Was man als Erwerbsloser zur Gegenwehr alles wissen muss…

Wir halten es für notwendig, dass Betroffene sich gegen die SGB II-Behörden wehren, da diese vielfach willkürlich gegen geltendes Recht verstoßen. Man kann hier auch nicht mehr von Einzelfällen sprechen. Eher trifft es zu, dass es mit System passiert.
Deshalb hier wichtige Hinweise, die ein Mitstreiter des Erwerbslosen Forum Deutschland sehr gut zusammen getragen hat.
(Text auch als PDF dowloadbar)

 

Grundsatz:
Die eigene Sachkunde über Erwerbslosigkeit ist das A und O, wenn man sich vor sozialem und anderem Unrecht erfolgreich und dauerhaft schützen will
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Los gehts:

1. Fachliteratur für Erwerbslose

http://www.agtuwas.de (viel für Hartz-IV-Bezieher, siehe „Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A-Z“, kann per eMail oder Fax bestellt werden und wird auf Rechnung zugeschickt.

per Mail: agtuwas@web.de
per Fax: 069 / 15 33 – 26 33
per Brief: AG TuWas, Gleimstr.
3, 60318 Frankfurt

Mit diesem Fachbuch arbeiten alle ernsthaften Erwerbslosen-Initiativen in Deutschland – und es ist so geschrieben, daß es jedermann/frau lesen kann!)

http://www.fhverlag.de viel für beim Arbeitsamt gemeldete Erwerbslose, aber auch viel für Hartz-IV-Bezieher, diese Bücher gehen mehr ins juristische hinein, aber sind ebenfalls große Klasse und wärmstens zu empfehlen, zum Beispiel folgende:

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II
Der Rechtsratgeber zum SGB II
3. Auflage, Stand 01. August 2006
Preis: 11.- Euro

Leitfaden für Arbeitslose
Der Rechrsratgeber zum SGB III
Autoren:
Ulrich Stascheit, Ute Winkler und Team von der Fachhochschule Frankfurt
Preis: 11.- Euro

http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/GrundgesetzGesetze/Grundgesetz/grundgesetz.html
Hier kann man das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als PDF-Datei herunterladen. Es lohnt sich, das Grundgesetz zu lesen, um zu verstehen, was sein darf, und was nicht sein sollte in diesem unserem Lande

http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html
Hier kann man sich alle deutschen Gesetze als PDF-Dateien downloaden, und sollte zumindest in die SGB I bis XII sowie SGG, VwGO, VwVfG, ZPO, BGB, StGB die Nase reinstecken. Ist zwar staubtrockener Gesetzestext, aber wat mut, dat mut nunmal, da kann mann/frau nicht vor fliehen, wenn mann/frau echtes Wissen erlangen möchte.

So, für jene unter uns, die irgendwo noch etwas Kohle gebunkert haben, sind folgende beiden und nicht gerade billigen Fachbücher zu empfehlen:

Sozialgesetzbuch II
Grundsicherung für Arbeitssuchende
NOMOS-Kommentar (Lehr- und Praxiskommentar)
Herausgeber: Johannes Münder
Auflage Mai 2006 (nachfragen, ob es eine neuere Auflage gibt)
Preis: 39.- Euro
ISBN-Nummer: 3-8329-0611-8
Bezug: über Buchhandel oder z.B. http://www.buch.de

Handbuch Sozialrechtsberatung
Aus der Reihe: «NomosPraxis»
ISBN: 3-8329-0916-8
Herausgeber: Albrecht Brühl, Rainer Kessler, Gerhard Nothacker, Jürgen Sauer, Dietrich Schoch, Helmut Schellhorn, Jürgen Winkler
Auflage: 1. Auflage ((nachfragen, ob es eine neuere Auflage gibt)
Preis: 44.- Euro
Bezug: über Buchhandel oder z.B. http://www.buch.de

Allgemein, um ein bessere Verständnis für die Lage von Erwerbslosen und sonstigen sozial benachteiligten Menschen in Deutschland zu bekommen, ist das Buch „Nebensache Mensch – Arbeitslosigkeit in Deutschland“ von Prof. Rainer Roth, Sozialwissenschaftler an der FH Frankfurt. Das Buch ist im Buchhandel erhältlich, ISBN-Nummer 3-932246-02-0. Über Rainer Roth kann man auch vieles nachlesen auf http://www.klartext-info.de.

