Ziel: Systematische Bedarfsunterdeckung
von c/o Norbert Hermann, Unabhängige Politik- und Sozialberatung Bochum
1. Sanktionen: Kürzungen unter das Existenzminimum werden erleichtert. Eine vorherige Androhung ist nicht mehr erforderlich. Verstöße gegen per Verwaltungsakt auferlegte Pflichten können nun sanktioniert werden. Auch schlechtes Verhalten ist sanktionierbar. Sanktionen müssen nicht mehr umgehend verhängt werden, sondern in einem Zeitraum von bis zu Monaten nach Verstoß (§ 31 I 1). Kürzungen von mehr als 100 % sind möglich, auch in Zusammenhang mit Darlehenstilgungen.
2. Darlehen, auch bereitgestellte Mietkautionen, werden mit 10 Prozent des Regelbedarfs getilgt (bislang max. 10 %; Kautionen wurden bislang gar nicht getilgt, sondern bei einer Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt). Darlehen können an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch die Kinder, gemeinsam gewährt werden. Zur Darlehenstilgung werden sie dann gesamtschuldnerisch herangezogen. Dadurch entsteht über Jahre eine Bedarfsunterdeckung. Darlehen werden nun überhaupt nur gewährt, wenn alle Rücklagen, auch für notwendige Anschaffungen, aufgebraucht sind (§ 42a).
3. vorläufige Zahlungseinstellung: bei Vermutung von zu erwartendem anrechenbaren Einkommen kann die Leistung sofort gekürzt/ eingestellt werden (§ 39 II Z. 4).
4. Überzahlungen der Vergangenheit können sofort mit 10 bis 30 % des Regelbedarfs einbehalten werden. Bislang musste das erst nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit erstattet werden, wenn kein schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Dadurch kann eine erhebliche Bedarfsunterdeckung entstehen (§ 43 I).
5. Pflicht zur Rücklagenbildung: ALG II und Sozialgeld enthalten einen Anteil für Anschaffungen (Hausrat, Waschmaschine, Herd …) iHv derzeit 52 Euro (Single). Wird das nicht für solche Fälle zurückgelegt, kann das einbehalten werden (§ 20 I 4 iVm § 24 II).
6. Mietgrenzen: die Wohnungskosten werden im Wesentlichen von den Kommunen getragen. Bislang galt hier die Rechtsprechung des BSG. In Zukunft können die Kommunen durch eigene Satzung die Kosten deckeln (§ 22a+b). Zu befürchten ist eine Festlegung „nach Kassenlage“, und die ist bekanntlich schlecht. Fehlbeträge müssen aus dem Regelbedarf gedeckt werden. Verbesserung: auch nicht notwendige Umzüge können nun genehmigt werden (Begründung zu § 22 IV 2).
7. Leistungsnachzahlungen aus Überprüfungen unrechtmäßiger Bescheide der Vergangenheit: bislang konnte vier Jahre rückwirkend überprüft werden, jetzt nur noch ein Jahr (+ jeweils das bereits angefangene Jahr – § 40 I 2).
8. generelle Antragserfordernis (§ 37 I+II): bislang wurden einmalige Beihilfen (z.B. Wohnungserstausstattung, Schwangerschaft, Geburt, jetzt auch therapeutische Schuhe und Geräte (§ 24 III), Klassenfahrten und jetzt auch Schulausflüge, Schülerbeförderung, Nachhilfe, Mittagessen, Sport und Kunst (§ 28 I + VI-VII), bei Kenntnis der Behörde automatisch gewährt. Hier besteht nun Antragserfordernis, es wird nicht rückwirkend geleistet, das Geld fehlt dann. (Ausnahme: das Schulbedarfsgeld 70 Euro, 1- Hj. und 30 Euro, 2. Hj. wird automatisch gezahlt – § 28
III). Anträge können formlos gestellt werden. Eine Empfangsbestätigung ist wichtig. Genehmigungen der Behörde haben nur in Schriftform Gültigkeit.
Weitere finanzielle Härten:
9. „Armutsgewöhnungszuschlag“ entfällt: wurde bislang beim Übergang vom ALG I ins ALG II gewährt (Single max. 160 Euro im 1. Jahr und 80 Euro im zweiten Jahr).
