Initiative für „Eine linke Alternative zu Hartz IV“

Verfasser: Jürgen Aust, Martin Behrsing u. Gerhard Militzer

Anforderungen an eine bedarfsorientierte und repressionsfreie Grundsicherung

Nachdem in den sozialen Bewegungen und der Partei DIE LINKE in den letzten Monaten eine intensive Diskussion darüber geführt wurde, wie eine menschenwürdige Alternative zu Hartz IV aussehen müsste, hat die BT-Fraktion der LINKEN mit einem Beschluss vom 27.01.2009 „Vorschläge für eine bedarfsdeckende soziale Mindestsicherung“ vorgelegt, die den Anspruch erheben, mit Hartz IV zu brechen und „der entscheidende erste Schritt (sind), um Armut in Deutschland wirksam und nachhaltig zu überwinden.“ Mit dem vorliegenden Positionspapier soll aufgezeigt werden, dass der Beschluss diesem Anspruch nur teilweise gerecht wird, da er in wesentlichen Punkten nicht mit der Hartz IV-Logik bricht und darüberhinaus hinter seit längerer Zeit erhobenen Forderungen und Positionen der sozialen Bewegungen zurückfällt. Darüberhinaus stellen wir mit diesem Positionspapier Alternativen vor, die den Anspruch erheben, tatsächlich mit der Hartz IV-Logik zu brechen.
1. Hartz IV und das Interesse von Kapital und Politik

Die Losung „Hartz IV ist Armut und Entrechtung per Gesetz“ beschreibt zwar zutreffend und plakativ die Auswirkungen der „Hartz-Reformen“, sie sagt jedoch wenig über die politischen und ökonomischen Hintergründe aus, die für Kapital und Politik relevant waren, um das bisherige Sozialsystem gewissermaßen zu zerschlagen. Mit zunehmender Dominanz neoliberaler Politik wurde spätestens seit Mitte der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts der bis dahin funktionierende Klassenkompromiss in Form der „Sozialpartnerschaft“ aufgekündigt. Die systemimmanente Reproduktion der Ware Arbeitskraft zu entwickeln und zu erhalten war das Ziel des reformistischen Klassenkompromisses. Arbeitslosigkeit war jedoch im System aus privater Verwertung von Arbeitskraft durch die Eigentümer von Produktionsmittel wie selbstverständlich stets vorgesehen und wurde sozusagen „sozialversichert“. Dieser Kompromiss, der nicht am Prinzip der Ausbeutung der Ware Arbeitskraft rührte, war der Politik der „Sozialen Marktwirtschaft“ das Wichtigste. Mit beständig zunehmender Arbeitslosigkeit orientierte jedoch das Kapital gewissermaßen auf einen Systemwechsel, der zum Ziel hatte, den „überflüssig“ gemachten Teil der arbeitenden Klasse nicht mehr im System „aufzuheben“, sondern nur noch so kostengünstig wie möglich, die Profitrate nicht belastend, öffentlich zu alimentieren. Im Kalkül der herrschenden Klasse kann diese Alimentierung sozusagen auf null reduziert werden (Workfare-Modell), wenn im Gegenzug Dienstleistungen außerhalb der warenförmig produzierten Arbeit wie z.B. Ein-Euro-

Jobs erbracht werden. Mit Hartz IV wurde diese Strategie in der Weise realisiert, dass einerseits das bisherige Leistungsniveau bei Langzeitarbeitslosigkeit (Arbeitslosenhilfe) massiv auf das Niveau von Sozialhilfe abgesenkt wurde und auf
der anderen Seite mit einem differenzierten Sanktionssystem ein Arbeitszwang verbunden wurde, der bei Verweigerung (sog. Verletzung der Mitwirkungspflicht) sogar zu einer vollständigen Einstellung der Alimentierung führen kann. Dieser Regelung liegt die Logik zugrunde, dass die Beschäftigungseffekte und die Effizienz von Arbeitsmarktpolitik um so höher sind, je niedriger die Leistungen und je restriktiver die Bedingungen zu ihrem Bezug sind. Ihre ideologische Legitimation leitet sie aus dem von den Kapitalfraktionen seit vielen Jahren geforderten Paradigmenwechsel in der Arbeitsmarktpolitik ab, wonach Arbeitslosigkeit nicht mehr als vom kapitalistischen Wirtschaftssystem verursacht, sondern vielmehr auf der individuellen Ebene, d.h. im Verhalten arbeitsloser Menschen (Vermittlungshemmnisse etc.) begriffen werden soll.

2. Hartz IV und seine Folgen

a)Hartz IV hat zu einer massiven Ausweitung der Armutsverhältnisse geführt. Durch
eine Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes auf 12 Monate und die Abschaffung der bisherigen Arbeitslosenhilfe als ein wesentlicher Baustein von Hartz IV bezogen im Durchschnitt der letzten vier Jahre ca. fünf Millionen erwerbsfähige Menschen das seit dem 01.01.2005 neu eingeführte ALG II und ca. zwei Millionen Kinder unter 15 Jahren Sozialgeld. Durch die Zusammenlegung von der bisherigen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II mussten ca. 60 % derer, die zuvor Arbeitslosenhilfe erhielten, erhebliche finanzielle Einbußen in Kauf nehmen. Während die Arbeitslosenhilfe sich an der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes orientierte, wurden mit dem neuen ALG II die Geldleistungen in Form eines Regelsatzes (z.Zt. 351 €) und der Erstattung bzw. Übernahme der Mietkosten erbracht. Nach dem Arbeitsmarktbericht der BA von Januar 2009 erhielten sog. Bedarfsgemeinschaften durchschnittlich einen Regelsatz von 336,92 € und die Leistungen für die Kosten der Unterkunft betrugen durchschnittlich 312,85 €.