http://www.infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/c228f58ee316fe8dc12569f900724568/93787
9a44326b9fcc12571770021b42e!OpenDocument

Fachinfoseite des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes mit einer Studie von Dr. Rudolf Martens über den Sozialschwindel Hartz-IV als PDF-Dateien, bitte alle drei Dateien auf dieser Seite downloaden.

http://www.alg-2.info/politik Infoseite zur Selbsthilfe-Organisation und Gegenwehr gegen den Sozialabbau. Die Hauptseite http://www.bag-shi.de/ ist ebenfalls wärmstens zu empfehlen.

http://www.zeit.de/2004/52/ALG_II?page=1 Bericht aus der ZEIT aus 2004, der deutlich aufzeigt, wie sehr der Staat die originäre Sozialhilfe gekürzt und dann in „Hartz-IV“ umbenannt hat. Dazu als PDF-Download http://www.infodienst-
schuldnerberatung.de/sozialrechtsreform/regelleistung/fromman_zur_
bemessung_regelsatz.pdf

die Studie von Professor Dr. jur. Matthias Frommann von der FH Frankfurt, FB Sozialwissenschaften mit dem Titel „Warum nicht 627 Euro?“

Fachinfos und Fachliteratur für Mieter und Kunden der Strom-, Gas- und Wasserversorger

http://www.mieterbund.de Deutscher Mieterbund, alles über Mietrecht, siehe u.a. unter „Bücher“, hier besonders „Das Mieterlexikon“ in jeweils aktuellester Auflage, Preis 13.- Euro, zu bestellen siehe http://www.mieterbund.de/verlag/br_lexikon.html

http://energiepreise-runter.de und http://www.energienetz.de sind Seiten des „Bundes der Energieverbraucher e.V.“, einem gemeinnützigen Verein, der darüber informiert, wie man sich gegen zu hohe Energiekostenrechnungen der Strom-, Gas- und Wasserversorger wehren kann. Viele bei uns hier haben diese Infos erfolgreich genutzt, um einerseits die monatlichen Abschläge für Strom, Gas und ggf. Wasser um bis zu 40% abzusenken und uns anderseits erfolgreich gegen die unverschämten Rechnungen mit Nachforderungen der Strom-, Gas- und Wasserversorger zu wehren und diese eben nicht mehr zu bezahlen!!!! Es kann vor allem den Beziehern von Sozialleistungen nur geraten werden, sich hier einzulesen und sich dann gegen die Abzocke der Strom-, Gas- und Wasserversorger zu wehren!!!

Listen für Sozialrechts-Anwälte und örtliche Erwerbslosen-Initiativen in Deutschland, die man um Hilfe und Rat sowie Begleitung zu Terminen bitten kann

http://www.erwerbslos.de/adressen/anfrage.html
Adressdatenbank der Gewerkschaftlichen Erwerbslosengruppen, die Hauptseite http://www.erwerbslos.de ist natürlich auch wärmstens zu empfehlen

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx
Adressdatenbank des Wuppertaler Sozialhilfe-Vereins Tacheles e.V. Die Hauptseite http://www.tacheles-sozialhilfe.de ist auch empfehlenswert, wenngleich dort leider sehr viele Mitarbeiter von Sozialbehörden „mitmischen“ und man daher nicht immer die Antworten bekommt, die man sucht…

http://www.anhaltspunkte.de/anwaltarzt/anwalt.html
Eine weitere Anwaltsliste

Generelles Wissen im Umgang mit Sozialbehörden (und sonstigen Institutionen und Einrichtungen)

