Die Empfehlungen der CDU/CSU zu Hartz IV
Die durch die Union vorgelegten Empfehlungen zu Hartz IV lesen sich wie ein Katalog der Grausamkeiten. Es fragt sich, welches Menschenbild die Macher des nachfolgenden Papiers haben.
05.10.2006
Empfehlungen
der Arbeitsgruppe der CDU/CSU Bundestagsfraktion und der unionsgeführten Länder für die Arbeitsgruppe Arbeitsmarkt der Bundesregierung
I. Ausgangslage
Das SGB II ist seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 bereits mehrfach verändert worden: Zunächst durch das Freibetragsneuregeiungsgesetz noch im Oktober 2005 sowie das Erste Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Dezember 2005 sowie das, drei Monate später verabschiedete, Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Seit 1.8.2006 gelten nun auch die meisten Änderungen durch das Fortentwicklungsgesetz. Die Änderungen betreffen das Leistungsrecht, die Verwaltungspraxis und die Missbrauchsbekämpfung. Ziel insbesondere des zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB II und des Fortentwicklungsgesetzes ist es, die steigenden Kosten für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu begrenzen. Insgesamt wollen die Koalitionspartner etwa 4 Mrd. € jährlich (1,5 Mrd. € durch das 2. SGB II Änderungsgesetz und 2,5 Mrd. € durch das Fortentwicklungsgesetz, insbesondere durch die Absenkung des Rentenbeitrags für Alg II Empfänger) durch die verabschiedeten Maßnahmen einsparen.
Zahlen und Fakten:
Vor der Reform, im Jahr 2004 beliefen sich die Ausgaben von Bund, Ländern und Kommunen für Arbeitslosenhilfe (plus Wohngeld) und Sozialhilfe auf 38,6 Mrd. €. Im Jahr 2005 gaben Bund und Kommunen für Hartz IV bereits 44,4 Mrd. € aus (plus 5,8 Mrd. €).
Die Ausgaben für Hartz IV entwickeln sich auf hohem Niveau weiter. Monatlich werden etwa 2,25 Mrd. € für das Alg II ausgegeben. Prognosen ergeben, dass zum Jahresende 2006 etwa 3 Mrd. € zusätzliche Kosten anfallen werden, die im Haushalt nicht vorgesehen sind.
Im Januar 2005, also zum Start von Hartz IV, gab es 3,3 Millionen Bedarfsgemeinschaften (aus Sozialhilfe 1,1 Mio., aus Arbeitslosenhilfe 2,1 Mio.). Im Sommer 2006 waren es bereits 4,1 Millionen Bedarfsgemeinschaften mit über 7 Millionen Menschen (plus 800.000)
Die wesentlichen Gründe für den Aufwuchs der Bedarfsqemeinschaften sind:
- – Leistungsausweitungen im SGB II gegenüber alten Systemen (höhere Regel
sätze, höheres Schonvermögen, kein genereller Rückgriff mehr zwischen
Eltern und Kindern, höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten, Renten- und
Krankenversicherung, befristeter Zuschlag für den, der aus dem Bezug von
Arbeitslosengeld kommt). - – Vielfach noch ineffiziente Verwaltungsstrukturen sowie Personal- und
Softwareprobleme (siehe Bericht Bundesrechnungshof vom 19.5.2006) - – Nach wie vor schwierige Lage am Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose und
gering Qualifizierte
II. Handlungsbedarf
1. Kosten begrenzen
Im Haushaltsentwurf des Bundes für das Jahr 2007 sind folgende Ausgaben vorgesehen:
ALG II (passive Leistungen): 21,4 Mrd. €
Verwaltungskosten: 3,5 Mrd. €
Eingliederungsleistungen: 6,5 Mrd. €
Kosten der Unterkunft: 2,0 Mrd. €
Aus Haushaltssicht reichen die bisher mit dem zweiten SGB II Änderungsgesetz, dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sowie dem
Fortentwicklungsgesetz beschlossenen Maßnahmen nicht aus, um die
Planzahlen des Haushalts 2007 zu erreichen. Insgesamt wird das Haushaltsrisiko 2007 im Hartz IV-Bereich auf etwa 4 bis 5 Mrd. € geschätzt.