Zahlreiche Studien haben jedoch inzwischen nachgewiesen, dass z.B. der in dem Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung i.H. von 3,85 € täglich nur eine Mangelernährung erlaubt, während eine halbwegs gesunde Ernährung einen Tagessatz von mindestens 6,35 € erfordern würde, was zu einer Anhebung des Regelsatzes um mindestens ca. 75 € führen müsste. Weiterhin ist im Regelsatz für Mobilität lediglich ein Betrag von monatlich 14,26 € enthalten, während allein eine Monatskarte für Bus und Bahn im Schnitt mindestens ca. 55 € kostet. Die erforderliche Mobilität wäre also mit einer weiteren Erhöhung um ca. 40 € verbunden. Der Anteil für kulturelle Teilhabe ist im Regelsatz mit monatlich 6,37 € enthalten, was zum grundsätzlichen Ausschluss von kultureller Teilhabe führt. Eine angemessene Teilhabe würde einen Betrag von mindestens 25 € und somit eine weitere Anhebung von ca. 20 € erfordern. Neben zahlreichen anderen Ausschlüssen gehört der geringe Stromkostenanteil von z.Zt. 22,11 € monatlich zu den dramatischen Faktoren des Regelsatzes, da die im Schnitt erheblich höheren Stromkosten vom Regelsatz bestritten werden müssen und zusätzlich das nicht vorhandene Geld für die Nachzahlungen bei den Jahresverbrauchsabrechnungen zur ständigen Drohung von Stromsperren und letztlich deren Vollzug führt (z.B. allein in Duisburg in 2007 ca. 8.000 (!) Strom- und Gassperren). Ein Regelsatzanteil von mindestens 40 €, der monatliche Voraus- und jährliche Nachzahlungen erfasst, wäre mit einer weitere Erhöhung von ca. 17,50 € verbunden. Schließlich sollten zu einem menschenwürdigen Existenzminimum auch Gesundheitskosten gehören, die weder vom Job-Center noch von der Krankenkasse übernommen werden (Praxisgebühr,
Zuzahlungen, nichtverschreibungspflichtige Medikamente, Brillenersatz usw.), so dass insoweit mindestens weitere 20 € monatlich erforderlich sind. Berücksichtigt man allein diese Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Existenzsicherung, müsste die monatliche Regelsatzhöhe mindestens 500 € betragen, wie sie von großen Teilen der Anti-Hartz IV-Bewegung ( Tacheles, Erwerbslosenforum, Rhein-Main-Bündnis etc.) sowie auch zahlreichen Gliederungen der Partei DIE LINKE (Hamburg, Bremen, Frankfurt etc.) seit langem gefordert werden. Daraus folgt, dass eine Forderung nach einer Anhebung des aktuellen Regelsatzes auf 435 € völlig unzureichend ist, den aufgezeigten Anforderungen an eine bedarfsdeckende Existenzsicherung zu entsprechen und nicht geeignet ist, dem im Beschluss gesetzten Ziel, „Armut in Deutschland wirksam und nachhaltig zu überwinden“, gerecht zu werden.

b) Doch nicht allein die zu geringe Höhe des Regelsatzes schnürt den betroffenen Menschen gewissermaßen die Kehle zu, sondern den örtlichen ARGEN steht in Form der Regelsatzkürzung bei den Kosten der Unterkunft ein Instrument zur Verfügung, welches sich inzwischen nicht nur zum wesentlichsten Instrument zur Kosteneinsparung entwickelt hat, sondern die betroffenen Menschen weit unter das Existenzminimum drückt. Durch völlig unzureichende Mietobergrenzen werden im großen Maßstab die tatsächlichen Mietkosten nicht übernommen, was zu massiven monatlichen Kürzungen der Regelsätzen führt. Zusätzlich wird an den Betroffenen ein erhebliches Einsparvolumen durch Nichtanerkennung der tatsächlichen Heizkosten gewissermaßen exekutiert, was mit vergleichbaren Konsequenzen verbunden ist. In einer aktuellen Studie im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung erklärten 42,7 % (!) der Befragten, dass die ARGE die Mietkosten als „unangemessen“ hoch bewertet habe und 28,4 % den von der ARGE nicht erstatteten Teil aus dem Regelsatz bezahle, also mit einer mehr oder weniger massiven monatlichen Regelsatzkürzung leben müssen.