Die Sozialbehörden, also alle, die Sozialleistungen zahlen, haben aufgrund der leeren Behördenkassen hierzulande die Dienstanweisung von ganz oben, alle Antragsteller, sei es für Sozialhilfe, Wohngeld oder Leistungen vom Arbeitsamt oder ARGE, abzuwimmeln, soweit möglich, oder gar fortzujagen, z.B. beim Arbeitsamt/ARGE durch Sperren der Leistungen mit dem Trick, daß behauptet wird, man habe einer schriftlichen Einladung keine Folge geleistet – obwohl die Einladung vom Amt gar nicht verschickt wurde. ARGEn nehmen Anträge einfach nicht an, oder bearbeiten sie nicht, obwohl sie noch am Tage der Antragstellung helfen (= zahlen) müssen. Wohngeldstellen und ARGEn wenden die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz nur eingeschränkt an, d.h. sie lassen nur die Wohngeldbeträge für Wohnungen in Häusern bis Baujahr 1965 gelten, auch wenn die Tabelle, die ja ein Bundesgesetz ist, auch weitaus jüngere Häuser berücksichtigt – die Ämter wollen aber dafür nicht zahlen.

Deshalb folgendes:

1. Glauben kann man in der Kirche, den Behörden besser nicht. Deshalb haltet Euren Papierkram ordentlich oder ordnet ihn endlich (!), und lasst Euch alles, was zugesagt wird, schriftlich geben, und heftet es ordentlich ab. Nicht mündlich, nicht glauben, sondern schriftlich auf Briefbogen der Behörde mit Stempel und Unterschrift. Auf Deutsch: für jeden Furz (= Schriftstück), den/das Ihr gegenüber der Behörde schriftlich einreicht, lasst Ihr Euch bitte auf einer Kopie desselben den Empfang mit Stempel und Unterschrift bestätigen, nehmt diese Kopie mit nach Hause und heftet sie ab. Das gilt für alles: Anträge, Beschwerden, Krankmeldungen usw. usw. Um Gottes lieben Willen BITTE nichts mehr mündlich oder telefonisch mit den Behörden machen, alles nur SCHRIFTLICH. Wenn Ihr was wollt, schriftlich mit Empfangsbescheinigung auf der Kopie des Schreibens einreichen, nix mehr mündlich machen! Wenn sie anrufen, dann sagt ihnen, sie mögen bitte einen Brief schreiben und herschicken. Ok? Bitte!!!! Das kann man gar nicht oft genug wiederholen!!!!

2. [u]Geht nicht mehr allein zu den Behörden, nehmt immer jemanden mit, der/die mit Euch nicht verwandt und ausserdem sachkundig in Sozial-Angelegenheiten ist, also z.B. jemand von der örtlichen Erwerblosen-Ini, Sozialverein, nötigenfalls auch nen Anwalt (siehe die Links zu Adress-Seiten weiter oben). Wir und viele andere Erwerblosen-Inis machen das seit Jahren so und begleiten die Betroffenen, die dann immer staunen, wie freundlich plötzlich ein Sachbearbeiter sein kann, wenn man nicht mehr alleine kommt, sondern in (sachkundiger) Begleitung ist. Damit das klar ist: wer alleine zu einem Termin geht, ist selber schuld. Man darf sich zu jeder Sozialbehörde immer eine Person des Vertrauens als Begleitung mitnehmen (siehe § 13 Abs 4 SGB X). Ist man aber Mitglied in einem eingetragenen Verein (e.V.), kann der Vorstand des Vereins anordnen, daß zu solchen Terminen das Mitglied von einem Beistand gemäß § 13 Abs 4 SGB X und weiteren Gesprächszeugen begleitet wird, von denen mindestens zwei in der Lage sein sollten, das Gespräch in dem Termin auf Papier mitzuprotokollieren, so daß man hinterher ein Gedächtnisprotokoll von dem Termin anfertigen und der Behörde zuschicken kann. Wichtig: ist man nämlich Mitglied eines eingetragenen Sozialvereins (= Erwerbslosen-Initiative o.ä.), dürfen die Behörden die Teilnahme mehrerer Vereinsmitglieder nicht verweigern, denn der § 13 Abs 4 SGB X unterscheidet nicht zwischen normalen und juristischen Personen, so daß ein eingetragener Verein sein Mitglied zu so einem Termin durch beliebig viele andere Mitglieder des Vereins begleiten lassen kann. Deshalb, liebe Leute, solltet Ihr Euch eine örtliche Erwerbslosen-Initiative suchen, die in der Rechtsform eines im örtlichen Vereinsregister eingetragenen Vereins (e.V.) besteht, solltet dort Mitglied werden, aktiv mitarbeiten – und Ihr habt, wenn Ihr selbst Probleme habt, genug Leute, die Euch gerne zur ARGE oder zur kommunalen Sozialbehörde oder Arbeitsamt oder was auch immer als Beistände und Zeugen begleiten.