2. Organisation und Zuständigkeiten klären
Weiterer Handlungsbedarf entsteht auf Grund des Berichts des Bundesrechnungshofes vom 19.5.2006 sowie des Berichts des Ombudsrates vom 23.6. 2006.
Der Ombudsrat hat in seinem Bericht „Ernüchterung und Unzufriedenheit" vor Ort festgestellt hinsichtlich der bürokratischen Verkrustungen. Seiner Meinung nach benötigen die Verwaltungseinrichtungen des SGB II eine „eindeutige und klare Rechtsgrundlage". Die derzeitige Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften leide unter dem zeitaufwendigen Abstimmungsbedarf zwischen BA und Kommune und habe sich für die anspruchsvolle Aufgabe als unzureichend erwiesen. Auch seitens der direkt Beteiligten wird häufig über zeitraubende und ineffiziente Verfahren sowie über unklare Verantwortung geklagt. Von Länderseite wird moniert, dass die gemeinsame Zuständigkeit von Kreisen, Ländern, BA und Bund „im Ergebnis zu keinem tragfähigen Organisationsmodell führen" könne. Auf dieses strukturelle Grundproblem der Hartz IV Reform ließen sich eine Vielzahl der Umsetzungsprobleme zurückführen.
Auf diese hat der Bundesrechnungshof in seinem Bericht sehr deutlich hingewiesen. Die Vermittlungsaktivitäten der SGB II Träger wiesen zum Teil erhebliche Mängel auf; in etwa der Hälfte der geprüften Fälle sei noch keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden; in sechs von zehn geprüften Fällen sei Anhaltspunkten für Sanktionen nicht nachgegangen worden. Weiter wird moniert, die SGB II Träger prüften zahlreiche Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II nicht sorgfältig wie zum Beispiel die Vermögensverhältnisse oder etwaige Unterhaltspflichten.
3. Leistunqsrecht gezielt auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausrichten
Die Grundidee von Hartz IV ist, die Eigenverantwortung der Hilfebedürftigen
zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen
Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Absatz 1 SGB II). Ziel des Fördems und Fordems ist die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt. Neben den vielfältigen Fördermöglichkeiten in Hartz IV und dem vom Gesetzgeber beabsichtigten intensiven Betreuen der Hilfebedürftigen durch ihren Fallmanager sollen vor allem die gegenüber Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe deutlich verbesserten Regeln zum Hinzuverdienst die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bewirken.
In der bisherigen Praxis von Hartz IV zeigt sich aber, dass dies nur sehr unzureichend funktioniert. Es entsteht vielmehr der Eindruck, Hartz IV sei eine Einstiegsförderung in die Hilfebedürftigkeit anstatt eine Ausstiegsförderung in Beschäftigung.
Derzeit erzielen etwa 20% der Hilfebedürftigen, das sind rund 1 Million Menschen, ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Alg II als sogenannte Aufstocker. Bei etwas über der Hälfte dieser Erwerbstätigen liegt das Einkommen unter 400 €. Nur jeder fünfte verdient mehr als 1000 €. Die Gründe hierfür mögen im Einzelfall unterschiedlich sein und mit der Arbeitsmarktlage, familiären Verpflichtungen oder mangelnder Qualifikation zusammenhängen.
Es besteht aber auch ein klar absehbarer ökonomischer Anreiz, nicht mehr als maximal 400 € offizielles Einkommen zu erarbeiten. Hartz IV bietet nur geringe Anreize, eine Existenz sichernde Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen oder auch nur beizubehalten, so zuletzt auch der Sachverständigenrat. Außerdem stellt der Sachverständigenrat fest, dass es derzeit keine Belege für die Sprungbrettfunktion der Minijobs in Richtung längere Arbeitszeit oder gar Überwindung der Hilfebedürftigkeit gebe. Damit wirkt der Grundfreibetrag von 100 € zusammen mit der allgemeinen Freistellungsregelung des § 30 SGB II wie eine Falle, die zu einem Verbleiben im Transferbezug führt.