c) Ein weiteres Repressionsinstrument steht den ARGEN in Form der Sanktionen zur Verfügung, die zum vollständigen Leistungsentzug führen können. Das Mittel der Sanktion gehört zum zentralen Bestandteil des „Hartz IV-Systems“ und einer „Aktivierenden Arbeitsmarktpolitik“. Ihm liegt die neoliberale Konzeption zugrunde, dass die Absenkung von Löhnen und Beschäftigungsstandards das zentrale Instrument der Beschäftigungsausweitung sei, weil Arbeitslosigkeit in erster Linie ein Problem auf der Angebotsseite sei und die Motivation zur Arbeitsaufnahme umso geringer sei, je höher der Transferbezug sei (was den Sachverständigenrat in seinem Jahresgutachten 2006 zu der Empfehlung veranlasste, den Regelsatz um 30 % zu kürzen). Sanktionen werden sowohl bei Terminsversäumnissen, als auch bei „fehlender Mitwirkung“ bei Eingliederungsvereinbarungen etc. verhängt. In welchen Dimensionen dieses Repressionsinstrument eingesetzt wird, zeigt der Fall eines Betroffenen, der mit Datum vom selben Tag durch drei verschiedene Kürzungsbescheide in Höhe von insgesamt 280 € wegen relativ geringfügiger „Verstöße“ sanktioniert wurde, so dass ihm nach Abzug der Stromkosten für den Monat Dezember 2008 noch 14 € zum Leben blieben.

d) Das zentrale arbeitsmarktpolitische Instrument wurde durch Hartz IV in Gestalt der sog. Arbeitsgelegenheiten geschaffen. Diese nahezu ausschließlich in der Variante von Ein-Euro-Jobs geschaffenen Beschäftigungsmaßnahmen haben nicht nur zu einem erheblichen Abbau von regulärer Beschäftigung geführt, sondern das damit
verbundene Ziel, Arbeitslosigkeit zu halbieren bzw. entscheidend abzubauen, vollständig verfehlt. Nach einem Bericht des Bundesrechnungshofes aus 2008 führten bisher gerade mal 3,4 % von Ein-Euro-Jobs zu einem regulären Beschäftigungsverhältnis. Dass gleichwohl die herrschende Politik seit der Einführung von Hartz IV ständig zurückgehende Arbeitslosenzahlen präsentieren kann, wurde mit dem im SGB II eingebauten statistischen Trick ermöglicht, eine erhebliche Zahl von ALG II-Beziehern statistisch nicht mehr als arbeitslos zu erfassen. Während bundesweit im Januar 2009 ca. 4.800.000 Personen ALG II bezogen, waren davon lediglich ca. 2.220.000 als offiziell arbeitslos registriert. Darüberhinaus zeigt ein Vergleich mit den Zahlen aus Januar 2008, dass sowohl der konjunkturelle Aufschwung, als auch die sog. Arbeitsmarktreformen nahezu keine Wirkungen im Bereich der Langzeitarbeitslosigkeit hatten. Während im Januar 2008 ca. 4,90 Mio. Personen ALG II bezogen, waren es im Januar 2009 immer noch ca. 4,78 Mio. Personen (also eine Veränderung von ca. 3 %). Ein-Euro-Jobs bedeuten im strategischen Kalkül des Kapitals vor allen Dingen: sie sollen der ARGE ermöglichen, die bedingungslose und unterwürfige Selbstverpflichtung zur Arbeit (unabhängig von ihrer Qualität, Dauer und Entlohnung) an den Arbeitslosen zu exekutieren. Über diesen Weg soll erreicht werden, dass sich Erwerbslose daran gewöhnen, dass sowohl jede Arbeit, als auch jeder Armutslohn akzeptabel sind (so der Präsident des ifo-Instituts H.-W. Sinn: „In Wahrheit geht es um eine Lohnsenkung. Die kommt zustande, weil durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe die bislang Begünstigten auf die Sozialhilfe zurückfallen und bereit sein werden, für weniger Geld zu arbeiten“).