Leitsatz: Nur gemeinsam sind wir Erwerbslosen stark!!!!!

Erwerblosen-Inis findet man z.B. auf den oben genannten Adress-Seiten oder man fragt andere Erwerbslose. Fachanwälte am Wohnort oder in der Nähe für Sozialrecht (= Arbeitsamt/ARGE/Wohngeldstelle, Renten, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) und findet man ebenfalls auf den oben genannten Adress-Seiten oder auch z.B. unter http://www.anwalt24.de. Es sollten immer Fachanwälte sein, weil die sich mit den Themen gut auskennen – weitaus besser, als die Anwälte, die sich nicht spezialisiert haben, und erst mühsam nachlesen müssen.

3. Die eigene Sachkunde über Erwerbslosigkeit ist das A und O, wenn man sich vor sozialem Unrecht schützen will – also kauft Euch die oben genannten Bücher und macht Euch, verdammt noch einmal, endlich sachlkundig und lernt, Euch mit anderen zu organisieren und Euch gemeinsam zu wehren. Nur gemeinsam sind wir Erwerbslosen stark!!!!!

4. Den nachstehenden Text habe ich aus einem anderen Forum von einem User namens Mambo geklaut in der Hoffnung, daß er nix dagegen hat (wobei Mambo diesen Text wanrscheinlich aus einer Broschüre abgeschrieben hat) und ändere ihn entsprechend auf heutige Verhältnisse ab:

Der Gang zu den Sozialbehörden, um z. B. Arbeitslosengeld I oder gar II o.ä. zu beantragen, ist für viele Menschen, die ihre sozialen Rechte wahrnehmen wollen und müssen, immer wieder mit Angst und Unsicherheit verbunden. Dieses Merkblatt soll einige Tipps für Betroffene geben, indem es Informationen über den „gesetzlich garantierten Umgang“ zwischen BürgerInnen und den für sie tätigen Sozialbehörden zusammenstellt, Die hier genannten Verfahrensweisen und Rechte finden sich im sogenannten Sozialgesetzbuch (SGB I und X), auf die im folgenden Bezug genommen wird:

– Beistände
Wenn man selber als Beteiligte/r mit den Sozialbehörden nicht zurechtkommt, kann man zu den Besprechungen in den Ämtern einen Beistand als HelferIn mit hinzuziehen; dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn es um Zeugen für nur mündlich erteilte Bescheide geht (siehe dazu auch, was ich weiter oben zum Thema Beistand geschrieben habe). Der Beistand ist nur HelferIn der Betroffenen, nicht VertreterIn; allerdings wird das vom Beistand Gesagte von den Ämtern so gewertet, als ob es von den Betroffenen selbst vorgebracht worden wäre, es sei denn, die Hilfesuchenden widersprechen unverzüglich. (§ 13 Abs. 4 SGB X)