III. Schlussfolgerungen / Forderungen
Aus Sicht der CDU/CSU Bundestagsfraktion sowie der unionsgeführten Länder ergibt sich deshalb weiterer Änderungsbedarf bei Hartz IV in folgenden Bereichen:
1. Verbesserung der Orqanisationsstrukturen
Die Organisations- und Zuständigkeitsprobleme sind kurzfristig nicht lösbar. Hier muss auf mittlere Frist und vor allem unter Berücksichtigung des ausstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Mischverwaltung in den Arbeitsgemeinschaften nach einer Lösung gesucht werden.
Kurzfristig ist ein ganzes Bündel von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung umsetzbar. Insbesondere muss Leistungsmissbrauch stärker als bisher bereits im Gesetz vermieden werden. Das Leistungsrecht muss daraufhin überprüft werden, wo, ohne die notwendige Unterstützung bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu beschneiden, weitere Effizienzsteigerungen möglich sind. Hierzu werden die in der Anlage aufgeführten Vorschläge gemacht.
Hierzu ist es unter anderem notwendig, die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen insbesondere für Personen, die vor dem Alg-Il-Bezug nicht durch Erwerbstätigkeit Rentenansprüche erworben haben, zu streichen. Das Rentensystem ist beitragsfinanziert, es ist daher nicht gerechtfertigt, dass Personen, die nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben (Freiberufler, Selbständige, bisherige Sozialhilfebezieher), allein durch den Alg II Bezug Rentenansprüche erwerben. Im Übrigen soll eine Verkürzung der Beitragszahlung bei Personen, die aus dem Alg I -Bezug in das SGB II gewechselt sind, geprüft werden.
Im Bereich der Umsetzung des SGB II durch die Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen können außerdem solche Probleme angegangen werden, die unabhängig von der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehen. Dabei ist insbesondere das Problem der mangelhaften Software A2LL zu
lösen. Neben dem Interesse des Bundes an der Möglichkeit eines taggenauen
Datenabgleichs ist auch dem Interesse der Träger Rechnung zu tragen, dezentral auf ihre Daten zugreifen zu können. Ohne die Möglichkeit eines zielgenauen Controllings vor Ort kann auch ein bundesweites Controlling nicht zum Erfolg führen. Weiter ist es notwendig, den Optionskommunen den unbeschränkten Zugriff auf die Vermittlungsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit zu ermöglichen.
2. Bessere Anreize für den Übergang in den Arbeitsmarkt
Um das Leistungsrecht stärker auf die Integration in den Arbeitsmarkt auszurichten und die oben beschriebenen Probleme mit der derzeitigen Hinzuverdienstregelung zu lösen, wird vorgeschlagen, diese Regelung neu zu justieren und stärker als bisher an dem Grundsatz des „Fordems und Fördems" auszurichten. Fordern bedeutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv dazu beiträgt, seinen Lebensunterhalt aus Erwerbsarbeit zu bestreiten. Anreize zur Arbeitsaufnahme müssen verstärkt werden. Solange es für die Betroffenen ökonomisch günstiger scheint, sich auf ALG II und Minijob zu beschränken, ist der Antrieb zu voller Erwerbsarbeit gedämpft. Die Anreize beim Hinzuverdienst sind daher so zu setzen, daß derjenige, der mehr arbeitet, auch mehr in der Tasche hat. Leistung soll sich lohnen.
Am geltenden Regelsatz wird festgehalten. Grundsätzlich gilt außerdem: „Erwerbsfähige Hilfebedürftige … müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen." (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Wenn die zuständigen Behörden vor Ort und die Hilfebedürftigen selber diese gesetzliche Maxime beachten, die Träger die Hilfebedürftigen „umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit" unterstützen (§14 Satz 1 SGB II) und auch die Sanktionsvorschriften (30% Kürzung bei erster Arbeitsverweigerung, 60% bei der zweiten und 100% Kürzung des Alg II bei der dritten Verweigerung) korrekt, aber konsequent anwenden, dann bedarf es keiner generellen Absenkung der Regelsätze, wie vom Sachverständigenrat vorgeschlagen, um diejenigen unter Druck zu setzen, die sich ihrer Pflicht zur Selbsthilfe entziehen. Der Vorschlag des Sachverständigenrates bietet auch keine Gewähr dafür, dass nicht, bei fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten, für eine Mehrheit des Hilfebedürftigen das vom Sachverständigenrat vorgeschlagene, niedrigere Niveau wieder angehoben werden müsste.
