Wichtig: Widerspruch gegen Bescheide ab dem 01.01.2016 einlegen, da nicht gesetzeskonform

hartzlupe01__1-300x2251Die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2016 ist nicht gesetzeskonform und somit verfassungswidrig. Die Bundesregierung hat die Regelsätze für Hartz IV- und Grundsicherungsbezieher auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstatistik 2008 (EVS 2008) fortgeschrieben, anstatt – wie es das zwölfte Buch Sozialgesetzbuch in § 28 zwingend vorschreibt – die Regelsätze ab 1.1.2016 anhand der EVS 2013 grundlegend neu zu be­rechnen.

Deshalb halten wir es für ratsam, gegen die Bescheide ab dem 01.01.2016 Widerspruch einzulegen. Einen Musterwiderspruch findet Ihr hier im Artikel zum Download.

Den Regelsätzen für die Jahre 2011 bis 2015 lagen Einkommens- und Verbrauchs-Konsum-Daten aus dem Jahr 2008 zugrunde. Um Inflation auszugleichen, ist es der Regierung erlaubt, pauschale Regelsatzerhöhungen vorzunehmen, solange bis eine neue Verbrauchsstatistik vorliegt, was regelmäßig alle fünf Jahre geschieht.

Am 10.9.2015 veröffentlichte das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der EVS 2013. Damit wäre jetzt die Bundesregierung in der Pflicht gewesen, die Regelsätze neu zu ermitteln.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) den Gesetzgeber ver­pflichtet, die Entwicklung der Strompreise zeitnah abzubilden und den Stromkostenanteil in den Regelsätzen gegebenenfalls zu erhöhen. Ausdrücklich gab das Urteil vor, dass damit nicht bis zur turnusgemäßen An­passung der Regelsätze gewartet werden dürfe. Das war bereits im Sommer 2014.

Aus diesen Gründen sollten alle, die Sozialleistungen (Hartz IV oder Sozialhilfe) Widerspruch gegen die Bescheide ab dem 01.01.2016 einlegen. Bitte beachtet aber die Fristen. Einen Widerspruch kann man innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides einlegen. Sollte diese Frist verstrichen sein, benennt man den Widerspruch in Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X um. Sollte der Überprüfungsantrag nicht erfolgreich sein, kann man dann wiederum Widerspruch einlegen.

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