– Akteneinsicht
Die Behörde (Arbeitsamt, ARGE usw.) hat den betroffenen BürgerInnen Einsicht in „seine“ bzw. „ihre“ Akten zu gewähren, soweit deren Kenntnis für die Betroffenen notwendig ist, um ihre eigenen rechtlichen Interessen (z.B. einen Anspruch auf behördliche Hilfe) durchzusetzen. Das Recht auf Akteneinsicht gilt für die Teile des Gesamtvorgangs, die für die Interessendurchsetzung unmittelbar von Bedeutung sind. Von den Betroffenen dürfen dann auch Kopien oder Abschriften der einsehbaren Akten gemacht werden. Nur in den Fällen, in denen berechtigte Interessen Dritter zu schützen sind (z.B. der Unterhaltsberechtigten), darf die Behörde die Akteneinsicht verwehren. Ein Beistand kann nur dann in die Akten eines Hilfesuchenden einsehen, wenn hierzu eine ausdrückliche Vollmacht erteilt wurde. (§ 23 Abs. 1,3,5 SGB X). Vorsicht Fallstrick: Wer das macht, und einem Bekannten oder aber einem Kollegen aus einer Erwerbslosen-Ini so eine Vollmacht gibt, schafft für diese Person und ggf. den Verein, dem sie als Mitglied angehört, ne Menge Ärger. Denn wir wollen bitte nicht vergessen, daß die soziale Arbeit z.B. in den Erwerbslosen-Initiativen den Behörden ein heftiger Dorn im Auge ist, da durch diese Aktivtäten viele Rechtsbrüche der Behörden gegenüber Leistungsbeziehern aufgedeckt und verhindert werden. In Deutschland gibt es ein Gesetz namens „Rechtsberatungsgesetz“, das aus dem III. Reich stammt und damals zur Entfernung jüdischer und Sinti/Roma-Anwälte aus der sogenannten deutschen Anwaltschaft benutzt wurde. Dieses Gesetz gilt noch heute und erlaubt nur Personen, die eine juristischen Ausbildung haben, die regelmäßige Rechtsberatung Dritter. Folge: unser Verein wurde wegen des Verdachtes der sogenannten „unerlaubten Rechtsberatung“ angezeigt und wir mußten uns wehren. Deshalb beraten wir ja auch nicht, sondern betreuen und lassen uns nie Vollmachten ausstellen und helfen (!!!) Betroffenen auch nur dabei, z.B. Briefe an eine Behörde zu schreiben. Wer also einen Dritten zur Akteneinsicht in eine Behörde schicken muß, z.B. wegen eigener Krankheit, der möge bitte einen Anwalt damit beauftragen!!!

– Beratungs- und Auskunftspflicht
Jede/r, der eine Sozialbehörde um Hilfe angeht, hat Anspruch auf eine Beratung durch das Amt über seine/ihre Rechte (z.B. Sozialleistungen) und Pflichten. Beratung ist das individuelle Gespräch mit dem Einzelnen zur gezielten Unterrichtung, etwa über die Ansprüche gemäß dem SGB II oder SGB III. Die Verwaltung stellt sich oft auf den Standpunkt, dass sie nur über das beraten bzw. Auskunft geben müsse, was auch von Ratsuchenden angesprochen wird. Deswegen ist es wichtig, z.B. auf der ARGE grundsätzlich immer ausführlich nach allen Leistungen und nach Hilfe in besonderen Lebenslagen zu fragen – man schreibe sich daher immer vorher auf, was man fragen will, damit man nichts vergißt!! Beim Arbeitsamt und der ARGE sollte man sich grundsätzlich immer nach Arbeitslosengeld, Fortbildung und Umschulung, Unterhaltsgeld, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und der Kostenübernahme zur Förderung der Arbeitsaufnahme erkundigen. Grundsätzlich gilt, je mehr angesprochen wird, umso größer ist der Bereich, in dem die Verwaltung zur Beratung und Auskunft verpflichtet ist, d.h. den Betroffenen auf evtl. Vergünstigungen und zustehende Hilfen aufmerksam machen muss. Beratungsmängel können zur Haftung des Sozialleistungsträgers nach den besonderen Grundsätzen der Staatshaftung führen. (§ 14, 15 SGB I)

– Verpflichtung zum schriftlichen und begründeten Bescheid
Grundsätzlich kann der Bescheid einer Behörde (z.B. über die Ablehnung oder Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung) schriftlich, mündlich oder auch in anderer Weise, etwa als Geldüberweisung, erfolgen. Ein mündlicher Bescheid des Amtes (z.B. „Sie erhalten die beantragte Waschmaschine“) ist schriftlich zu bestätigen, wenn dies Betroffene unverzüglich verlangen und hieran ein berechtigtes Interesse besteht (§ 33 Abs. 2 SGB X). Ein berechtigtes Interesse wird regelmäßig dann angenommen, wenn eine Hilfeleistung vom Amt abgelehnt wird und die Betroffenen dagegen Widerspruch einlegen wollen. Ein schriftlicher Bescheid muss, auch wenn er über Computer gefertigt ist, für die Betroffenen verständlich sein (§ 33 Abs. 4 SGB X). Auch ohne ausdrückliches Verlangen muss ein schriftlicher Bescheid des Amtes schriftlich begründet werden (§ 35 Abs. 4 SGB X). Er muss außerdem eine „Rechtsbehelfsbelehrung“ – wo kann ich in welchem Zeitraum Widerspruch dagegen einlegen – enthalten (§ 36 SGB X). Bei sogenannten Ermessensentscheidungen der Behörde, z.B. Kann-Bestimmungen im Gesetz, muss das Amt in der Begründung die speziellen Gesichtspunkte, die es im Einzelfall zu einer Entscheidung bewogen haben, darlegen. Ausnahmsweise kann die Verwaltung auch von der Begründung eines Bescheides absehen, aber nur in Fällen, die im Sozialgesetzbuch klar umrissen sind (§ 35 Abs. 2 SGB X). Selbst in diesen Ausnahmefällen muss eine schriftliche Begründung nachgereicht werden, wenn dies die Betroffenen innerhalb eines Jahres verlangen (§ 35 Abs. 3 SGB X). Grundsätzlich gilt: Ein schriftlicher Bescheid ohne (hinreichende) schriftliche Begründung und Rechtsmittelbelehrung ist nicht bestandskräftig.