In der Praxis zeigt das geltende Recht aber dennoch deutliche Schwächen. Der
Anreiz, sich mit einem ausreichenden Arbeitseinkommen aus dem Transferbezug zu lösen, ist offenbar zu gering. Der Vorschlag des Sachverständigenrates zur Änderung der Hinzuverdienste geht daher im übrigen in die richtige Richtung und muss aus Sicht der CDU/CSU Bundestagsfraktion und der unionsgeführten Länder Richtschnur für die Neujustierung sein. Das bedeutet:
- – Einkommen ab 401 Euro bleiben künftig deutlich stärker
anrechnungsfrei als heute; hier empfiehlt der Sachverständigenrat eine
Quote von 50% bis zu einer Obergrenze von 800 € Monatsverdienst; - – Bis 400 € findet künftig eine volle Anrechnung auf das Arbeitslosengeld
II statt; Erwerbstätigkeit muss künftig wieder klar die Alternative und nicht die
bequeme Ergänzung zum Transferbezug sein. Da die Minijobs in der Praxis
auch keine Brücke in Sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung sind,
ist dieser Schritt im Sinne einer stärker arbeitsmarktbezogenen Ausgestaltung
der Hinzuverdienste notwendig und auch gerechtfertigt. Der Sektor der
haushaltsnahen Dienstleistungen muss gesondert geprüft werden. - – Der pauschale Grundfreibetrag wird deutlich auf 40 Euro herabgesetzt.
- – Die genaue Ausgestaltung der Neuregelung bedarf aber noch der
eingehenden Prüfung und darf weder zu höheren Kosten noch zu einem
Anstieg der Transferempfänger gegenüber heute führen; außerdem muss
beachtet werden, dass der Bereich, in dem die Transferentzugsrate 100%
beträgt, wo sich also der Verzicht auf Transfereinkommen nicht lohnt,
möglichst klein gehalten wird. - – Die „Vergütung" der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
(1 € Jobs) muss gesetzlich auf einem Niveau festgeschrieben werden, das
verhindert, dass der, durch die neue Hinzuverdienstregelung geschaffene,
stärkere Anreiz zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, wieder unterlaufen
wird.
3. Einführung eines Kombilohns
Eine wesentlich bessere Brücke in den Arbeitsmarkt als die bisherige Privilegierung
der Minijobs im SGB II bietet ein zielorientierter Kombilohn, der die Aufnahme eines Sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjobs oder einer selbstständigen Tätigkeit fördert. Daher wird auf das Job-Bonus-Modell der Parteiarbeitsgruppe von CDU und CSU verwiesen, das im wesentlichen vorsieht:
- – Bei der Einstellung eines älteren Langzeitarbeitslosen (über 50 Jahre) oder
eines Jugendlichen unter 25 Jahre, der länger weder Ausbildungs- noch
Arbeitsplatz gefunden hat und bei Vorliegen zusätzlicher Vermittlungs
hemmnisse, wird ein Lohnkostenzuschuss von 40% des Bruttolohns
gezahlt. Der Arbeitgeber erhält zwei Drittel der Förderung, der Arbeitnehmer
ein Drittel. Die maximale Förderung des Arbeitgebers liegt bei 440 Euro im
Monat und die des Arbeitnehmers bei 220 Euro im Monat. - – Mit dieser klaren Eingrenzung der Zielgruppe werden Mitnahme-Effekte
weitestgehend ausgeschlossen. - – Die Förderung wird als Ermessensleistung für Vollzeitstellen gewährt, um zu
gewährleisten, dass es zu zusätzlichen Arbeitsplätzen kommt. - – Die Einkommensgrenze für Jugendliche liegt bei 1300 € Bruttomonatseinkom
men und bei 1600€ Bruttomonatseinkommen für Ältere. - – Die Zeitarbeitsbranche wird von Beginn an in die Förderung einbezogen und
zusätzlich ein Fördermodell entwickelt, das Zeitarbeitsfirmen eine ganzjährige
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ermöglicht. - – Die Förderung wird zunächst auf drei Jahre pro Förderfall begrenzt. Ob und
in welcher Form sie danach fortgesetzt wird, wird im Zuge der Bewertung des Job-Bonus-Modells entschieden.