3. Welche Alternativen ?

a) Verlängerung der Bezugsdauer von ALG I

Wenn eine linke Alternative zu Hartz IV mit der Hartz IV-Logik konsequent brechen will, dann muss sie im Gegensatz zu den „Vorschlägen“ grundsätzlich eine Existenzsicherung fordern, die das vorhandene Versicherungssystem in Form des Arbeitslosengeldes an den Anfang stellt, weil dieses bei Eintritt von Arbeitslosigkeit zunächst einmal das qualitativ sicherste System ist, um den Absturz in Armut zu verhindern, allerdings vorausgesetzt, dass die betroffene Person zuvor mit einem die Existenz sichernden Arbeitsentgelt ausreichend lange erwerbstätig war und deshalb die Höhe des Arbeitslosengeldes armutsfest ist. Darüberhinaus besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der vorherigen Beitragszahlung als Rechtsanspruch, bei dem weder eine Bedürftigkeitsprüfung noch eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen erfolgt. Außerdem ermöglicht der Bezug von Arbeitslosengeld im Gegensatz zum ALG II die Inanspruchnahme von Wohngeld und Kindergeld, was in der Masse der Leistungsfälle zu einer erheblichen Differenz zwischen ALG I und ALG II führt. Um also zu verhindern, dass bei Eintritt von Arbeitslosigkeit nach relativ kurzer Zeit (Hartz IV hat die Bezugsdauer von ALG I grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt; ab 50 Jahren auf 15 Monate; ab 55 Jahre auf 18 Monate und ab 58 Jahren auf maximal 24 Monate, allerdings nur bei einer Vorversicherungszeit von mindestens 48 Monaten) der tiefe Fall in das Leistungssystem des SGB II erfolgt, müsste zunächst die Forderung lauten, die Bezugsdauer von ALG I deutlich auszuweiten. Um einen relativ wirksamen Schutz vor den aktuellen Folgen der Langzeitarbeitslosigkeit zu erreichen, wäre es deshalb erforderlich, den Anspruch auf
ALG I auf eine Bezugsdauer von mindestens fünf Jahren zu verlängern (für eine linke Alternative sollte auch eine unbegrenzte Bezugsdauer vertretbar sein). Nur durch eine solche „Korrektur“ würde erreicht, das Bedrohungs- und Erpressungspotential bei Arbeitslosigkeit für die Beschäftigten nachhaltig zu reduzieren. Denkbar wären darüber hinaus eine degressive Ausgestaltung der Versicherungsleistungen und die
Einführung eines steuerfinanzierten Mindestsicherungsniveaus, wodurch eine die Existenz sichernde Leistungshöhe garantiert werden könnte. Durch diese Regelung würden somit alle diejenigen erfasst, die bei vorheriger Erwerbstätigkeit mit ausreichenden Vorversicherungszeiten erstmalig oder wiederholt arbeitslos werden. Wäre eine derartige Regelung bei Einführung von Hartz IV bereits vorhanden gewesen, wäre ca. 60 % der von Hartz IV-Betroffenen der Absturz in Armut und Entrechtung erspart geblieben.

Dem zu erwartenden Kosteneinwand ist in der Weise zu begegnen, dass zunächst aufgrund der verlängerten Bezugsdauer von ALG I erhebliche finanzielle Mittel bei der Grundsicherung eingespart werden und somit zur Finanzierung von ALG I zur Verfügung stehen. Zum anderen müsste die Ausweitung der Bezugsdauer von ALG I
mit der Forderung nach einer neu einzuführenden „Arbeitsversicherung“ verbunden werden. So fordern Butterwegge u.a. seit längerer Zeit eine neue Arbeits- bzw. Bürgerversicherung, die sowohl beitrags-, als auch steuerfinanziert ist, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das vorhandene System immer größere Teile der Erwerbslosen aus dem ALG I-Anspruch ausschließt, weil diese aufgrund der Massenarbeitslosigkeit keine vorrangigen Versicherungsansprüche aufbauen können. Wie allein die Entwicklung der offiziell registrierten Arbeitslosigkeit zeigt, nimmt die Zahl der Arbeitslosen im ALG I-Bezug ständig ab und entsprechend die Zahl der ALG II-Bezieher kontinuierlich zu. Während nach den letzten Arbeitsmarktberichten der BA der Anteil von ALG I bundesweit nur noch ca. 30% beträgt, liegen die entsprechenden Zahlen in zahlreichen Großstädten des Ruhrgebiets sogar unter 20%. Eine nachhaltige Umkehrung dieser Entwicklung lässt sich nur durch eine deutliche Verlängerung der Bezugsdauer von ALG I und der Umstellung des Finanzierungssystems erreichen.

b) Grundsicherung als einheitliche Geldleistung

Um bei der Leistungshöhe mit der herrschenden Hartz IV-Logik zu brechen und die Geldleistung grundsätzlich repressionsfrei zu machen, sollte zunächst eine einheitliche existenzsichernde Geldleistung gefordert werden, die die bisherige Aufteilung in Regelsatz und Wohnkosten überwindet. Denn gerade durch die Aufteilung der Geldleistung ist es dem Hartz IV-System möglich, wie oben aufgezeigt, durch Nichtanerkennung der Wohnkosten massive Regelsatzkürzungen vorzunehmen, die in den meisten Großstädten mit einem jährlichen Einsparvolumen zwischen drei und fünf Millionen Euro verbunden sind (die ARGEN veröffentlichen insoweit keine statistischen Zahlen). Diese Regelsatzkürzungen sind bekanntlich Gegenstand von tausenden von Widerspruchs- und Klageverfahren und lösen im wesentlichen die Klageflut bei den Sozialgerichten aus. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass die Masse der Betroffenen sich gegen diese Repression in Form der Regelsatzkürzung nicht zur Wehr setzt, wie die obige Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt. Deshalb ist die Forderung nach einer einheitlichen Geldleistung zunächst einmal die Grundvoraussetzung dafür, das bisherige Repressionssystem zu überwinden und mit der Hartz IV-Logik zu brechen.