– Anhörung
Wenn die Behörde einen Bescheid erlässt, der in die Rechte von Betroffenen eingreift (also z.B. Streichung bereits bewilligter Leistungen), muss das Amt die Betroffenen zuvor zu der Sache anhören. Erfolgt die Anhörung mündlich, muss den Hilfesuchenden ausreichend Zeit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Von dieser Anhörung kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn Gefahr im Verzuge ist, oder auch, wie die Rechtsprechung meint, bei abschnittweise bewilligter Sozialhilfe (§ 24 SGB X).

– Rücknahme falscher Bescheide
Die Sozialbehörden sind verpflichtet, falsche Bescheide, die bereits rechtskräftig geworden sind, d.h. rechtswidrig getroffene Entscheidungen, wenn sie zum Nachteil der Betroffenen sind und diese daran unschuldig sind, für die Gegenwart, die Zukunft und grundsätzlich auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Bei nicht gezahlten Leistungen, also z.B. zu Unrecht verwehrtem ALG II, muss die Behörde Nachzahlungen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vornehmen (§ 44 Abs. 1,2,4 SGB X). Die Behörden versuchen jedoch gerne, sowas zu verschleppen und herauszuzögern, indem sie einfach nicht auf solche Anträge antworten, Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, Leistungsbescheide innerhalb der angegebenen Widerspruchsfristen (in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und sich ggfs. früh genug zu wehren. Hierbei helfen Rechtsanwälte und Erwerbslosen-Initiativen.

Umstrittendes Thema Versicherungen

So, den nachstehenden Text habe ich ebenfalls von unserem Vereinskollegen geklaut und entsprechend angepasst:

Zur zweitgrößten Dummheit, die Erwerblose und ArbeitnehmerInnen machen können, gehört, daß viele meinen, sie sparen, wenn sie keine Versicherungen haben.

Ich red hier nicht von Kapitalebensversicherungen, Unfallversicherungen und ähnlichem Müll.

Außerdem würde ich mir Hände und Füße abhacken, wäre ich Versicherungsvertreter – nein, das bin ich nicht, aber ich habe mich viel mit dem Thema Vorsorge befasst, und dabei kommt folgendes raus:

Ich rede von drei Versicherungen, die jede/r haben sollte, weil sie einem schlichtweg die Existenz retten können.

1. Rechtschutzversicherung für Familie, Verträge, Verkehr, Arbeit, Miete – und Sozialgerichtsrechtschutz
2. Haftpflichtversicherung für sich und die Familie, ggf. auch für Haustiere
3. Hausratversicherung mit korrekt ermitteltem Bedarf für den Schadensfall

Versicherungsverträge sollte man, wie immer, sehr gut durchlesen, und Gespräche mit Versicherungsvertretern immer im Beisein einer sachkundigen Person durchführen, die kein(e) Verwandte(r) ist.

