auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert oder beendet wird.
4. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll wie folgt geändert werden: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht." Diese Umformulierung hat zwei gravierende Folgen:
a) wenn ein ALG II Bezieher ohne Genehmigung des Leistungsträgers aus einer unangemessenen (zu teuren) Wohnung auszieht und die neue Wohnung ebenfalls unangemessen ist, muss der Leistungsträger nicht wie dem bisherigen Gesetzesworlaut entsprechend die unangemessenen Kosten der vorherigen Wohnung u.U. für max. 6 Monate weiterzahlen, sondern darf die Kosten für Unterkunft und Heizung sofort auf die angemessenen Kosten absenken,
b) wenn der Hilfebedürftige ohne Genehmigung des Leistungsträgers in eine andere Wohnung umzieht, muss der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zahlen, wenn diese angemessenen sind; der Zweck der bisherigen Fassung: durch nicht erforderliche Umzüge verursachte Kostensteigerungen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu verhindern, wird damit außer Kraft gesetzt. Das ist vom Gesetzgeber sicher so nicht gewollt. Zu beachten ist dabei, dass diese Kostenbegrenzung immer nur bei Umzügen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches desselben Leistungsträgers greift. Beim Umzug in den Zuständigkeitsbereiches eines anderen Leistungsträgers gelten die dortigen angemessenen Kosten und die Kosten der bisherigen Wohnung sind unrelevant, soweit das BSG dazu.
5. Der bisherige Anspruch auf Mehrbedarf für unter 15jährige nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II wird durch Hinzufügen der Anspruchsvoraussetzung "voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch" beendet.
6. § 39 SGB II regelt, dass weder Widerspruch noch Klage gegen alle nach dem SGB II erlassenen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung haben.
7. In § 56 SGB II (Anzeige- und Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit) wird ein Zusatz aufgenommen, der es jedem Sachbearbeiter pauschal erlaubt, einem ALG II Empfänger zu unterstellen, er wäre gar nicht Arbeitsunfähig, und ihn zur Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit zum Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) zu schicken. Pauschal deshalb, weil für diesen Verdacht lt. Gesetzestext keine Begründung erforderlich ist, es wird also kein begründeter Verdacht gefordert sondern nur einfache Zweifel,
Zitat: "Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen …".
Hier ist der Willkür und Schikane Tür und Tor geöffnet, da dieser "Zweifel" auf der rein subjektiven Einschätzung eines Sachbeabeiters beruht, der im Regelfall keinerlei medizinische Kenntnisse und somit auch keine Kompetenz besitzt, um so etwas beurteilen zu können.
9. Die Kindergelderhöhung zum 01.01.2009 wird für vor dem 01.01.2009 begonnene Bewilligungszeiträume bis einschl. Mai 2009 nicht auf das ALG II angerechnet.
Alle ALG II Bezieher, bei denen die (Weiter)Bewilligung des ALG II am 01.01.2009 beginnt, sehen bei dieser Ausnahmeregelung "in die Röhre". Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dazu am 20.12.2008 die HEGA 11/08 (Handlungsempfehlung und Geschäftsanweisung) verabschiedet, welche genau dieses Verfahren beschreibt. Es gibt keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, warum gerade diese Personen
von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden sollten. Betroffen sollten hier am 01.01.2009 Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag gegen ihre Bescheide nicht scheuen, da diese Einschränkung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung verstößt
10. Die Anrechnung der Verpflegung bei stationärem Aufenthalt wird ersatzlos gestrichen, außerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährte Verpflegung wird somit nicht mehr angerechnet. Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
Alle Bescheide, mit denen im Jahr 2008 Verpflegung, die nicht innerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährt wurde, auf das ALG II angerechnet wurde, sind damit automatisch rechtswidrig und müssen korrigiert werden. Trotzdem sollten Betroffene zur Sicherheit mit Widerspruch, oder falls die Frist dafür abgelaufen ist, Überprüfungsantrag gegen derartige Bescheide vorgehen. Da diese Änderung bereits am 18 Dezember 2008 rückwirkend zum ersten Januar 2008 in Kraft getreten ist, kann dies sofort geschehen.
11. Die Begrenzung auf volljährige Kinder in § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V wird gestrichen, d.h. dass Kindergeld für Kinder, dass nachweislich an nicht im Haushalt lebende Kinder weitergeleitet wird, nun unabhängig vom Alter des Kindes dem kindergeldberechtigten Elternteil nicht mehr als Einkommen angerechnet wird.
12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe werden bis zu einer Höhe von 3.100 Euro nicht angerechnet.
13. Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, dass ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhält, wird bis zu einem Betrag von 60 Euro nicht angerechnet. Ob dieser Betrag monatlich gilt, oder in welchem zeitlichen Bezug er überhaupt gilt, ist weiterhin unklar.
14. Selbstständige können die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für für ein überwiegend (zu mindestens 50 Prozent) betrieblich genutztes KFZ als betriebliche Ausgabe absetzen. Bei privater Nutzung werden diese Kosten um 0,10 Euro/km gemindert. Für überwiegend privat genutzte KFZ bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach 0,10 Euro/km für jede betriebliche Fahrt als Betriebskosten geltend gemacht werden kann – oder die tatsächlichen Ausgaben für Kraftstoff.