c) Höhe der Grundsicherung

Die für eine armutsfeste Grundsicherung gleichrangig wesentliche Frage ist die nach der Leistungshöhe. Ein Bruch mit der Hartz IV-Logik sollte zur Folge haben, dass eine bedarfsorientierte Grundsicherung sich nicht mehr an dem bisherigen Modell der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) orientiert, wodurch der niedrige Regelsatz erst ermöglicht wurde. Diese erfasst das Verbrauchsverhalten lediglich der unteren 20 % der Bevölkerung, also vornehmlich das Ausgabeverhalten von Menschen im Rentenalter und unterhalb der Armutsgrenze. Vielmehr würde eine armutsfeste Grundsicherung nur erreicht, wenn sie sich an der sog. Armutsrisiko- bzw. Pfändungsfreigrenze orientieren würde, die aktuell bei 938 € bzw. 990 € liegt. Die im Memorandum 2008 erhobene Forderung von 1.000 € sollte deshalb für eine linke Alternative zu Hartz IV ein Gradmesser sein, der nicht unterschritten werden darf, wenn der Anspruch auf eine armutsfeste Grundsicherung ernst genommen werden soll. Dieser Anspruch sollte vergleichbar beim ALG I auf jeden Fall einen Anspruch auf Wohngeld und Kindergeld ermöglichen, wenn wir die Hierarchisierung von Arbeitslosigkeit und die Spaltung von Arbeitslosen in 1. und 2. Klasse (bei workfare 3. Klasse) grundsätzlich ausschließen wollen. Denn es ist nicht einzusehen, dass Erwerbslose von Ansprüchen ausgeschlossen werden sollen, die jedem Einkommensmillionär zustehen. Der Ausschluss dieser Ansprüche ist nicht nur ein Instrument der Umverteilung, sondern für eine Linke auch eine paradoxe Position, wenn sie gleichzeitig für mehr Gleichheit in den Lebensverhältnissen eintritt. Diesem Anspruch auf eine einheitliche Geldleistung von 1.000 €, die sämtliche Lebenshaltungskosten einschließlich Mietkosten abdeckt, kann nicht ernsthaft entgegen gehalten werden, dass damit die unterschiedlichen Mietkosten (die z.B. in Ostdeutschland erheblich unter den Kosten in Köln oder München liegen) nicht ausreichend berücksichtigt würden, wie es z.B. vom Hartz IV-Kritiker Rainer Roth vertreten wird. Denn von einem unterschiedlichen Mietniveau sind grundsätzlich auch ALG I-BezieherInnen betroffen und können unverhältnismäßige Mietkosten nur durch die Realisierung des Wohngeldanspruchs auffangen. Dies muss entsprechend genauso für den Anspruch auf Grundsicherung gelten, wenn mit der Hartz IV-Logik gebrochen werden soll.

Wir sprechen uns entgegen den „Vorschlägen“ allerdings entschieden dagegen aus, einer „Expertenkommission“ die Ermittlung der Höhe der Grundsicherung zu überlassen. Mit einer solchen Forderung würde die Forderung nach einer existenzsichernden Grundsicherung gewissermaßen an den politischen Gegner delegiert. Die „Hartz-Kommission“ oder ähnliche neoliberale Gremien sollten doch hinlänglich bewiesen haben, dass deren Ergebnisse grundsätzlich zum Abbau von Sozialleistungen und nicht zu deren Verbesserungen führen.

d) Eigenständiger Kinderbedarfssatz
Eine armutsfeste und bedarfsdeckende Kinder-Grundsicherung kann sich einmal an der obigen Geldleistung für Erwachsene orientieren und könnte auf der Grundlage
des Memorandums 2008 für unter 14-jährige Kinder 300 € und für über 14-jährige Kinder 500 € betragen. Bei diesen Beträgen ist berücksichtigt, dass auch auf Kinder ein Mietanteil entfällt und zum anderen ein ständig steigender Ernährungs- und Wachstumsbedarf vorhanden ist. Eine alternative Variante könnte darin bestehen, die Altersgruppen noch weiter zu differenzieren. Soweit die „Vorschläge“ eine Anrechnung von Kindergeld vorsehen, „sobald die Höhe der Mindestsicherung für Kinder bedarfsdeckend bemessen ist“, verbleiben sie in der Hartz IV-Logik und fallen z.B. hinter den Beschluss des Parteivorstandes DIE LINKE vom Oktober 2007 zurück, in dem die Forderung nach einem anrechnungsfreien Kindergeld erhoben worden ist. Auch nur eine teilweise Anrechnung würde die Hartz IV-Logik unterstützen, dass es Arbeitslose 1. und 2. Klasse geben muß, um durch ein deutlich abgesenktes Leistungsniveau den erforderlichen Anreiz zu schaffen, zu Niedrig- und Sklavenlöhnen sich zu verkaufen. Für eine linke Alternative sollte deshalb der Anspruch auf Kindergeld und Wohngeld bedingungslos anrechnungsfrei sein.

e) Individueller Geldanspruch

Eine „tragende Säule“ des Hartz IV-Systems besteht in der Konstruktion der sog. Bedarfsgemeinschaft, die in erster Linie ein Element der Kostensenkung ist und über das zivilrechtliche Unterhaltssystem hinaus zu einer grundsätzlichen Anrechnung der Einkommen sämtlicher in einem Haushalt lebenden Personen geführt hat. Ein Bruch mit der Hartz IV-Logik müsste somit grundsätzlich den Anspruch auf Grundsicherung am „Individualprinzip“ orientieren, so dass jede Person unabhängig von ihrem Familienstand einen eigenen Anspruch hat, der nur durch zivilrechtliche Unterhaltsansprüche beschränkt wird. Insbesondere muss ein individueller Anspruch damit verbunden sein, dass dieser ab Volljährigkeit besteht und insofern die sog. U 25er-Regelung ersatzlos abgeschafft wird (die „Vorschläge“ enthalten dazu keine Forderung bzw. Alternative).

