Eine dementsprechende Ausschreibung wurde angeblich vorgenommen
Essen – Am 10.September fand im letzten Jahr in Essen die 63. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern statt. Das Gremium, das sich im Wesentlichen aus den Vorsitzenden der Gebührenabteilungen der Rechtsanwaltskanzleien zusammensetzt, trifft sich zweimal jährlich, um gebührenrechtliche Probleme aus der Gutachtenpraxis der Rechtsanwaltskanzleien zu diskutieren und sich über wichtige berufspolitische Fragen und die Entwicklung des Gebührenrechts in der Rechtsprechung auszutauschen. Generalthema der Tagung war die berufs- und gebührenrechtliche Relevanz der Ausschreibung von Anwaltsdienstleistungen. Dem Thema lag der Hinweis zu Grunde, dass die Agentur für Arbeit ihre anwaltliche Vertretung insbesondere in Hartz-IV-Verfahren europaweit ausschreibt.
Die Ausschreibung ist auf die Übernahme von gerichtlichen Verfahren durch eine Anwaltskanzlei gerichtet und verfolgt das Ziel, mit der Kanzlei eine Rahmenvereinbarung auf Basis eines Pauschalpreises je Verfahren für die gerichtliche Vertretung abzuschließen. Allerdings enthält die Ausschreibung keine Anhaltspunkte, welchen Inhalt die Verfahren haben, wie umfangreich sie sind und wie viele Verfahren geführt werden sollen. Auch an die persönlichen Voraussetzungen des bietenden Rechtsanwalts werden erhebliche Anforderungen gestellt.
Es bleibt fraglich ist, ob die Ausschreibung als Aufforderung zur Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren verstanden und damit als Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 BRAO gewertet werden muss. Dies ist zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass auch bei Betragsrahmengebühren eine ermessensfehlerfreie Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens für jeden Einzelfall erforderlich ist.
Die Entscheidung der Frage, ob im gerichtlichen Verfahren jede Vereinbarung innerhalb des Rahmens möglich ist oder die jeweils angemessene Gebühr innerhalb des Rahmens die gesetzliche Gebühr ist, wurde allerdings nicht abschließend entschieden, sondern soll als Generalthema bei der nächsten Tagung behandelt werden.
Kostenlose Rechtsberatung?
Weiterhin streitig ist die Frage der berufs- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit kostenloser Rechtsberatung. Als überwiegende Meinung wurde auf der Tagung festgestellt, dass die reine kostenlose Rechtsberatung im Einzelfall grundsätzlich nicht berufsrechtswidrig sein dürfte, bei der Werbung mit kostenloser Rechtsberatung aber jeweils geprüft werden muss, ob ggf. ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.