-
– Der Job-Bonus wird eng mit dem Ausbildungspakt der deutschen Wirtschaft
sowie der Initiative 50 Plus der Bundesregierung verzahnt.
-9-
– Die
Bundesagentur für Arbeit bzw. die Argen und Optionskommunen werden dieses Modell vor Ort offensiv einsetzen und eine einfache, transparente Umsetzung gewährleisten.
– Länderspezifische Ausgestaltungen müssen innerhalb des Rahmens des
Kombilohnmodells weiter möglich sein.
Für die Zielgruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit behindertenspezifischen oder besonders schweren Vermittlungshemmnissen darf die Möglichkeit einer unbefristeten Förderung nicht ausgeschlossen werden.
Durch diesen Kombilohn wird nicht nur die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert, sondern auch das dauerhafte Verlassen des Transferbezuges ermöglicht. Damit entstehen auch Einsparungen durch den Wegfall ansonsten anfallender passiver Leistungen.
Einzelvorschläge zur Verwaltungsvereinfachung und Verbesserung des Leistungsrechts
lfd. Nr. |
Vorschlag |
Inhalt |
A Verhinderung des Leistungsmissbrauchs |
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1. |
Sofortvollzug von Meldeaufforderungen |
Widerspruch und Klage gegen Meldeaufforderungen führen zu unvertretbaren Verzögerungen z.B. bei der Anberaumung ärztlicher Untersuchungen. |
2. |
Zugriff Optionskommunen auf BA-Vermittlungsdatenbank |
Um den Optionskommunen gleichwertige Bedingungen bei der Vermittlung der Langzeitarbeitslosen zu sichern, sollen sie auf die Stellenangebote der BA künftig uneingeschränkt zugreifen dürfen. |
3. |
Verschärfung der Sanktionen |
Der durch das FortentwicklungsG beschrittene Weg zur Verschärfung der Sanktionen ist konsequent fortzusetzen, auch wenn bereits deutliche Fortschritte erzielt wurden. Eine Sanktion muss unmittelbar kraft Gesetzes wirksam werden, die Wirkung der letzten Sanktionsstufe (Kürzung auf Null) muss solange anhalten, bis der Verpflichtung nachgekommen wird. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen für Fälle, in denen vor Antragstellung eigenes Vermögen „Hartz IV – fest" gemacht oder die Arbeitszeit gezielt verkürzt wurde (§ 34), wirksamer umgesetzt werden können (z.B. Einbeziehung der Ersatzansprüche nach § 34 in die Aufrechnung nach § 43) |
4. |
Einschaltung des ärztlichen Dienstes der BA oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung |
Bei Krankschreibung gehen alle Sanktionen ins Leere. Unberechtigten Krankschreibungen muss daher durch Einschaltung des medizinischen Dienstes und zwar auch ohne Einwilligung der hilfebedürftigen Person, gezielt begegnet werden. Darüber hinaus ist eine ärztliche Bescheinigung ab dem zweiten Tag vorzulegen. |
5. |
Vorlage von Unterlagen aus der Zeit vor Antragstellung |
Tatsachen und Unterlagen aus der Zeit vor Antragstellung können für die Leistungserbringung von Bedeutung sein und müssen, wie früher in der Sozialhilfe, zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch vorgelegt werden. |
B Änderungen im Leistungsrecht |
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6. |
Erweiterter |
Unterhaltsansprüche müssen ohne Altersgrenze – wie früher |
lfd. Nr. |
Vorschlag |
Inhalt |
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Unterhaltsrückgriff |
nach dem BSHG – generell Vorrang vor SGB II – Leistungen haben. |
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7. |
Ausweitung der Sofortangebote |
Unter dem Aspekt von „Leistung und Gegenleistung" soll allen Personen, die SGB II – Leistungen beantragen, unabhängig von ihrer Vorgeschichte, ein sofortiges Angebot zur Beschäftigung, Eingliederung oder Qualifizierung unterbreitet werden (aber kein Rechtsanspruch für den Einzelnen). |
|
8. |
Streichung der Rentenversicherungsb eiträge/ Verkürzung der Dauer der Beitragszahlung |
