SG Mainz sinngemäß: Jobcenter u.U. regresspflichtig!

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13.05.2016 – S 11 AS 1154/16

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung hat keine Tilgungswirkung […] Das Sozialgericht Mainz gab der Klage statt und verurteilte das beklagte Jobcenter zur erneuten Zahlung. Es habe die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können..

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