4. Grundsicherung und Mindestlohn

Wenn eine armutsfeste und existenzsichernde Grundsicherung in Höhe von 1.000 € gefordert wird, muss ein Mindestlohn bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis zu einem höheren monatlichen Nettoeinkommen als die Höhe der Grundsicherung führen, da die Reproduktionskosten der Arbeitskraft höhere monatliche Aufwendungen als bei Arbeitslosigkeit erfordern. Der gesetzliche Mindestlohn sollte also höher sein als die Grundsicherung für Erwerbslose. Insofern sollte ein gesetzlicher Mindestlohn nicht unter 10 € brutto liegen, da sich daraus bei einer 38,5 Stundenwoche ca. 1670 € brutto und somit ca. 1.100 € netto errechnen. Die Forderung eines Mindestlohns von mindestens 10 € brutto wird inzwischen von einer breiten außerparlamentarischen Bewegung gefordert. Da die „Vorschläge“ jedoch vermeiden, eine konkrete Höhe eines gesetzlichen Mindestlohnes anzugeben, besteht auch in dieser Frage noch Klärungsbedarf, da z.B. DIE LINKE die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn von mindestens 10 € bisher nicht mitträgt.

5. Statt 1 €-Jobs tarifliche und sozialversicherte Beschäftigungsver-
hältnisse

Die bedingungslose Abschaffung von Ein-Euro-Jobs oder sogar Workfare-Varianten sollte bzw. muss zum Grundkonsens eines alternativen Grundsicherungskonzepts gehören, da mit ihnen die entscheidenden Weichenstellungen für den Arbeitszwang unter Bedingungen von Armuts- und Sklavenlöhnen ermöglicht worden sind. Die „Vorschläge“ fordern zwar auch die Ersetzung von Ein-Euro-Jobs durch den „Ausbau von regulär-tariflicher Beschäftigung“. Jedoch sollte eine Alternative zu Hartz IV und insbesondere zu Ein-Euro-Jobs deutlichere Aussagen dazu enthalten, mit welchen programmatischen bzw. strategischen Forderungen insbesondere die Langzeitarbeitslosigkeit überwunden werden kann. So fordern z.B. zahlreiche gewerkschaftsnahen Studien statt Ein-Euro-Jobs die bereits im SGB II enthaltene Form der „Entgeltvariante“ auszubauen. Eine Alternative dazu, die insbesondere auf
der kommunalen Ebene von den örtlichen Akteuren in den Mittelpunkt gestellt werden könnte, sollte die Forderung nach einem kommunalen Beschäftigungsprogramm bzw. sozialen Konjunkturprogramm sein, welches in erster Linie eine nachdrückliche Beseitigung der Langzeitarbeitslosigkeit im Blick haben müsste. Angesichts eines milliardenschweren Rettungspaketes für die Banken sage keiner mehr, eine solche Forderung sei nicht finanzierbar.

6. Abschaffung des Sanktionssystems

Ein wesentliches Repressionsinstrument von Hartz IV besteht in seinem Sanktionssystem, welchem die Kapitallogik zugrunde liegt, daß „jede Arbeit besser als keine“ sei und zur massenhaften Einführung von 1 €-Jobs führte. Die damit verbundene Verschärfung der Zumutbarkeitsregeln ermöglicht den Job-Centern im Falle der fehlenden Mitwirkung gegebenenfalls den vollständigen Leistungsentzug.
Um konsequent mit diesem Sanktionssystem zu brechen, darf der Anspruch auf Grundsicherung nicht für arbeitsmarktpolitische Zwecke („Aktivierung“) instrumentalisiert werden. Existenzsicherung hat bedingungslos Vorrang vor Arbeitsvermittlung. Es muss ausgeschlossen werden, dass Leistungsbeziehende unter Androhung von Sanktionen in nicht Existenz sichernde bzw. die Hilfsbedürftigkeit nicht überwindende Beschäftigungsverhältnisse bzw. Arbeitsgelegenheiten gedrängt werden. Die „Vorschläge“ fordern zwar, „das Sanktionsregime des Konzepts ‚Fördern und Fordern‘ wird abgeschafft,“ jedoch heißt es gleichzeitig, dass die Linke „…..keine Wahlfreiheit zwischen der Aufnahme zumutbarer Arbeit und dem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung (anstrebe).“ Jede und jeder habe das Recht, „mit aufschiebender Wirkung die Zumutbarkeit angebotener Leistungen nach dem SGB III überprüfen zu lassen.“ Damit wird aber dem Leistungsträger die Möglichkeit eröffnet, bei Dissens über die Zumutbarkeit auf die Geldleistung Einfluss zu nehmen. Diese Formulierung ist nicht nur mißverständlich, sondern sie enthält keine eindeutige Aussage zu einer bedingungslosen Trennung von Existenzsicherung einerseits und Arbeitsmarktpolitik andererseits.

