Die gesetzliche Änderung hat grundsätzlich keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die Versicherten. Durch den Wegfall des Vorrangs der Familienversicherung fallen diese Bezieher von Arbeitslosengeld II ab dem 1.1.2016 in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die eintretende versicherungsrechtliche Statusänderung haben alle Betroffenen ALG II-Bezieher ein neues Krankenkassenwahlrecht und können zu diesem Zeitpunkt eigenständig eine neue gesetzliche Krankenkasse wählen.
Wählt ein betroffener Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse und teilt dies dem Jobcenter mit, übernimmt die Wahl der Krankenkasse das Jobcenter an seiner Stelle. Hierbei erfolgt die Anmeldung bei derselben gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Leistungsbezieher vorher familienversichert war.