Geplante Änderung der sozialen Sicherungen wegen der Corona-Krise

Im Zuge der Corona-Krise sind von Seiten der Bundesregierung zahlreiche Änderungen geplant, um „Menschen in Notlagen schnell und effektiv zu helfen“. Nachfolgend einige der geplanten Änderungen, die hoffentlich diese Woche noch beschlossen werden. Wünschenswert wäre gewesen, dass man den Schritt hin zu höheren Regelsätzen endlich mal in Angriff genommen hätte, da Sozialleistungsbezieher in diesen Krisenzeiten ganz bestimmt einen höhere Ausgaben als sonst haben. Da wären z. B. Anschaffung von Computern und Internetanschlüsse. Hinzu kommt, dass viele Tafeln geschlossen haben und mit Flaschen sammeln im Moment auch kein Geld verident werden kann.

Nicht aufgeführt sind hier die wirtschaftlichen Hilfen für Selbstständige und Unternehmenaus dem Wirtschaftsministerium, da es zwar schon Eckpunkte gibt, die Website um die Gelder zu beantragen noch im Aufbau ist (Stand 24.03.2020) Sobald hierzu konreteres vorliegt, was für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige relevant ist wird auch hier darüber informiert.

Änderung bei Harzt IV und der Sozialhilfe.

Änderungen in der Sozialhilfe

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Änderungen im Bundesversorgungsgesetzes

Änderungen beim Arbeitslosengeld I – hier Kurzarbeitergeld

Änderungen in der Rentenversicherung

Hinzuverdienst für Landwirte in Rente

 

  • Änderung bei Harzt IV und der Sozialhilfe

 

Wichtig: Leistungen die im Zeitraum 1. März bis 30 Juni 2020 beginnen wird das Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Ebenso werden die Kosten für die Wohnung in tatsächlicher Höhe erbracht. Gleiches gilt auch für die Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII)

 

Hierzu aus dem Refentenentwurf

Änderungen bei Hartz IV SGB-II

 

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst:
    „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung
    §§ 68 bis 70 (weggefallen)“.
    2. § 67 wird wie folgt gefasst:
    „§ 67
    Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung
    (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis
    zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

    (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer
    von sechs Monaten nicht berücksichtigt.
    Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die
    Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
    (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit
    der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
    (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
    (5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit
    vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung
    abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt
    insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort.
    Die Leistungen werden
    unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
    (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31.
    Dezember 2020 zu verlängern.“

 

 

  • Änderungen in der Sozialhilfe

 

Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 140 folgende Angabe angefügt:
„§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung“.
2. Folgender § 141 wird angefügt:
„§ 141
Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2,
§ 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen für die
Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen
erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.
Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschlie-
ßend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel, deren Bewilligungszeitraum in der
Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, gilt der nach § 44 Absatz
1 Satz 1 erforderliche Antrag einmalig als gestellt. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit nach Absatz 4 bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 44a Absatz 1 vorläufig erfolgte,
ergeht abweichend von Satz 2 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 44a
Absatz 1 aus demselben Grund für längstens sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten
Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Die Sätze
1 bis 4 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Dritten Kapitel, wenn in dem in
Satz 1 genannten Zeitraum über eine weitere Bewilligung zu entscheiden ist.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31.
Dezember 2020 zu verlängern.“

 

  • Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
  • 20 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 wird das Wort „erstmals“ gestrichen und werden nach der Angabe „30. Juni
    2019“ die Wörter „und vor dem 1. Juli 2021“ eingefügt.
    2. Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
    „(5) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 wird in Fällen, in denen der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 endet, der Bewilligungszeitraum von Amts wegen einmalig um weitere sechs Monate verlängert. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der ursprüngliche Bewilligungszeitraum in Anwendung des § 20 Absatz 4 mehr als sechs Monate umfasst.
    (6) Abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 ist für Anträge, die in der Zeit vom 1.
    April 2020 bis zum 30. September 2020 eingehen, bei der Ermittlung des monatlich zu
    berücksichtigenden Einkommens der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
    In diesen Fällen wird abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 Vermögen nach § 12 des Zweiten
    Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.“
    3. Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden die Absätze 7 bis 12.
  • Änderungen im Bundesversorgungsgesetzes

Nach § 88 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender § 88a eingefügt:
„§ 88a
(1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für Bewilligungszeiträume, die
in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 4 erbracht.
– 13 –
(2) Abweichend von den §§ 25c und 25f wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1
ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf
die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt
wurden.

(4) Sofern Geldleistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend
zu entscheiden.
(5) Für Leistungen nach § 27a, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März
2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von
§ 60 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur
Kriegsopferfürsorge kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort.
Die Leistungen werden unter
Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Änderungen in den
tatsächlichen Verhältnissen, die bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides dem ausführenden Träger bekannt werden, sind zu berücksichtigen. § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember
2020 zu verlängern.“

 

  • Änderungen beim Arbeitslosengeld I – hier Kurzarbeitergeld

 

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe § 421b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit“.
2. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt:
„§ 421c
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt
nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung
zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die
Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur
Arbeitsförderung.“

 

  • Änderungen in der Rentenversicherung

Die Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300 Euro wird auf 44 590 Euro für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.12.2020 angehoben.

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Dem § 302 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
das zuletzt durch … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von 44 590 Euro ersetzt wird und
2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.“

  • Hinzuverdienst für Landwirte in Rente

 

Die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro monatlicfh wird vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben.
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Dem § 106 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) § 27b findet in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 keine Anwendung.“

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