– Rechtschutz
In Deutschland wird man schon beschissen, wenn man bloß ne Rolle Klopapier kauft, und schnell wird aus einer unbedachten oder unscheinbaren Sache ein Riesenärger, und wenn man dann keine Rechtschutzversicherung zur Hand hat, steht man dumm da, denn gute Anwälte sind teuer, Gutachter und Zeugengelder ebenfalls. Deshalb gehört ne ordentliche Komplettrechtschutzversicherung zur Lebensgrundausstattung, auch wenn son Ding nicht billig ist (zwischen 15- und 25.- Euro monatlich), weil man nämlich ne Rechtschutzversicherung nur bei großen Versicherungsgesellschaften abschließen sollte, denn die sind weitaus kulanter bei der Rechtschutzgewährung, als kleine Gesellschaften.

Hinweis für Erwerbslose und Rentner: viele meinen, daß sie ja per „Beratungskostenhilfe“ und „Prozeßkostenhilfe“ (siehe unten dazu mehr)jederzeit einen guten Anwalt finden und so bezahlen können. Davon abgesehen, daß auch Anwälte nebst Familien und Mitarbeitern leben wollen und daher vor allem heute nur noch höchst ungern für die zu niedrige Beratungskostenhilfe oder Prozeßkostenhilfe arbeiten, ist es so, daß die derzeitige Bundesregierung plant, für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Geld zu verlangen, man munkelt für das erste (erstinstanzliche) Verfahren 75.- Euro und für die Berufung/Revision (auch: zweite Instanz) 225.- Euro. Hat man nun so ein Problem, und muß man sich durch zwei Instanzen kämpfen, sind das zusammen 300.- Euro – von denen man locker eine Rechtschutzversicherung bezahlen kann. Es ist also völliger Blödsinn, zu hoffen, daß man heute ohne Rechtschutzversicherung klar kommt, wenns ums gute Recht geht.

Wichtig noch: bei jeder Rechtschutzversicherung hat man drei Monate Anwartzeit. Alles, was vor Abschluß der Rechtschutz passiert, und während der drei Monate Anwartzeit, ist nicht abgedeckt. Machen sollte man es trotzdem, denn es passiert immer mehr Scheisse in diesem Land, man nehme nur die abzockenden Arbeitgeber, Behörden, Vermieter, Energielieferanten usw. usw.

– Privathaftpflicht
Eine Privathaftpflichtversicherung mit Höchstdeckung für einen selbst und die Familie ist notwendig, weil uns Menschen nunmal Mißgeschicke passieren, vor allem Kindern, die Riesenkosten nach sich ziehen. Auch hier muß man in dens auren Apfel beißen… Privathaftpflichtversichrungen kosten zwischen 8.- und 12.- Euro monatlich, je nach Anbieter.

– Hausrat
Naja, und Hausrat? Ne Hausratversicherung sollte man dergestalt abschließen, daß man nicht nur den Wert der eigenen Habe zum Neupreis zusammenrechnen (alles, Möbel, Wäsche, Bücher, Geschirr, Geräte usw.), sondern man muß, was viele nicht tun, auch die kompletten Sanierungs- und Renovierungskosten für ne Wohnung oder ein Haus hinzuaddieren, einschließlich Tapeten, Fußböden, Türen und Fenster und Badezimmer, so daß in keinem Falle eine sogenannte Unterdeckung entsteht. Kosten: auch zwischen 8.- und 12.- Euro monatlich, je nach Anbieter.

Hinweise zu „Beratungskostenhilfe“ und Prozeßkostenhilfe“ – und warum man besser ne Rechtschutzversicherung abschließt

Beratungskostenhilfe und Prozesskostenhilfe werden oft durcheinandergeworfen.

Beratungskostenhilfe erhält man, wenn man arm ist, und eine anwaltliche Beratung braucht. Man sucht sich einen Anwalt aus, möglichst ein Fachanwalt für das Sachgebiet, zu finden auf oben genannten Adress-Seiten, und bittet ihn gleich zu Beginn des Termins darum, die Beratung über Beratungskostenhilfe abzurechnen. Der Anwalt lässt sich dann ein Formular unterschreiben, das er dann mit einer Kopie Eures Einkommensnachweises (Lohnabrechnung, Bescheid vom Sozial- und/oder Arbeitsamt, Rentenbescheid, Krankengeldbescheid usw.) beim örtlich zuständigen Amtsgericht einreicht und von dort dann bezahlt wird. Es gibt aber auch Anwälte, die verlangen, daß man sich so einen Schein erst beim Amtsgericht holt – diese Anwälte taugen nichts, haben kein Interesse daran, auch armen Menschen rechtlich beizustehen.

