Änderungen bei den Hartz IV-Regelbedarfen ab Januar 2012

Nürnberg – Zum Jahreswechsel treten einige gesetzliche Änderungen in Kraft, die insbesondere Kunden der Grundsicherung betreffen. Darauf wies heute die Bundesagentur für Arbeit hin. Konkret gelten ab 1. Januar neue Regelbedarfe für Hartz IV. Alleinstehende und alleinerziehende Personen erhalten monatlich 374 Euro, also 10 Euro mehr. Mit der Erhöhung sollen die Preissteigerungen aufgefangen werden. Zudem orientieren sich die Anpassungen auch an der Lohnentwicklung und nicht mehr, wie bis 2009 an der Rentenentwicklung. Letztmalig wurde der Hartz IV-Regelsatz im Juli 2009 angepasst. Fachleute kritisieren, dass die jetzige Erhöhung um zehn Euro an der tatsächlichen Preissteigerung vorbei geht. Zudem wird kritisiert, dass bei Kindern und Jugendlichen keine Erhöhung vorgenommen wurde.

Konkret erhalten:

Alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte: 374 Euro

Zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner, jeweils: 337 Euro

Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen: 299 Euro

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 287 Euro

Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 251 Euro

Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: 219 Euro

Einige vom Regelbedarf abhängige Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende, fallen ebenfalls höher aus. Die Anpassungen sollen automatisch von der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgenommen werden, damit sind gesonderte Anträge in den Jobcentern nicht erforderlich. Ebenfall erhalten alle  Bedarfsgemeinschaften bis Ende Dezember 2011 einen schriftlichen Bescheid über die für sie jeweils eintretenden Änderungen, so die BA laut einer Pressemitteilung.

Menschen, die am Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzend Hartz IV beziehen, dürfen künftig von ihrem Taschengeld 175 EUR monatlich behalten, ohne ihre Ausgaben (für Versicherungen und Werbungskosten) nachweisen zu müssen. Dabei werden 115 Euro laufende Ausgaben und 60 Euro Taschengeld zugrunde gelegt. Sind die laufenden Ausgaben nachgewiesen höher als 115 Euro, werden diese zuzüglich 60 Euro berücksichtigt.