Sozialgericht Detmold: Einstweiliger Rechtsschutz für Asylbewerber

Die aus dem Irak stammenden Antragsteller kamen im Jahr 2015 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland zu ihrem damals minderjährigen Sohn. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endete ihre Aufenthaltserlaubnis für Eltern eines minderjährigen Kindes. Daraufhin beantragten sie im Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asyl. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lehnte die Stadt Bielefeld jedoch ab, da der Aufenthaltsstatus ungeklärt sei. Dem Hinweis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge innerhalb von drei Arbeitstagen die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, folgten sie nicht.

Das Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten, lehnte das Sozialgericht Detmold ab. Einstweiliger Rechtsschutz kann nur gewährt werden – so das Gericht – wenn die Antragsteller vorher selbst alles getan haben, um Leistungen zu erhalten. Hier hatten es die Antragsteller selbst in der Hand, durch eine persönliche Vorsprache bei der ZAB Bielefeld als Erstaufnahmestelle kurzfristig Leistungen zum Lebensunterhalt zu bekommen. Nach den Regelungen des Asylgesetzes sind Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, zunächst verpflichtet, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesen Einrichtungen werden Leistungen bis zu einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Bezirksregierung überwiegend durch Sachleistung und Taschengeld als Barleistung erbracht. Demgemäß hätten die Antragsteller selbst die Möglichkeit, ihre Notlage durch die Vorsprache in der ZAB Bielefeld zu beenden. Sie sind offensichtlich aber nicht bereit, sich entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen in eine Erstaufnahmeeinrichtung zu begeben. Dann besteht jedoch keine Notwendigkeit, die Stadt Bielefeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Leistungsgewährung zu verpflichten.

Beschluss vom 13.09.2016, Aktenzeichen: S 10 AY 32/16 ER, rechtskräftig

(Beschluss des LSG NRW vom 26.10.2016, Aktenzeichen L 20 AY 69/16 B ER)