SG Köln: Schallende Ohrfeige für die ARGE-Rhein-Sieg

Einwurf einer Bewerbung unter Zeugen reicht aus.

der Antragsteller hat jedoch dazu unter Beweisangebot – und eine entsprechende Beweiserhebung bleibt unabhängig davon, dass schon die Antragsgegnerin gem. den §3 20, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zur entsprechenden Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren berechtigt war, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten – vorgebracht, dass er eine schriftliche Bewerbung abgesandt habe.

Da dem Antragsteller – soweit ersichtlich und diesbezügliches ist von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden – nicht die Übernahme der Kosten für die Absendung eines Bewerbungsschreibens etwa per Einschreiben zu gesagt worden ist und dem Antragstellerdamit praktisch bis auf eine solche kostenintensive Möglichkeit des Nachweises nur der Zeugenbeweis als Möglichkeit verbleibt, die Absendung von Bewerbungen nachzuweisen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich nach entsprechender Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.02.2008 ergibt, wobei in einem solchen Hauptsacheverfahren schließlich auch die Frage zu klären sein wird, wird, ob dass
dem Antragsteller unterbreitete Stellenangebot tatsächlich zumutbar war.

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