10. Elterngeld: bislang anrechnungsfrei; wird nun idR komplett angerechnet. (Beides bereits im „Haushaltsbegleitgesetz aus 11/2011 geregelt)
11. Die Honorierung für Tagesmütter und –väter ist nicht mehr anrechnungsfrei, sondern wird in Zukunft voll angerechnet (abzüglich der Kosten – § 11 III 2).
12. Das sog. „Pflegekindererziehungsgeld“ wird in Zukunft in höherem Maße angerechnet (§ 11 III 2). 13. Aufwandsersatz für Ehrenamt, politisches Amt und für in Sportvereine und Volkshochschulen nebenberuflich Unterrichtende wird zwar in begrenzter Höhe (175 Euro mtl.) nicht angerechnet, der Grundfreibetrag iHv 100 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit entfällt dann aber in Zukunft (11b II 3).
14. Rentenbeiträge werden nicht mehr gezahlt. Das schadet zwar weniger den Einzelnen, fehlt aber in der Rentenkasse. Hierdurch und durch die extrem niedrigen Krankenkassenbeiträge werden Kosten der Arbeitslosigkeit den Sozialkassen aufgebürdet. Zuschüsse zur Altersvorsorge für nicht Versicherungspflichtige werden ebenfalls gestrichen.
15. Der Krankenversicherungsschutz fällt weg, wenn Auszubildende ohne ALG II-Anspruch Mehrbedarfe und Wohnungskostenzuschuss erhalten (§ 27 I).
16. Behinderte „Kinder“ ab dem 25 Lj. im Haushalt der Eltern erhalten willkürlich nur noch 80 % der Regelleistung.
Sonstiges:
17. Hausarrest für alle: entgegen der bisherigen Regelung dürfen Schulkinder ab dem 15. Lj. und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nicht mehr entsprechend der Ferien- oder tariflichen Urlaubsregelung ortsabwesend sein, sondern „ohne wichtigen Grund“ wie alle anderen maximal drei Wochen (7 IVa).
Verbesserungen:
1. „Leistungsberechtigte“: So heißen jetzt die ehemals „hilfebedürftig“ genannten. Sie werden aber weiterhin „Als Kunde bezeichnet, als Bettler behandelt“ (so der Titel eines Buches von Wolfgang Gern und Franz Segbers, Diakonie Hessen-Nassau). Zum Trost wurde in § 1 folgender Satz neu eingefügt. „Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.“
2. fünf Euro zusätzlich: die sind längst von der Inflation aufgefressen, von den immer untergedeckten Stromkosten in der Regelleistung ganz zu schweigen. Warmwasser iHv 8,40 Euro (Single) wird nun zusätzlich gezahlt, weil sie das in der Ermittlung der Regelleistung „vergessen“ haben. Der Kinderbedarf wurde immer noch nicht direkt ermittelt, sondern aus der Differenz zwischen den Ausgaben einer Familie mit Kindern und einer Familie ohne Kinder orakelt.
3. Bildungspäckchen: für die Kinder gibt es neu immerhin das Mittagessen (bis auf einen Euro), die Schulausflüge, mit Kampf vielleicht auch Nachhilfe, und zehn Euro monatlich für Sport, Kunst, Kultur und Geselligkeit. Diese und weitere Leistungen stehen bei rechtzeitigem Antrag auch Kindern zu, deren Eltern Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten (§ 6b KiGG).
4. Erwerbstätige, die zwar sich selbst ernähren können, nicht aber die ganze Familie, müssen sich nun nicht mehr den gesamten Zwängen der Hartz IV – Behörde unterwerfen.
5. Eine „Bagatelleinnahme“ iHv zehn Euro mtl. (Flaschenpfand ?) bleibt anrechnungsfrei (§ 1 I ALG II-V).
6. Beim Übergang in Altersrente wird nun über den Stichtag hinaus bis zum Beginn der Rentenberechtigung gezahlt (das ist der Erste des Folgemonats, die Zahlung erfolgt aber erst zum Monatsende).
7. Beim Übergang in eine geförderte Ausbildung wird zur Überbrückung ein Monat darlehensweise gezahlt.
8. Wird die Miete wegen Mietrückständen direkt an den Vermieter