Sozialgericht Detmold: Regelbedarfe sind auch 2016 verfassungsgemäß

Dies entschied das Sozialgericht Detmold auf die Klage eines Leistungsempfängers der ab Januar 2016 höhere SGB II-Leistungen begehrte. Seiner Meinung nach durfte der Gesetzgeber die Regelbedarfe nicht um 1,5 % fortschreiben. Vielmehr hätte er diese durch ein neues Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 neu regeln müssen. Auch habe er die Entwicklung der Strompreise nicht zeitnah bedacht und beim Stromkostenanteil in den Regelbedarfen berücksichtigt. Schließlich sei der Gesetzgeber bei der Fortschreibung von einem zu niedrigen Erwerbseinkommen ausgegangen, weil er den seit Anfang 2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 € nicht einbezogen habe. Weiterlesen

Sozialgericht Detmold: Wohnhaus schließt als Vermögen Hilfebedürftigkeit aus

Die Klägerin, Eigentümerin eines 205 m² großen Wohnhauses, scheiterte mit ihrem Begehren die ihr gewährten SGB II-Leistungen nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu erhalten. Nach Ansicht der Richter der 18. Kammer des Sozialgerichts Detmold war die Klägerin aufgrund ihres Vermögens in Form des Wohnhauses nicht hilfebedürftig. Weiterlesen

Sozialgericht Detmold: Einstweiliger Rechtsschutz für Asylbewerber

Die aus dem Irak stammenden Antragsteller kamen im Jahr 2015 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland zu ihrem damals minderjährigen Sohn. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endete ihre Aufenthaltserlaubnis für Eltern eines minderjährigen Kindes. Daraufhin beantragten sie im Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asyl. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lehnte die Stadt Bielefeld jedoch ab, da der Aufenthaltsstatus ungeklärt sei. Dem Hinweis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge innerhalb von drei Arbeitstagen die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, folgten sie nicht. Weiterlesen

Sozialgericht Düsseldorf: Bedarfsgemeinschaft trotz Verbots der Doppelehe

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Paar auch dann vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft veranlagt werden darf, wenn die beiden Partner anderweitig verheiratet sind. Das Einkommen des erwerbstätigen Partners sei dann bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Der Kläger war seit dem Jahr 2007 anderweitig verheiratet. Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 anderweitig verheiratet. Beide lernten sich 2008 über eine Internetplattform kennen und standen seitdem in Kontakt miteinander. Sie trennten sich von ihren Ehepartnern Oktober 2009 bzw. Februar 2011. Im April 2012 zogen sie zusammen in eine Wohnung in Krefeld und beantragten aufstockende Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Das beklagte Jobcenter veranlagte die Kläger als Bedarfsgemeinschaft, d.h., dass das Einkommen des einen Partners auch beim anderen Partner angerechnet wurde. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, dass eine Bedarfsgemeinschaft zweier Partner voraussetze, dass diese grundsätzlich gemeinsam die Ehe eingehen könnten. Wegen des Verbots der Doppelehe sei ihnen das nicht möglich.

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Die Kläger seien Partner einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partnerschaft, der gemeinsame Haushalt und der gegenseitige Einstandswille seien unstreitig gegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse zudem die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat oder Lebenspartnerschaft bestehen. Das Verbot der Doppelehe stehe hier der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht entgegen. Die Kläger hätten von ihren Ehepartnern getrennt gelebt, die Ehen seien zerrüttet gewesen. Eine „auf dem Papier“ bestehende Ehe schließe keine anderweitige Partnerschaft in einer Bedarfsgemeinschaft aus. Letztlich hätten es die Kläger selbst in der Hand gehabt, das Eheverbot durch eine Scheidung – welche zu einem späteren Zeitpunkt auch erfolgte – zu überwinden.

Urteil vom 09.11.2016 – S 12 AS 32/14 – rechtskräftig –

Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen

03.03.2017

Sozialgericht Düsseldorf: „Reichsbürger“ scheitert mit Klage auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung

Aktuelle Presseerklärung weiterer NRW-Justizeinrichtungen

03.03.2017

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines sog. „Reichsbürgers“ abgewiesen. Der Kläger aus Wuppertal begehrte Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung vom Sozialamt, da er Kriegsgefangener eines besetzten Deutschlands sei. Ihm sei Unterhalt nach der Besoldungsstufe B 11 (ca. 13.000 € monatlich) zu gewähren. Weiterlesen