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Härtefälle beim P-Konto – Das Gesetz zeigt Lücken

Das Problem: Geldeingang am Monatsletzten bei bereits ausgeschöpftem Freibetrag.

Jane K., ALG2-Bezieherin, monatlich 700€ Geldeingang, ledig, keine Kinder. Das Konto ist ein P-Konto, Freibetrag 985,15€. Die Augustleistung geht zum 30.7.2010 auf dem Konto ein. Kontostand nach der Zahlung: 700€. Zum 2.8. geht ein Pfändungsbeschluß über 500€ ein. Am 3.8. hebt Frau K. die kompletten 700€ ab, die ihr auch ausbezahlt werden, da unterhalb des Sockelbetrags liegend.

Zum 31.8 geht jetzt die Sozialleistung für den September über weitere 700€ ein. Frau K. geht zur Bank, will das Geld haben. Das Kreditinstitut weigert sich die vollen 700€ auszuzahlen und will lediglich 285,15€ geben. Die restlichen 414,85 will die Bank an den Gläubiger ausbezahlen, mit der Begründung, der Freibetrag für den Monat August sei ausgeschöpft.

Die Folge: Frau K. kann ihre Miete für September nicht bezahlen und ihr bleiben lediglich knapp über 200€ zum Leben.

Das kann doch nicht Rechtens sein, denkt sich Frau K. — Das P-Konto soll mir mein Existenzminimum sichern helfen und jetzt droht mir der Ruin und von dem sowieso schon viel zu wenigen soll mir noch ein ordentlicher Batzen weggenommen werden? Nie im Leben kann der Gesetgeber dies gewollt haben, oder doch?

In der Tat hat der Gesetgeber diesen Spezialfall nicht geregelt.

Im Paragraphen zum P-Konto (§850k ZPO) findet sich keine Lösung. Dies muss als äusserst unbefriedigend angesehen werden und hier sollte auf Seiten der Gesetzgebung schleunigst nachgebessert werden.

Was im Moment möglich ist – und soweit ich es bis jetzt überblicken kann – auch funktioniert, ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag wegen sittenwidriger Härte nach §765a ZPO zu stellen.

User Sylliska schreibt hierzu im Rechtspflegerforum:

Antrag nach § 765a ZPO beim Vollstreckungsgericht (bzw. bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) auf (einmalige) Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen sittenwidriger Härte, da Ihnen die wirtschaftliche Existenzgrundlage für den folgenden Monat entzogen würde. Kann die Aufhebungsentscheidung nicht sofort ergehen, sollte beantragt werden, die Vollstreckung einstweilen einzustellen.

P-Konto

Sollte bereits an den Gläubiger ausbezahlt worden sein, bleibt wohl nur noch der Gang zur Sozialbehörde. Inwieweit in diesem Fall die Kreditinstitute regresspflichtig sind, ist schwer zu beurteilen. Es wäre durchaus interessant zu wissen, ob bereits die Geldinstitute nicht evtl verpflichtet sind ihre Entscheidungen auf sittenwidrige Härte zu überprüfen.

Jetzt bleibt natürlich die spannende Frage, ob man diese Problematik irgendwie bereits im Vorfeld vermeiden könnte.

Möglichkeiten das Geldeingangsproblem zum Monatsende zu lösen:

Die einfachste Möglichkeit wäre das Konto immer gleich zum Monatsende komplett leerzuräumen. Dies dürfte jedoch unbefriedigend und auch nicht immer praktikabel sein.

Eine weitere Möglichkeit ist die Zahlungseingänge zu reduzieren. Wer Leistungen nach ALG2 bezieht, könnte sich zum Beispiel die Miete direkt auf das Konto vom Vermieter überweisen lassen.

Die dritte Möglichkeit wäre sich die Leistung bar auszahlen zu lassen. Dies würde ich auch unbedingt dann empfehlen, wenn bei einer Überweisung das Einbehalten drohen würde.

Das funktioniert bei Sozialleistungen sicherlich alles relativ unproblematisch. Handelt es sich jedoch um Gehaltszahlungen , wird sich wohl kaum ein Arbeitgeber finden, der zu einer Barauszahlung bereit ist. Zumal auch nicht immer erwünscht ist, dass der Arbeitgeber über die Schuldenproblematik Bescheid weiss.

Hier muß unbedingt eine Lösung her. Weder können diese Notlösungen das NonPlusUltra sein, noch der Antrag nach §765a. Es müssen hier klare, verbindliche Regelungen geschaffen werden.

http://p-konto-blog.de/2010/08/hartefalle-beim-p-konto-das-gesetz-zeigt-lucken/

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