Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu entrichten!

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016, Aktenzeichen 5 AZR 716/15).

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SG Mainz sinngemäß: Jobcenter u.U. regresspflichtig!

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13.05.2016 – S 11 AS 1154/16

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Eine anderweitige Auszahlung hat keine Tilgungswirkung […] Das Sozialgericht Mainz gab der Klage statt und verurteilte das beklagte Jobcenter zur erneuten Zahlung. Es habe die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da hier der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe keine Tilgungswirkung entfalten können..

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Fallmanagerin klagt gegen Jobcenter wegen widerrechtlichem Umgang mit Leistungsbeziehern!

Man sollte glauben Behörden hielten sich an Recht und Ordnung, im Alltag allerdings wird man dann doch immer wieder eines Besseren belehrt.

Tacheles berichtet hierzu…

Im Rahmen eines Modellprojektes erhielten mehrere hundert Leistungsbezieher des Jobcenters Osterholz per Serienbrief vollkommen einheitliche Eingliederungsvereinbarungen, die ohne persönliches Gespräch unterschrieben zurückgeschickt werden sollten. Eigenbemühungen wurden gefordert – eine Prüfung, ob dies für die Kunden auch erfüllbar sei, blieb aus. So wurden die Leistungsbezieher unter anderem dazu verpflichtet, monatlich fünf Bewerbungen zu schreiben – ohne Rücksicht auf Arbeitsfähigkeit oder dauerhafte Erkrankungen. Zudem seien viele Kunden von dem Verfahren überfordert, häufig allein schon wegen Sprachproblemen. […] Das vom Jobcenter Osterholz praktizierte Verfahren ignoriert die ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Es lehnt standardisierte Massenverwaltungsverfahren bei Eingliederungsvereinbarungen kategorisch ab und besteht auf individuelle Regelungen, um den Bedürfnissen des Einzelnen gerecht zu werden.[…]Die Fallmanagerin des Jobcenters Osterholz weigerte sich, die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Sanktionspraxis umzusetzen, weil sie damit Menschen bewusst in existenzielle Not gebracht hätte. Zahlreiche Versuche ihrerseits, behördenintern eine Lösung zu finden, hatten zur Folge, dass ihr sämtliche Kompetenzen entzogen wurden und ihr verboten wurde, ihrer gesetzlichen Beratungspflicht gegenüber den Kunden nachzukommen.

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Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen

Beschluss vom 06. Mai 2016  1 BvL 7/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Doch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an. Weiterlesen