7. Keine Vermögensanrechnung

Sowohl die „Vorschläge“ sehen vor, dass „eigenes Einkommen und/oder Vermögen vorrangig einzusetzen“ sei, als auch enthält z.B. der „Aufruf zur LINKEN Grundsicherung“ von Werner Schulten vom 31.01.2009, der bereits von zahlreichen Mitgliedern von Landesvorständen bzw. des Bundesvorstands unterzeichnet wurde, eine Berücksichtung von Vermögen. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob ein linkes Grundsicherungsmodell, welches mit Hartz IV brechen will, eine Vermögensanrechnung vorsehen sollte. Zwar sehen die „Vorschläge“ höhere Freibeträge und ein erhöhtes Schonvermögen für die Altersvorsorge vor, gleichwohl würde nach Ablauf der bisherigen Bezugsdauer von ALG I der Erwerbslose bei längerer Arbeitslosigkeit gezwungen, sein im Regelfall erarbeitetes Vermögen aufzubrauchen. Erzwungene, weil vom Kapital verursachte Arbeitslosigkeit würde also grundsätzlich zur Privatisierung gesellschaftlicher Leistungen führen. Wir sind deshalb der Auffassung, dass eine Vermögensanrechnung nicht konsequent mit der
Hartz IV-Logik bricht, weil auch insoweit eine unterschiedliche Behandlung von Beziehern von ALG I und Grundsicherung erfolgt. Wir vertreten deshalb den Standpunkt, dass eine Anrechnung von Vermögen nur über eine einzuführende Vermögensbesteuerung erfolgen darf, weil nur dadurch eine gleichberechtigte Inanspruchnahme von Vermögen für die Finanzierung gesellschaftlicher Aufgaben erfolgt und zu schützendes Vermögen nur oberhalb von Steuerfreibeträgen erfasst würde.

8. Bedarfsorientiertes oder bedingungsloses Grundeinkommen ?

Da in der Diskussion über eine Alternative zu Hartz IV auch die Forderung nach einem „Bedingungslosen Grundeinkommen“ von Teilen der Linken (attac, BAG Grundeinkommen etc) vertreten wird, halten wir es für erforderlich, in diesem Postionspapier darauf einzugehen. Wir fordern in erster Linie eine „bedarfsorientierte“ und keine „bedingungslose“ Grundsicherung, weil wir die Auffassung vertreten, dass ein Grundeinkommen für alle (also ohne Bedürftigkeitsprüfung und unabhängig vom Einkommen) unter kapitalistischen Verhältnissen ein Instrument zur Lohnsenkung und Lohnsubventionierung darstellt (so fordert der Kapitalvertreter Th. Staubhaar: „Sie……darf an keine Bedingung geknüpft sein. Alle 80 Mio. Bundesbürger sollen sie bekommen…..Wir müssen dann aber auch akzeptieren, dass es extrem niedrige Löhne geben kann“). Es handelt sich also nicht vorwiegend um eine Grundsicherung nur für alle Erwerbslosen, sondern auch eine solche für alle Beschäftigten. Jedoch in dem Maße, in dem die Reproduktionskosten von Arbeitskräften von staatlichen Zahlungen gedeckt werden, muss das Kapital nicht mehr dafür aufkommen, kann also die Löhne senken. Was bereits bei den aktuellen, die Existenz nicht sichernden Regelsätzen massenhaft erfolgt, nämlich Ausweitung des Niedriglohnsektors, würde dann in einem noch wesentlich größerem Ausmaß eintreten. Das ist unseres Erachtens der Haupteinwand gegen ein bedingungsloses Grundeinkommen und hat deshalb für eine linke und Gewerkschaftsbewegung keine mobilisierende Funktion (vgl. statt vieler: Rainer Roth, Zur Kritik des Bedingungslosen Grundeinkommens, DVS-Verlag, 2006).

