Bundesarbeitsministerium plant nachteilige Änderung der Hartz IV-Verordnung 1.1.08

Geplante Änderung der ALG II-VO
mit Dank an Harald Thomé von Tacheles e. V. Wuppertal
Das Arbeits- und Sozialministerium (BMAS) plant zum 1.1.08 eine Änderung der ALG II –VO im SGB II. Die entfaltet einige Relevanz.
Einem Schreiben des BMAS zu den beabsichtigten Neufassung der ALG II – VO sind die wesentlichen Punkte zu entnehmen:
• Anrechnung des geldwerten Vorteils durch Essens bei Krankenhausaufenthalt, Kur oder Reha
• Bei Selbstständigen nicht mehr Einkommensermittlung nach dem EstG, sondern nur noch Absetzung von tatsächlichen notwendigen Ausgaben, sowie Berücksichtigung von Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor dem SGB II-Antrag.
• Bei wechselnden Einkünften soll eine Durchschnittseinkommensberechnung zulässig werden
• Absetzbetrag für Verpflegung bei auswärtiger Erwerbstätigkeit von mehr als 12 Std.
• Nichtanrechnung von Zuwendungen der Wohlfahrtspflege wie Lebensmittel- oder Möbelspenden
• Pauschale Bereinigung von Ausbildungsförderungsgeldern um ausbildungsbedingten Bedarf
Dazu eine Kurzposition: es bestehen einige Zweifel an der Zulässigkeit der neuen ALG II-VO. § 13 Nr. 1 SGB II regelt, das in der ALG II- Vo nur geregelt werden darf, welche Einnahmen „nicht als Einkommen" zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Anrechnung des Krankenhausessens wollen sie aber regeln, welche Einkünfte anzurechnen sind. Dies ist m.E. rechtswidrig.
Zudem finde ich die beabsichtigte Änderung beim Krankenhausessen eine ziemliche Frechheit, die Rechtsprechung hat in den letzten Monaten ziemlich eindeutig klargestellt, das sie die Anrechnung für rechtswidrig hält, der Bundespetitionsausschuss auch, jetzt will der Gesetzgeber gegen die Rechtssprechung, den Petitionsausschuss und die vielfältigen Initiativen der Wohlfahrtsverbände und Betroffenenorganisationen Fakten schaffen.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, das vor kurzem ein Gericht sehr umfassend erarbeitet hat, das die Anrechnung des Krankenhausessens nach der Sachbezugsverordnung auf keinen Fall Rechtens ist und damit auch die Barbetragsregelung im SGB XII (Kürzung der Regelleistung um den geldwerten Vorteil durch das Krankenhausessens nach der SachbezugsVO) ggf. ins Wanken kommen könnte.
Weiterhin werden die Änderungen bei den Selbstständigen gravierende Folgen nach sich ziehen: die aufstockenden Selbstständigen können sich vorher/hinterher mit der ARGE über die Notwendigkeit der Anschaffung eines jeden Kugelschreibers streiten, über Autoreparaturen, jede Tintenpatrone oder auch darüber warum die alte Bohrmaschine für Handwerker nach 15 Jahren den Geist aufgibt und deswegen die Anschaffung einer neuen notwendig ist. Zudem dürften erhebliche rechtliche Zweifel bestehen die Einkünfte der letzten sechs Monate vor der Leistungsbeantragung mit anzurechnen. Weiterhin wird nach dem BMAS – Brief wiederum geregelt welche Einkünfte anzurechnen sin und nicht welche nicht (s. § 13 Nr. 1 SGB II). Auch hier ist m.E. deutlich die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten.
Das Schreiben ist hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitsmaterialien/Schreiben_BMAS_13-Nov-2007_ALG_II_VO.pdf