Das Rentensystem ist beitragsfinanziert, es ist daher nicht gerechtfertigt, dass Personen, die nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben (Freiberufler, Selbständige, bisherige Sozialhilfebezieher), allein durch den Alg II Bezug Rentenansprüche erwerben. Im Übrigen soll eine Verkürzung der Beitragszahlung bei Personen, die aus dem Alg 1 – Bezug in das SGB II gewechselt sind, geprüft werden. |
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9. |
Streichung von § 2 AsylbLG |
Nach § 2 AsylbLG werden die Leistungen nach Ablauf von 36 Monaten um rund 25 % (auf Sozialhilfeniveau) angehoben, wenn der Berechtigte die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Die Anhebung orientiert sich allein an der Aufenthaltsdauer und beruht nicht auf einer geänderten Bedarfslage. |
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/. |
angemessenes Kfz |
In § 12 Abs. 3 Nr. 2 sollte eine Höchstwertgrenze festgelegt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es SG-Urteile mit einer Wertgrenze von 10.000 € gibt. Außerdem ist zu überlegen, ob nicht grundsätzlich ein Kfz pro Bedarfsgemeinschaft ausreicht. |
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11. |
Angemessenes selbst genutztes Wohneigentum |
Im SGB II wird speziell auf die angemessene „Größe" der Wohnung abgestellt; hier sollte zur früheren BSHG-Regelung zurückgekehrt werden, wonach allgemein die Angemessenheit der Wohnung, ob in Bezug auf Größe oder andere Kriterien, ausschlaggebend war. |
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12. |
Prüfung der Erwerbsfähigkeit mindestens nach dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit |
In der Praxis wird häufig erst nach sechs Monaten Krankheitsdauer die Arbeitsunfähigkeit und erst im Anschluss daran die Frage der Erwerbsfähigkeit überprüft. |
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C Verfahrensvereinfachung |
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13. |
Möglichkeit zur Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten durch |
Die Möglichkeit einer Pauschalierung der KdU insgesamt oder nur der Heizkosten für die Kommunen soll geprüft werden. Sinnvoll ist dies allerdings nur, wenn es neben der Verfahrensvereinfachung auch der Kostensenkung dient. |
lfd. Nr. |
Vorschlag |
Inhalt |
|
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Kommunen |
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14. |
Feststellung der Erwerbsfähigkeit |
Das bisherige Einigungsstellenverfahren findet praktisch keine Anwendung. Es soll überlegt werden, ob eine neutrale, dritte Stelle künftig mit der Feststellung der Erwerbsfähigkeit betraut werden kann. |
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15. |
Keine Sozialversicherung spflicht bei kurzfristiger, vorübergehender Hilfeleistung |
Die automatische Sozialversicherungspflicht für Personen, die nur sehr kurzfristig oder vorübergehend SGB Il-Leistungen beziehen(Obdachlose auf Wanderschaft), führt in der Praxis zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu der tatsächlichen Leistung steht. |
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16. |
Konstruktive Prüfung der Einführung einer Zielvereinbarung |
Zielgerichteter, passgenauer Einsatz der Gelder für Integration und Verwaltung bei exakter Überprüfung der Erreichung der gemeinsam festgelegten Ziele mit Leistungsanreizen für die örtlichen Träger. Dadurch deutliche Vereinfachung der Verwaltung und der Arbeitsabläufe. |
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D Sonstiges |
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17. |
Reduzierung der Aufwandsentschädi gung für die Maßnahmeträger bei 1 €-Jobs |
Die Job-Center sollten verstärkt von der Möglichkeit der Einschaltung privater Vermittlung Gebrauch machen, statt kommunale Beschäftigung zu forcieren. Um dies zu erreichen, ist die Aufwandsentschädigung für die Maßnahmeträger zu reduzieren. |
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18. |
Einführung einer Säumnisgebühr |
Dem erheblichen Ausfall vereinbarter Termine muß durch eine Säumnisgebühr in empfindlicher Höhe begegnet werden. |