Vestische Arbeit" zahlt immer noch kein Geld an Hartz IV-Betroffenen. Erwerbslosen Forum Deutschland hällt Behördenchef für nicht mehr tragbar
Dorsten/Recklinghausen – Gegen den Geschäftsführer der vestischen Arbeit (Hartz IV-Behörde für den Kreis Recklinghausen) ist beim Sozialgericht Gelsenkirchen ein Zwangsgeld bzw. bei Nichtbefolgung eine Zwangshaft beantragt worden, nachdem sich die „Vestische Arbeit" geweigert hatte, einen Eilbeschluss des Sozialgerichtes umzusetzen. In einem Eilverfahren war die Hartz IV-Behörde verpflichtet worden einem 61jährigen aus Dorsten sofort wieder seine Leistungen auszuzahlen, nachdem das Gericht der Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht gefolgt war. Doch den Beschluss vom 15.03.2007 wollte die zuständige Behörde nicht umsetzen und verweigerte dem Mann sein Geld. Zudem ist er seit mehreren Monaten auch nicht krankenversichert. Gegen Behördenchef Ulrich Lammers ermittelt auch die Bochumer Staatsanwaltschaft, der zugleich auch Geschäftsführer des städtischen Altenheims „Grullbad" ist. Es sollen dort unverhältnismäßig viele Ein Eurojobber eingesetzt worden und zudem überhöhte Förderpauschalen an die Einrichtung geflossen sein.
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Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit
Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit
Im Vergleich zu den Regelungen des BSHG stehen sich Selbständige im SGB II deutlich besser. Das ist der Tatsache geschuldet, dass das SGB II nach dem Grundsatz des „Forderns und Förderns“ auch explizit ein Anreizsystem enthält. So hat die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbsarbeit nach § 30 Abs. 1 SGB II streng nach den Regelungen der Einkommensteuergesetzgebung zu erfolgen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG bleibt auch die private Altersvorsorge der Selbständigen unangetastet. Es können auch weiterhin vorweg abziehbare Beiträge dazu geleistet. werden. Und das sogar ohne den Zusatz „angemessen“! ALG II/Sozialgeld-VO – Stand: 2005-10-01 (Auszug)Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) – Vom 20. Oktober 2004; Stand: 2005-10-01; geä. durch Erste Verordnung zur Änderung der Arbeits-losengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499)
§ 2a – Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auszugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen. (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berechnungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel des Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur während eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu errechnen ist.
(4) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksichtigen.
Mit freundlicher Genehmigung von:
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann
Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht
Markstr. 396; 44795 Bochum
Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113; MAIL: INUIT@t-online.de
Arbeitslosengeld II besondere Einkommen und Freibeträge
Arbeitslosengeld II, besondere Einkommen und Freibeträge
Bis auf wenige Ausnahmen werden auf das Arbeitslosengeld II alle Einnahmen angerechnet – egal, wofür das Geld ist und egal, wann die Arbeit dafür geleistet wurde. Entscheidend ist allein, wann das Geld auf dem Konto eingeht: Die Tantieme für ein lange vor dem Alg-II-Antrag erschienenes Buch, die dem Konto des Autors im Februar 2006 gutgeschrieben wird, wird ebenso im Februar 2006 angerechnet wie die Steuerrückzahlung für das Jahr 2004, die im selben Monat eingeht. Oder der Lottogewinn. Oder das Kindergeld. Für Selbstständige, die Alg II beantragen wollen, ist es also auf jeden Fall schlau, eventuell noch vorhandene Außenstände vorher möglichst vollständig einzutreiben – und dann am nächsten Ersten den Antrag zu stellen. Nicht angerechnet werden: – das Erziehungsgeld, das Pflegegeld,– Schmerzensgeld z.B. nach einem Unfall,– die Eigenheimzulage, für eine im Sinne des Alg II "erlaubte" Immobilie – das Kindergeld für volljährige Kinder außerhalb des Haushalts, die das Geld direkt erhalten – die Übungsleiterpauschale sowie– zweckbestimmte Einnahmen, zu denen das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 23. Juni 2005 auch den Existenzgründungszuschuss zählt (Aktenzeichen L 8 AS 97/05 ER). Auch Alle anderen Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet, also z.B. – Arbeitslohn, – Sparbuchzinsen,– Renten, – Krankengeld, – Arbeitslosengeld I,– Kindergeld mit der oben genannten Ausnahme,– Unterhaltszahlungen, Steuerrückzahlungen, Lottogewinne usw. Für Selbstständige gilt als maßgebliches Einkommen der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium in der "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung" festgelegt. Als Betriebsausgabe kann dabei alles angesetzt werden, was auch das