Sozialgericht Detmold: Regelbedarfe sind auch 2016 verfassungsgemäß

Dies entschied das Sozialgericht Detmold auf die Klage eines Leistungsempfängers der ab Januar 2016 höhere SGB II-Leistungen begehrte. Seiner Meinung nach durfte der Gesetzgeber die Regelbedarfe nicht um 1,5 % fortschreiben. Vielmehr hätte er diese durch ein neues Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 neu regeln müssen. Auch habe er die Entwicklung der Strompreise nicht zeitnah bedacht und beim Stromkostenanteil in den Regelbedarfen berücksichtigt. Schließlich sei der Gesetzgeber bei der Fortschreibung von einem zu niedrigen Erwerbseinkommen ausgegangen, weil er den seit Anfang 2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 € nicht einbezogen habe.

Dieses sahen die Richter des Sozialgerichts anders. Eine Fortschreibung des Regelbedarfes sei zulässig gewesen – so urteilten sie -, da eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften für das Jahr 2016 nicht erfolgt ist. Diese Vorschriften sähen auch keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor. Grundsätzlich müsse der Gesetzgeber nach dem Vorliegen einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zunächst ein Gesetzgebungsverfahren durchführen. Das Ergebnis der EVS 2013 lag jedoch erst im September 2015 vor. Anschließend hätte auch noch eine Sonderauswertung erfolgen müssen. Zudem sind die durch Fortschreibung festgesetzten Regelbedarfe für das Jahr 2016 auch nicht verfassungswidrig niedrig bemessen worden. Die ab dem Jahr 2011 ermittelten und im weiteren Verlauf jeweils fortgeschriebenen Regelbedarfe sind bis in das Jahr 2014 hinein vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als verfassungsgemäß gebilligt worden. Berücksichtigt man die Daten des statistischen Bundesamtes bezogen auf den Verbraucherpreisindex für die Zeit ab Januar 2014 bis Dezember 2015, lagen die Preissteigerungen der Verbraucherpreise unter der vom Gesetzgeber vorgenommenen Erhöhung der Regelbedarfe um ca. 3,35 %.

Urteil vom 17.11.2016, S 18 AS 237/16

nicht rechtskräftig, L 12 AS 2430/16

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01.03.2017