Wissen muß man aber auch, daß Anwälte bei der Beratungskostenhilfe nur einen Teil ihres üblichen Honorars vom Amtsgericht bezahlt bekommen – daher lohnt es sich, gut vorbereitet und mit sauber geordneten Papieren beim Anwalt vorzusprechen, denn wenn die Papiere okay sind, und man kurz und knapp ihm erzählen kann, was man will (oder man nimmt jemanden mit, der/die das kann), kann die verfügbare Zeit besser genutzt werden, als wenn der Anwalt erst nen Schuhkarton voller Papiere durchwühlen muß, was Anwälte extrem ungern machen – vor allem dann allerhöchst ungern, wenn der Mandant ein „Hilfe-Fall“ ist, als „Beratungskostenhilfe“ usw….

Prozesskostenhilfe bekommt man, wenn man arm ist, und einen Rechtstreit am Backen hat, und es gute Aussichten gibt, daß man ihn gewinnen kann. Man beauftragt einen Anwalt (möglichst Fachanwalt für das Sachgebiet) mit der Verteidigung oder Klage, legt ihm die geordneten Papiere vor, erzählt ihm, um was es geht und bittet ihn, Prozesskostenhilfe für das Verfahren beim zuständigen Gericht zu beantragen. Wie das geht, weiß der Anwalt. Das Gericht entscheidet dann, ob es Prozesskostenhilfe gewährt oder nicht.

ABER:

Es gibt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, immerhin des höchsten deutschen Gerichtes aus 2001, das besagt, daß Prozesskostenhilfe nahezu immer gewährt werden muß, um der die Hilfe beantragenden Person die Möglichkeit zu geben, ihr Anliegen vernünftig bei Gericht vortragen zu können (mittels eines Fachanwaltes), ggf. Gutachten bezahlen zu können und vieles mehr.

Das Urteil hat das Aktenzeichen

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 2 BVR 569/01

Viele Anwälte kennen es nicht, viele Richter auch nicht.

Im Internet findet man es unter:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk20010810_2bvr056901  

und kann es dann ausdrucken und dem Anwalt sicherheitshalber mitnehmen. Natürlich lohnt es sich im Rahmen der eigenen Sachkunde, wenn man sich das Urteil selber mal durchliest, auch, wenn es recht schwer zu lesen ist.

Das Urteil betrifft an sich ein Verwaltungsgerichtsverfahren. Ich selbst und andere Leute bei uns hier haben jedoch schon aufgrund dieses Urteils (die Richter bezogen sich darauf oder wurden darauf hingewiesen) vor Sozialgerichten, aber auch Zivilgerichten Prozesskostenhilfe gewährt bekommen, was sehr wichtig ist bei Fällen, wo es ggf. etwas schwierig ist, die Falllage klar dazustellen.

Und jetzt kommt der große Haken: Wie oben bei den Versicherungen schon geschrieben, nehmen heute Anwälte Prozeßkostenhilfefälle nur extrem ungern und über kurz oder lang wird die Prozeßkostenhilfe auch noch Geld kosten. Außerdem ist es so, daß immer mehr Gerichte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ignorieren und je nach Lust und Laune für oder wider der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entscheiden – vor allem bei Sozialgerichten wird das „gerne“ so gehandhabt. Außerdem passiert sowas oft, wenn ein Betroffener selbst versucht, einen Klageschriftsatz zu verfassen, das mangels ausreichendem Fachwissen nicht kann und das Gericht dann ablehnt mit der Begründung, daß das Begehr keine Aussicht auf Erfolg habe. So sind z.B. eine ganze Menge von unsachkundig geschriebenen Klagen gegen Hartz-IV von den Sozialgerichten kaltlächelnd abgewimmelt worden – weil der unsachgemäße Text den Gerichten dazu alle Möglichkeiten bot! Deshalb Leute, auch wenn Euch das finanziell oder ideell nicht in dem Kram passt: schließt, verdammt noch mal eine Rechtschutzversichrung ab, bezahlt sie pünktlichst, macht Euch sachkundig, damit Ihr selber auch wisst, was Sache ist, und geht zum (Fach-)Anwalt!!!!