Finanzamt anerkennt. Einschließlich der Entfernungspauschale von 30 Cent für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz – die Kürzung dieser Pauschale auf 20 Cent gilt nur für Arbeitnehmer. Allerdings: Wer seinen Gewinn mit Hilfe umfangreicher Betriebsausgaben gegen Null drückt, muss mit einer genauen Prüfung rechnen, ob diese Ausgaben für die aktuelle Arbeit wirklich nötig waren. Lassen sich die Betriebsausgaben nicht anders ermitteln, können sie auch pauschal mit 20 Prozent vom Umsatz angesetzt werden. Von den verbleibenden Einkünften werden dann abgezogen – eventuelle Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. zur Künstlersozialversicherung), -100 Euro als Pauschale für Beiträge zu privaten Kranken- und Rentenversicherungen von Selbstständigen, die von den entsprechenden gesetzlichen Versicherungen befreit sind, sowie zu Kraftfahrzeug-, Hausrat- und ähnlichen Versicherungen, – Beiträge zur Riester-Rente ; Werbungskosten z.B. bei Arbeitslohn und Kapitaleinkünften. Diese Pauschale ist bindend bis zu einem Gewinn von 400 Euro. Nur wer mehr verdient, kann alternativ auch die echten Kosten abziehen. Für die privaten Versicherungen (drittletzter Spiegelstrich) können in diesem Fall pauschal 30 Euro pro Monat abgezogen werden. Außerdem wird abgezogen ein Freibetrag von: – 20 Prozent der Einkünfte zwischen 100 und 800 Euro,– 10 Prozent der Einkünfte zwischen 800 und 1.200 Euro,– für Leute mit mindestens einem Kind zusätzlich 10 Prozent der Einkünfte zwischen 1.200 und 1.500 Euro. Bleibt am Ende dieser Rechnung von den Einkünften weniger übrig als das, was man ohne jede Einnahme an Alg II erhalten würde, kann man sich die Differenz als "Teilarbeitslosengeld II" (aufstockendes/ergänzendes Alg II) auszahlen lassen. Und damit man bei dieser komplizierten Rechnung nichts vergisst, hat www.erwerbslos.de ein Info-Blatt mit einem Rechenschema ins Internet gestellt, das zwar für Arbeitnehmer gemacht ist, aber auch für Selbstständige funktioniert. Wie wird das Einkommen von Selbstständigen ermittelt? Selbstständige wissen in der Regel nicht im Voraus, wie viel Geld in den nächsten Monaten auf ihrem Konto eingeht. Also müssen sie ihr Einkommen schätzen – und die Behörde, die das Geld bewilligt, muss das grundsätzlich akzeptieren. Damit das einigermaßen reibungslos geht, sollte man ihr zum Vergleich alte Steuerbescheide und die Einnahmen der vergangenen Monate vorlegen und für Abweichungen möglichst einleuchtende Begründungen vortragen. Zum Nachweis dieser Einnahmen bestimmt das Sozialgesetzbuch 2 zwar, dass Selbstständige ihren Auftraggeber vom Alg-II-Bezug informieren und sich von ihm die Vergütung auf einem Formular der Arbeitsagentur bescheinigen lassen müssen. In der Praxis wird diese Bestimmung jedoch nicht angewandt: "Der Nachweis über die Höhe des Einkommens erfolgt bei Künstlern anhand von Rechnungen, die diese ausstellen" heißt es kurz und knapp in der offiziellen Antwort der Bundesagentur für Arbeit auf die entsprechende Anfrage von ver.di. Weiter hat das Bundeswirtschaftsministerium in der "Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung" folgende Regeln aufgestellt: – Selbstständige schätzen grundsätzlich ihre Einnahmen für das ganze Jahr und teilen dann durch zwölf. Nach diesem Monatsdurchschnitt wird dann das Alg II berechnet. Wer nicht (mehr) das ganze Jahr selbstständig arbeiten will, rechnet den entsprechend geringeren Zeitraum auf Monate um. – Größere einmalige Einnahmen, etwa Honorare für ein Projekt, an dem man mehrere Monate gearbeitet hat, Steuerrückzahlungen oder die Tantiemen für Bücher, die nur ein- oder zweimal im Jahr ausgezahlt werden, sind bei dieser Rechnung "auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit dem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen". Ergeben sich danach von Monat zu Monat unterschiedliche Einnahmen, so macht das so lange nichts, wie die Einnahmen im Rahmen der Schätzung bleiben. Nur wer überraschend zusätzliche Einnahmen hat oder unerwartet einen lukrativen Auftrag bekommt, muss das der Behörde umgehend mitteilen. Dann wird der Alg-II-Anspruch von dem Monat an, in dem das unerwartete Geld eingeht, neu berechnet. Trotzdem bleibt eine solche Einkommensschätzung eine unsichere Sache. Die bewilligenden Stellen haben daher die Möglichkeit, das Alg II zunächst nur vorläufig – "unter dem Vorbehalt der Rückforderung" – zu bewilligen und die endgültige Berechnung erst vorzunehmen, wenn der Steuerbescheid für den fraglichen Zeitraum vorliegt. Dann muss man gegebenenfalls Geld zurückzahlen – oder bekommt eine Nachzahlung.
Mit freundlicher Genehmigung
Dipl. rer. soc. Norbert Hermann
Politik- und Sozialberatung; Medizinsoziologie
ehem. Lehrbeauftragter für Sozialrecht
Markstr. 396; 44795 Bochum
Tel.: 0234-460 169; Fax: 0234-460 113; MAIL: INUIT@t-online.de