Erwerbslosenforum Deutschland (Portal)

Startseite für unser Forum elo-forum.org

BSG entscheidet gegen Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem SGB II durch Aufrechnung gegen den Regelbedarf

Avatar

AvatarSeit nunmehr vier Jahren rechnen die Jobcenter die Tilgung von Mietkautionsdarlehen wieder gegen den Regelbedarf auf. Wenn Bezieher von Leistungen nach dem SGB II umziehen, führt das regelmäßig zu einer längerfristigen Unterdeckung des Bedarfes. Dieser Praxis ist das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entgegengetreten und hat entschieden, dass das Jobcenter die Tilgungsraten für das Mietkautionsdarlehen nicht einbehalten durfte.

Im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II stellen die Jobcenter unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 SGB II auch Darlehen für eine Mietkaution zur Verfügung. Da die Mietkaution sich nicht verbraucht, wird in der Regel kein Zuschuss bewilligt, sondern ein Darlehen. Seit In-Kraft-Treten des SGB II zum 1.1.2005 haben die Leistungsträger versucht durchzusetzen, dass diese Darlehen nicht erst bei Auszug oder Ende der Hilfebedürftigkeit zurückgezahlt werden, sondern während des laufenden Bezugs aus dem Regelbedarf. Dem sind die Gerichte schon 2006 entgegengetreten [vgl. zB LSG Stuttgart, 6.9.2006, L 13 AS 3108/06 ER-B].

Im Zuge der Hartz-IV-Reform im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber mit § 42a SGB II eine Regelung eingefügt, auf deren Grundlage die Jobcenter seither wieder die Tilgung aus dem Regelbedarf verlangen [weitere Infos]. Ob das richtig ist, war bislang umstritten [vgl. SG Berlin, 30.9.2011, S 37 AS 24431/11 ER; LSG Potsdam einerseits: 20.10.2013, L 31 AS 1048/13 und andererseits: 18.11.2013, L 10 AS 1793/13 B PKH].

Nachdem das SG Freiburg (Urteil vom 6.11.2012, S 7 AS 937/12) und das LSG Stuttgart (Urteil vom 18.9.2013, L 3 5184/12) die Aufrechnung der Tilgung des Mietkautionsdarlehens gegen den Regelbedarf nicht beanstandet hatten, ließ das BSG die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (B 4 AS 419/13 B) zu. Nachdem die Revision eingelegt und begründet worden war (B 4 AS 11/14 R), verstarb allerdings der Kläger. Die Aufrechnung war bis dahin nicht vollzogen worden, weil Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung entfalten (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). § 39 SGB II sieht für diesen Fall keine Ausnahme vor. Dadurch entfiel das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Revision. Die Revision wurde deshalb zurückgenommen und beantragt, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens erstatte (§ 193 SGG).

Diesem Antrag hat der 4. Senat des BSG nun entsprochen. In der Begründung führt der Senat aus, dass der Kläger jedenfalls insoweit Erfolg gehabt hätte, als sich gegen die Aufrechnung wehrte. Der Senat hege „Zweifel [..], ob Mietkautionsdarlehen – jedenfalls bedingungslos – der Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II unterfallen“.

Auch wenn es sich lediglich um eine Kostenentscheidung handelt, die nur durch die drei Berufsrichterinnen und Berufsrichter ergeht, dürfte der 4. Senat des BSG damit klargestellt haben, dass die Tilgung von Mietkautionsdarlehen aus der Regelleistung auch nach neuem Recht weder gefordert, noch durch Aufrechnung erzwungen werden darf. Im noch anhängigen Verfahren B 4 AS 16/15 R wird die Frage erneut zu entscheiden sein. In diesem Verfahren ist dann eine ausführlichere Begründung zu erwarten, aus der wohl zu ersehen sein wird, wie die Zweifel daran, dass § 42a SGB II nach seinem Wortlaut so auszulegen ist, dass die Aufrechnung auch Mietkautionsdarlehen umfasst, rechtsdogmatisch zu begründen sind.

[Beschluss BSG vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R]

www.srif.de/files/1436430395_E150285.pdf

[Revisionsbegründung] (rr)

http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/index.php?menuid=1&downloadid=539&reporeid=0

Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

Post navigation

Upgrade des ELO-FORUM Portal Erwerbslosenforum Deutschland → ← Zur aktuellen Entwicklung in Griechenland

Widerstand!

  • Impressum/Kontakt
  • Ihre Rechte als Erwerbslose/r
  • Überleben bei Erwerbslosigkeit
  • Leistet Widerstand… (Thome)
  • Mit Beistand zur Arge?
  • Anwälte
  • Rechtsberatung Bonn…
  • Hausbesuche abwehren…
  • Eigene EGV einbringen!
  • Material zum Verteilen…
  • Leitfaden Alg II/Sozialhilfe A-Z
  • Handbuch Widerstand – gegen Hartz IV
  • Vorlagen Klagen/Widersprüche im Forum…
  • Anträge – Formulare – (rechtliche) Hilfen
  • Widersprüche…

Forum Erfolgreicher Widerstand

KDU-Nachbesserungen beim Jobcenter Märkischer Kreis

In 13 Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund verhandelte die 56. Kammer unter dem Vorsitz von Richterin D. heute über die Erstattung von rechtswidrigen Leistungskürzungen bei den Kosten der Unterkunft bei acht Leistungsberechtigten des... Weiterlesen... [...]

SG Köln verurteilt JC MK zur Nachzahlung von Zinsen

Das Sozialgericht Köln hat mit Urteil vom 25.01.2023 in dem Verfahren S 3 AS 1688/21 entschieden: Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird der Bescheid vom 16.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2021... Zum Vergrößern anklicken.... Weiterlesen... [...]

Ist das ein ordentlicher, also gültiger Bescheid?

Hallo und schönen guten Tag, habe ich einen ordentlichen und somit gültigen Bescheid bekommen, der mit einem Widerspruch zu beantworten wäre? An diesem Termin war ich AU. Die Krankmeldung habe ich per Post geschickt (ging nicht anders), die... Weiterlesen... [...]

Kein schlüssiges Konzept - Räumungsklage abgewendet

Am 16.08.2022 fand vor dem Amtsgericht Iserlohn ein Gütetermin in einer Räumungsklage der ZBI Fondsmanagement GmbH gegen eine alleinerziehende Mutter statt. Die Frau war im Behördentrubel in Schwierigkeiten geraten und hatte als Aufstockerin... Weiterlesen... [...]

Weisung der BA zum Sanktionsmoratorium zum nachlesen.

Hier mal der Link zum neuen SM https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202206014_ba147528.pdf [...]

Erwerbslosenforum Deutschland Startseite

Archiv…

Kategorien

  • Allgemein
  • Hartz IV
  • Nachrichten
  • Neueste-Meldungen
  • Themen
Impressum/Kontakt

Zurück zur Startseite...
Erwerbslosenforum Deutschland Startseite

Powered by WordPress | theme SG Double
Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}