Sozialgericht Düsseldorf: „Reichsbürger“ scheitert mit Klage auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung

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03.03.2017

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines sog. „Reichsbürgers“ abgewiesen. Der Kläger aus Wuppertal begehrte Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung vom Sozialamt, da er Kriegsgefangener eines besetzten Deutschlands sei. Ihm sei Unterhalt nach der Besoldungsstufe B 11 (ca. 13.000 € monatlich) zu gewähren.

Die 33. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage bereits als unzulässig ab. Zum einen habe der Kläger schon keine ladungsfähige Anschrift angegeben, sondern nur ein Postfach. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gehöre zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klageerhebung. Zum anderen sei die Klage rechtsmissbräuchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Rechtsschutz der Kläger von einem Gericht begehre, das nach vorgetragener Überzeugung keine hoheitlichen Befugnisse habe. Ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Gedankengut der „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ wies die Kammer darauf hin, dass nach der Haager Landkriegsordnung die Regierung, in deren Gewalt sich Kriegsgefangene befänden, für deren Unterhalt zu sorgen hätte. Als Teil des humanitären Völkerrechts begründe dies keine subjektiven Rechte, auf die sich der Kläger berufen könne.

Urteil vom 30.03.2016 – S 33 SV 26/15 – rechtskräftig –