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Zwangsgeld bzw. Zwangshaft gegen Leiter der „Vestischen Arbeit“ Ulrich Lammers beantragt

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dagegen_hartziv_protestVestische Arbeit" zahlt immer noch kein Geld an Hartz IV-Betroffenen. Erwerbslosen Forum Deutschland hällt Behördenchef für nicht mehr tragbar
Dorsten/Recklinghausen – Gegen den Geschäftsführer der vestischen Arbeit (Hartz IV-Behörde für den Kreis Recklinghausen) ist beim Sozialgericht Gelsenkirchen ein Zwangsgeld bzw. bei Nichtbefolgung eine Zwangshaft beantragt worden, nachdem sich die „Vestische Arbeit" geweigert hatte, einen Eilbeschluss des Sozialgerichtes umzusetzen. In einem Eilverfahren war die Hartz IV-Behörde verpflichtet worden einem 61jährigen aus Dorsten sofort wieder seine Leistungen auszuzahlen, nachdem das Gericht der Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht gefolgt war. Doch den Beschluss vom 15.03.2007 wollte die zuständige Behörde nicht umsetzen und verweigerte dem Mann sein Geld. Zudem ist er seit mehreren Monaten auch nicht krankenversichert. Gegen Behördenchef Ulrich Lammers ermittelt auch die Bochumer Staatsanwaltschaft, der zugleich auch Geschäftsführer des städtischen Altenheims „Grullbad" ist. Es sollen dort unverhältnismäßig viele Ein Eurojobber eingesetzt worden und zudem überhöhte Förderpauschalen an die Einrichtung geflossen sein.

Der 61jährige Dorstener hat sich nun ein Rechtsanwalt genommen, da er keinen anderen Weg mehr sieht, an sein Geld zu kommen. „Der >>Vestischen Arbeit>< ist es anscheinend egal was mit mir passiert, ob ich was zum essen habe und meine Wohnung bald verliere", so der Mann aus Dorsten. Auch das Erwerbslosen Forum Deutschland sprach von einer Ungeheuerlichkeit. Die „Vestische Arbeit" hatte gegenüber Medienvertretern behauptet, dass sie gegen den Beschluss des Sozialgerichtes angehen wollten und sie sich im Recht fühlten. Gegenüber „Spiegel-Online" hingegen sagte die Pressesprecherin des Sozialgerichts Gelsenkirchen, Kornelia Steffen, dass nur ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Behörde von der sofortigen Zahlung des Arbeitslosengelds II entbinden würde. Ein solcher Antrag liege bislang nicht vor. "Nur die Absicht, gegen den Beschluss vorzugehen, hat keine aufschiebende Wirkung", sagt sie. Behördenchef Lammers hingegen betonte:" "Wir kennen uns im Sozialrecht bestens aus".

„Der >>Vestischen Arbeit>> ist es anscheinend egal was mit mir passiert, ob ich was zum essen habe und meine Wohnung bald verliere", so der Mann aus Dorsten. Auch das Erwerbslosen Forum Deutschland sprach von einer Ungeheuerlichkeit. Die „Vestische Arbeit" hatte gegenüber Medienvertretern behauptet, dass sie gegen den Beschluss des Sozialgerichtes angehen wollten und sie sich im Recht fühlten. Gegenüber „Spiegel-Online" hingegen sagte die Pressesprecherin des Sozialgerichts Gelsenkirchen, Kornelia Steffen, dass nur ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Behörde von der sofortigen Zahlung des Arbeitslosengelds II entbinden würde. Ein solcher Antrag liege bislang nicht vor. "Nur die Absicht, gegen den Beschluss vorzugehen, hat keine aufschiebende Wirkung", sagt sie. Behördenchef Lammers hingegen betonte:" "Wir kennen uns im Sozialrecht bestens aus".

„Für uns ist dieser Mann als Geschäftsführer schon jetzt nicht mehr tragbar und der zuständige Kreis täte gut daran, ihn von seinen weiteren Tätigkeiten zu entbinden. So etwas ist einfach nur noch eine Zuzmutung für Erwerbslose, die leider von ihm und der Führung der Behörde abhängig sind. Viele Mitarbeiter in Behörden sollten einfach zur Kenntnis nehmen, dass sie oft ihre Ausbildung und Positionen den Menschen zu verdanken haben, die sie so unglaublich jetzt behandeln, weil sie jahrelang Beiträge in die Finanz- und Sozialkassen eingezahlt haben", so Martin Behrsing, Erwerbslosen Forum Deutschland.

Der Chef der verstischen Arbeit soll Medienberichten zu Folge auch in die Schlagzeilen geraten sein, weil er auf seiner privaten Website eine selbst geschriebene Software für Jugend- und Sozialbehörden zum Preis von 99 EUR angeboten hat und dabei mit seiner Position als ARGE-Chef und Dozent an Studieninstituten geworben hat.

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