Sozialgericht Düsseldorf: Bedarfsgemeinschaft trotz Verbots der Doppelehe

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Paar auch dann vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft veranlagt werden darf, wenn die beiden Partner anderweitig verheiratet sind. Das Einkommen des erwerbstätigen Partners sei dann bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Der Kläger war seit dem Jahr 2007 anderweitig verheiratet. Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 anderweitig verheiratet. Beide lernten sich 2008 über eine Internetplattform kennen und standen seitdem in Kontakt miteinander. Sie trennten sich von ihren Ehepartnern Oktober 2009 bzw. Februar 2011. Im April 2012 zogen sie zusammen in eine Wohnung in Krefeld und beantragten aufstockende Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Das beklagte Jobcenter veranlagte die Kläger als Bedarfsgemeinschaft, d.h., dass das Einkommen des einen Partners auch beim anderen Partner angerechnet wurde. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, dass eine Bedarfsgemeinschaft zweier Partner voraussetze, dass diese grundsätzlich gemeinsam die Ehe eingehen könnten. Wegen des Verbots der Doppelehe sei ihnen das nicht möglich.

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Die Kläger seien Partner einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partnerschaft, der gemeinsame Haushalt und der gegenseitige Einstandswille seien unstreitig gegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse zudem die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat oder Lebenspartnerschaft bestehen. Das Verbot der Doppelehe stehe hier der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht entgegen. Die Kläger hätten von ihren Ehepartnern getrennt gelebt, die Ehen seien zerrüttet gewesen. Eine „auf dem Papier“ bestehende Ehe schließe keine anderweitige Partnerschaft in einer Bedarfsgemeinschaft aus. Letztlich hätten es die Kläger selbst in der Hand gehabt, das Eheverbot durch eine Scheidung – welche zu einem späteren Zeitpunkt auch erfolgte – zu überwinden.

Urteil vom 09.11.2016 – S 12 AS 32/14 – rechtskräftig –

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03.03.2017