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Monthly Archives: Oktober 2015

OLG Frankfurt stärkt Kinderrechte.

kinderarmut

Bereits am 28 05.2015 erging der Beschluss des OLG Frankfurt ( Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 ) dass ein Elternteil vor dem Zugriff auf das Konto des Kindes entweder das andere Elternteil, oder den Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen hat. Man darf gespannt sein wie sich dies mit dem Nachrangigkeitsgrundsatz der Sozialhilfe und der Sozialgerichtsbarkeit  vertragen wird. Alleinerziehende können sich zumindest in ähnlichen Fällen auf diesen Beschluss berufen wenn sie, anstatt das Sparguthaben des Kindes anzugreifen, Hilfe beim Sozialhilfeträger beantragen und abgewiesen werden.

Weiteres und Quelle….

Kürzungen / Sanktionen bei Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern unheilbar rechtswidrig wenn…

geldWer als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern eine Sanktion erhält, dem müssen im Sanktionsbescheid in jedem Fall Sachleistungen gewährt werden, egal ob der Betroffene einen Antrag hierauf gestellt hat, oder nicht.

Quelle und Weiteres…

Bundesverfassungsgericht: Gerichte müssen Urteile herausrücken

justitzErfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen Zeitungsverlag – Pressemitteilung Nr. 78/2015 vom 29. Oktober 2015 – Beschluss vom 14. September 2015
1 BvR 857/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe lassen eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren nicht erkennen.

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Nicht vergessen: Ende der Familienversicherung ab 1.1.2016 eigene Versicherungspflicht für ALG II-Bezieher

Die gesetzliche Änderung hat grundsätzlich keine leistungsrechtlichen Auswirkungen für die Versicherten. Durch den Wegfall des Vorrangs der Familienversicherung fallen diese Bezieher von Arbeitslosengeld II ab dem 1.1.2016 in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die eintretende versicherungsrechtliche Statusänderung haben alle Betroffenen ALG II-Bezieher ein neues Krankenkassenwahlrecht und können zu diesem Zeitpunkt eigenständig eine neue gesetzliche Krankenkasse wählen.

Wählt ein betroffener Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse und teilt dies dem Jobcenter mit, übernimmt die Wahl der Krankenkasse das Jobcenter an seiner Stelle. Hierbei erfolgt die Anmeldung bei derselben gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Leistungsbezieher vorher familienversichert war.

Quelle und Details….

 

Köln stellt sich quer – 25.10.2015 #koeln2510

Hier eine Bildegaleire vom heutigen Tag.:

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