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Vermögensfreibetrag Sozialhilfe/GruSi nun 5.000 EUR – Änderungen für Prozesskostenhilfe

Wer als nicht erwerbsfähig eingestuft und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder sogar der Grundsicherung erhält, hat was geändert. Dies ist auch relevant für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Vermögensfreibetrag Sozialhilfe/GruSi 5.000 EUR

Anhebung des Vermögensfreibetrags in der Sozialhilfe auf 5.000 EUR

Mit einem Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde die Bundesregierung aufgefordert den Vermögensschonbetrag in der Grundsicherung / Sozialhilfe zu erhöhen und das BMAS aufgefordert, einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorzulegen (BT 18/10528). Durch eine Ministerverordnung und nach Zustimmung durch den Bundesrat tritt nun zum 01.04.2017 eine entsprechende Verordnungsänderung in Kraft.

Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen gilt für alle Leistungsberechtigten im SGB XII unabhängig von der Art ihres Bedarfs. Für alle volljährigen Personen, die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft nach § 19 SGB XII (einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe) gehören, sowie für alleinstehende minderjährige Personen gelten dann einheitlich 5.000 EUR als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, von deren Einsatz und Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Hinzu kommen weitere 500 EUR für jede Person, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebendenden volljährigen Person und deren Partnerin oder Partner überwiegend unterhalten wird (also insbesondere Kinder in Einstandsgemeinschaften). Da der Beschluss des Bundestages bereits am 01.12.2016 gefasst wurde, hat das BMAS entschieden, dass im Rahmen der schon bestehenden Härtefallregelungen bereits bei Erstanträgen ab dem 01.01.2017 die neuen Schonvermögensgrenzen angewendet werden sollen.

Quelle: SOZIAL INFO 1-2017

Die Gesetz-/Verordnungsgeberin:VO Änderung Durchführung § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s0519.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s0519.pdf%27%5D__1491161536410

dort finden:  2. VO Änderung Durchführung § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

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