Befangenheitsantrag gegen Hartz IV-Sachbearbeiter

2005-09-05-2-4143

Es kommt immer wieder die Frage auf, ob man eine/n Sachbearbeiter/In wegen Befangenheit ablehnen kann.
Kurz gesagt: JA


So ist z.B. im SGB XII vorgeschrieben, dass Sachbearbeiter Fachkräfte sein sollen, die von der Person und Ausbildung geeignet sind § 6 SGB XII. Leider gibt es im SGB II keine vergleichbaren Vorschriften und so hat frau/man dann auch schon mal ehemalige Telekommitarbeiter, die einen Crashkurs absolviert haben. Diese sollen dann unter Androhungen von Sanktionen Fördern und Fordern. Das letzteres leider nur zum Tragen kommt erleben wir täglich. Deshalb kann man einen Sachbearbeiter ablehenen auch wenn die jetzt pAP (persönlicher Ansprechpartner; nicht zu verwechseln mit den rheinischen Pappnasen) heißen.

Gründe:

§ 17 SGB X
Besorgnis der Befangenheit
ist gegeben, wenn Gründe vorliegen, der geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Bedienstete tatsächlich befangen ist. Neben den unwiderlegbaren Ausschlusstatbeständen des § 16 SGB X ist ein Behördenbediensteter (Amtsträger) vom Verwaltungsverfahren in zwei Fällen auszuschließen, wenn er
a) selbst Zweifel an der unparteiischen Amtsführung hat oder
b) dies von einem Beteiligten behauptet wird.
Den Anstoß zur verwaltungsinternen Überprüfung kann demzufolge der Amtsträger selbst aus eigener Initiative oder auch ein Verfahrensbeteiligter, der eine entsprechende Behauptung aufstellt, geben. Im zweiten Fall handelt es sich um eine Anregung zur Prüfung von Amt wegen und nicht um ein förmliches Ablehnungsrecht der Beteiligten.

Besorgnis der Befangenheit funktioniert nicht, wenn der Bedienstete selbst oder ein Beteiligter lediglich das Gefühl einer parteiischen Amtsausübung hat. Auch außerdienstliche Äußerungen eines Amtsträgers zur Sach- oder Rechtslage bilden – anders als beim Gerichtsverfahren – im Verwaltungsverfahren keinen Befangenheitsgrund. § 17 sieht kein förmliches Ablehnungsrecht eines Beteiligten vor; insoweit besteht ein Unterschied zu den Regelungen des Prozessrechts.

Die Besorgnis der Befangenheit verlangt einen vernünftigen Grund, der die Beteiligten aus ihrer Sicht befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch und allein sachbezogen entscheidet.
Solche Gründe können sein:
persönliche Freundschaft oder Feindschaft des Amtsträgers zu einem Beteiligten, vorzeitige Festlegung in einer bestimmten Rechtsauffassung,
persönliche Interessiertheit des Bediensteten am Verfahrensausgang,
offensichtliche Voreingenommenheit,
unsachliche Äußerungen zur Sach- oder Rechtslage,
wirtschaftliches, berufliches oder persönliches Interesse des Amtsträgers am Ausgang des Verwaltungsverfahrens.

Wichtig:
Nur Tatsachen, nicht bloße Vermutungen, begründen die Besorgnis einer Befangenheit. Die Gründe zur besonderen Befangenheit können also sowohl in der Person desjenigen liegen, der tätig werden soll, als auch in der Art der Sachbehandlung, die erwartet wird.
Befangen können auch Personen sein, die bereits früher in der Sache tätig waren und nunmehr über den Rechtsbehelf (z.B. im Widerspruchsverfahren) eine Entscheidung zu treffen hätten. Sowohl gegenüber dem Amtsinhaber wie auch gegenüber dem Behördenleiter können die Befangenheitsgründe formlos geltend gemacht werden.
Nicht ausreichend für die Besorgnis der Befangenheit sind wissenschaftliche Publikationen, auch wenn sie einen Bezug zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens haben, auch nicht die Mitgliedschaft eines Bediensteten in einer politischen Partei.

Auf keinen Fall sollte die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachbearbeiter selbst geäußert werden. Dies wird immer (!) schriftlich beim Vorgesetzten bzw. Dienststellenleiter gemacht. Dieser schriftliche Antrag setzt ein Verwaltungsverfahren in Gang, gegen den Widerspruch und ein sozialgerichtliches Verfahren möglich ist.

Sollte der jeweilige Behördenleiter selbst Gegenstand des Befangenheitsantrages sein, so muss er die jeweilige Aufsichtsbehörde (z.B. Regierungspräsidenten etc.) in Kenntnis setzen.

Verfahrenshinweise:

Immer erst einmal mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde versuchen. Sollte diese nicht fruchten und die voreingenommenen Äußerungen oder Schikanen gehen weiter – dann erst! – einen Befangenheitsantrag stellen.

Ein Befangenheitsantrag kann auch direkt bei der zuständigen Regionaldirektion oder beim Regierungspräsidenten (z.B. bei Kommunen in Eigenregie. Sog. Optionskommunen). gestellt werden.

Immer erst einmal mit den leichten Mitteln anfangen und keineswegs sofort das Pulver verschießen. 

weitere wichtige Hinweise auch hier: http://www.elo-forum.org/abwehr-von-behoerdenwillkuer-f56.html