Quelle… Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 677/15
Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar.
2. Ein vereinbarter Mindestlohn von unter 8,50 €/Stunde ist nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes auf 8,50 € zu korrigieren.
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Ausweislich des Arbeitsvertrages der Parteien haben die Parteien einen Grundstundenlohn von 6,22 € vereinbart. … Diese Vereinbarung ist mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vom 11.08.2014 unwirksam geworden. Aufgrund des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes vom 11.08.2014 ist die Beklagte ab 01. Januar 2015 verpflichtet, der Klägerin einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € je Zeitstunde zu zahlen. Die gemäß § 134 BGB unwirksame arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien wird somit durch die gesetzliche Rechtsfolge des Anspruchs auf einen Mindestlohn von 8,50 € pro Zeitstunde ersetzt.
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Dieser Mindestlohn ist der Klägerin auch dann zu zahlen, wenn sie Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhält oder wenn aufgrund der ergänzenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien Stunden aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin entnommen werden, um eine geringere tatsächliche Arbeitsleistung der Klägerin auf die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin „aufzustocken“.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die (in der Abrechnung arbeitsvertragswidrig nicht ausgewiesene) Akkordzulage in Höhe von 2,30 € pro Stunde, also die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Grundlohn von 6,22 € und dem tatsächlich gezahlten Lohn von 8,52 € pro Stunde, den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Mindestlohnes von 8,50 € pro Stunde nicht erfüllen, § 362 BGB.
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a)
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Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Die gesetzliche Regelung lautet schlicht: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des Mindestlohnes durch den Arbeitgeber. Die Höhe des Mindestlohnes beträgt ab 01. Januar 2015 brutto 8,50 € je Zeitstunde.“ (§ 1 Abs. 1 und 2 Mindestlohngesetz)