9. Methodische und strategische Schlussfolgerungen

a) Methodische Konsequenzen

Ein wesentlicher Bestandteil des Hartz IV-Systems besteht in der Segmentierung der Arbeitsmarktpolitik durch die Schaffung verschiedener Rechts- und Regelkreise in Gestalt des SGB III als einer beitragsfinanzierten Versicherungsleistung und des SGB II als einer steuerfinanzierten „Armutsfürsorge“. Wenn die „Vorschläge“ formulieren, dass sie „als erster Schritt eine Mindestsicherung auf besserem Niveau herstellen wollen,“ und der „zweite Schritt …im Sinne der ‚originären Arbeitslosenhilfe‘ …in der notwendigen Schaffung einer steuerfinanzierten Absicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit“ bestehen soll, dann wollen sie damit ausdrücklich an einem System festhalten, was sie mit der Losung „Weg mit Hartz IV!“ eigentlich zu überwinden beanspruchen. Diese politische Ausrichtung des Konzepts zielt nämlich gewissermaßen auf ein dreigliedriges Modell der Absicherung gegen Arbeitslosigkeit und Armut ab, was die Spaltung von Beschäftigten eher befördert und den gemeinsamen Kampf gegen Arbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung eher schwächt als zusammenführt. Denn das Konzept verfolgt nach seiner Intention das Ziel, einmal das beitragsfinanzierte System des SGB III mit seiner durch Hartz IV verkürzten Anspruchsdauer auf 12 Monate beizubehalten, daneben eine „Mindestsicherung“ einzuführen und anschließend („zweiter Schritt“) eine Absicherung gegen Langzeitarbeitslosigkeit in Form einer „originären Arbeitslosenhilfe“ zu schaffen. Demgegenüber wird in zahlreichen gewerkschaftsorientierten Analysen und Stellungnahmen gefordert, dass das bestehende „Zwei-Klassen-System“ grundsätzlich überwunden werden müsse, weil der steuerfinanzierte Regelkreis SGB II gerade die „arbeitsmarktfernen“ Arbeitssuchenden faktisch von Agenturleistungen ausschließe, da sie in diesem Regelkreis faktisch keine Chance haben, Ansprüche für den Eintritt bzw. Wiedereintritt in den anderen Rechtskreis (SGB III) zu erwerben. Darüberhinaus bedarf es auch deshalb keiner besonderen „Schaffung einer steuerfinanzierten Absicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit“, weil die Langzeitarbeitslosigkeit der quantitav weitaus geringere Teil der Erwerbslosen darstellt. Die „Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen“ weist in ihrem Diskussionspapier von Januar 2009 zu Recht daraufhin, dass „von zuletzt 3,1 Mio. erwerbslosen Hartz IV-Beziehern ‚nur‘ 827.000 langzeitarbeitslos gewesen“ seien und deshalb die Differenzierung nicht entlang der Grenze von SGB III und SGB II erfolgen dürfe. Deshalb kann und sollte eine zukunftsfähige Alternative zum derzeitigen System zum Ziel haben, sowohl das beitrags-, als auch das steuerfinanzierte Leistungssystem mit einem Rechtsanspruch auszustatten, der die Spaltung in Arbeitslose 1. und 2. Klasse grundsätzlich ausschließt. Demnach brechen die „Vorschläge“ auch in diesem für eine linke Alternative entscheidendem Punkt nicht mit der Hartz IV-Logik.

b)Grundsicherung statt „Mindestsicherung“

Wir sprechen uns dagegen aus, dass eine linke Alternative zu Hartz IV den Namen „Mindestsicherung“ tragen sollte. Ein solcher Begriff bewegt sich innerhalb des ausgrenzenden Systems und folgt einer defizitären Logik. Wer sich in seinen politischen Forderungen auf ein Mindestmaß beschränkt, versöhnt sich gewissermaßen mit dem herrschenden System und billigt Erwerbslosen nur noch das zu, was für ein minimales Leben gerade noch reichen soll. Deshalb sollte eine Alternative zu Hartz IV, die mit der Hartz IV-Logik brechen will, auf keinen Fall den Namen „Mindestsicherung“ tragen.

c) Strategische Anforderungen

Wenn andererseits eine Alternative zu Hartz IV nicht lediglich die Funktion parlamentarischer Initiativen haben soll, sollte ein alternatives Grundsicherungskonzept gleichzeitig eine strategische Ausrichtung haben, die mobilisierungs- und kampagnenfähig ist. Einer solchen Orientierung entsprechen die „Vorschläge“, die gewissermaßen den Charakter einer Gesetzesnovelle haben, zweifellos nicht. Die zahlreichen Initiativen und Akteure, die bundesweit einen aktionsorientierten Widerstand entwickeln, benötigen zentrale Forderungen, mit denen der Repressionsapparat „Hartz IV“ deutlich attackiert werden kann und auf der anderen Seite Forderungen in Form von Alternativen, die konsequent mit der Hartz IV-Logik brechen. Insoweit hat kürzlich ein Autorenkollektiv aus Peter Grottian u.a. ein „Programm für wahrhaft Bedürftige“ vorgestellt, welches „Minimalerfordernisse für ein soziales Konjunkturprogramm“ formuliert und einen gewissen Orientierungsrahmen darstellen könnte (FR v. 15.01.2009).

Die Losung/Forderung „Hartz IV muss weg !“ sollte also mit solchen Forderungen verbunden werden, die einerseits die Lebensverhältnisse der Betroffenen unter Hartz IV und Armut aufgreifen und andererseits die Richtung angeben, die eine Alternative zu Hartz IV aufzeigt, für die es sich zu kämpfen lohnt. Diese könnten/sollten z.B. in folgendem Forderungskatalog bestehen:

Eine armutsfeste Grundsicherung jetzt !

Erwachsene: 1.000 € (Lebenshaltungskosten incl. Mietkosten) verbunden mit einem
Wohngeldanspruch.

Kinder: 300 € für 0 – 13-jährige
500 € für 14 – 17-jährige
plus anrechnungsfreies Kindergeld

Alternativ: Anhebung des Regelsatzes auf 500 € plus Mietkosten und davon
unabhängige Kinderbedarfssätze plus anrechnungsfreies Kindergeld
sowie Wohngeldanspruch

Schluss mit den Regelsatzkürzungen !

Schluss mit der Sanktionspraxis !

Statt 1 €-Jobs sozialversicherte und tariflich bezahlte Beschäftigung !

Die einzelnen Forderungen müssten in einem Flyer/Massenflugblatt kurz und verständlich erläutert werden, um damit für Aktionen bzw. Kampagnen eingesetzt werden zu können.

Download: Eine_linke_Alternative_zu_Hartz_IV Last.pdf