Katalog der Grausamkeiten

CA57FSWHDie Empfehlungen der CDU/CSU zu Hartz IV


Die durch die Union vorgelegten Empfehlungen zu Hartz IV lesen sich wie ein Katalog der Grausamkeiten. Es fragt sich, welches Menschenbild die Macher des nachfolgenden Papiers haben. 

 

05.10.2006

Empfehlungen

der Arbeitsgruppe der CDU/CSU Bundestagsfraktion und der unionsgeführten Länder für die Arbeitsgruppe Arbeitsmarkt der Bundesregierung

I.      Ausgangslage

Das SGB II ist seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 bereits mehrfach verändert worden: Zunächst durch das Freibetragsneuregeiungsgesetz noch im Oktober 2005 sowie das Erste Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im De­zember 2005 sowie das, drei Monate später verabschiedete, Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Seit 1.8.2006 gelten nun auch die meisten Änderungen durch das Fortentwicklungsgesetz. Die Änderung­en betreffen das Leistungsrecht, die Verwaltungspraxis und die Missbrauchsbekämp­fung. Ziel insbesondere des zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB II und des Fortentwicklungsgesetzes ist es, die steigenden Kosten für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu begrenzen. Insgesamt wollen die Koalitionspartner etwa 4 Mrd. € jährlich (1,5 Mrd. € durch das 2. SGB II Änderungsgesetz und 2,5 Mrd. € durch das Fortentwicklungsgesetz, insbesondere durch die Absenkung des Rentenbeitrags für Alg II Empfänger) durch die verabschiedeten Maßnahmen einsparen.

Zahlen und Fakten:

Vor der Reform, im Jahr 2004 beliefen sich die Ausgaben von Bund, Ländern und Kommunen für Arbeitslosenhilfe (plus Wohngeld) und Sozialhilfe auf 38,6 Mrd. €. Im Jahr 2005 gaben Bund und Kommunen für Hartz IV bereits 44,4 Mrd. € aus (plus 5,8 Mrd. €).

Die Ausgaben für Hartz IV entwickeln sich auf hohem Niveau weiter. Monatlich werden etwa 2,25 Mrd. € für das Alg II ausgegeben. Prognosen ergeben, dass zum Jahresende 2006 etwa 3 Mrd. € zusätzliche Kosten anfallen werden, die im Haushalt nicht vorgesehen sind.

Im Januar 2005, also zum Start von Hartz IV, gab es 3,3 Millionen Bedarfsgemeinschaften (aus Sozialhilfe 1,1 Mio., aus Arbeitslosenhilfe 2,1 Mio.). Im Sommer 2006 waren es bereits 4,1 Millionen Bedarfsgemeinschaften mit über 7 Millionen Menschen (plus 800.000)

Die wesentlichen Gründe für den Aufwuchs der Bedarfsqemeinschaften sind:

  • – Leistungsausweitungen im SGB II gegenüber alten Systemen (höhere Regel­
    sätze, höheres Schonvermögen, kein genereller Rückgriff mehr zwischen
    Eltern und Kindern, höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten, Renten- und
    Krankenversicherung, befristeter Zuschlag für den, der aus dem Bezug von
    Arbeitslosengeld kommt).
  • – Vielfach noch ineffiziente Verwaltungsstrukturen sowie Personal- und
    Softwareprobleme (siehe Bericht Bundesrechnungshof vom 19.5.2006)
  • – Nach wie vor schwierige Lage am Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose und
    gering Qualifizierte

II.      Handlungsbedarf

1.  Kosten begrenzen

Im Haushaltsentwurf des Bundes für das Jahr 2007 sind folgende Ausgaben vorgesehen:

ALG II (passive Leistungen):                        21,4 Mrd. €

Verwaltungskosten:                                        3,5 Mrd. €

Eingliederungsleistungen:                             6,5 Mrd. €

Kosten der Unterkunft:                                    2,0 Mrd. €

Aus Haushaltssicht reichen die bisher mit dem zweiten SGB II Änderungsgesetz, dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sowie dem

Fortentwicklungsgesetz beschlossenen Maßnahmen nicht aus, um die

Planzahlen des Haushalts 2007 zu erreichen. Insgesamt wird das Haushaltsrisiko 2007 im Hartz IV-Bereich auf etwa 4 bis 5 Mrd. € geschätzt.

2.   Organisation und Zuständigkeiten klären

Weiterer Handlungsbedarf entsteht auf Grund des Berichts des Bundesrech­nungshofes vom 19.5.2006 sowie des Berichts des Ombudsrates vom 23.6. 2006.

Der Ombudsrat hat in seinem Bericht „Ernüchterung und Unzufriedenheit" vor Ort festgestellt hinsichtlich der bürokratischen Verkrustungen. Seiner Meinung nach benötigen die Verwaltungseinrichtungen des SGB II eine „eindeutige und klare Rechtsgrundlage". Die derzeitige Organisationsform der Arbeitsge­meinschaften leide unter dem zeitaufwendigen Abstimmungsbedarf zwischen BA und Kommune und habe sich für die anspruchsvolle Aufgabe als unzureichend erwiesen. Auch seitens der direkt Beteiligten wird häufig über zeitraubende und ineffiziente Verfahren sowie über unklare Verantwortung geklagt. Von Länderseite wird moniert, dass die gemeinsame Zuständigkeit von Kreisen, Ländern, BA und Bund „im Ergebnis zu keinem tragfähigen Organisationsmodell führen" könne. Auf dieses strukturelle Grundproblem der Hartz IV Reform ließen sich eine Vielzahl der Umsetzungsprobleme zurückführen.

Auf diese hat der Bundesrechnungshof in seinem Bericht sehr deutlich hingewiesen. Die Vermittlungsaktivitäten der SGB II Träger wiesen zum Teil erhebliche Mängel auf; in etwa der Hälfte der geprüften Fälle sei noch keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden; in sechs von zehn geprüften Fällen sei Anhaltspunkten für Sanktionen nicht nachgegangen worden. Weiter wird moniert, die SGB II Träger prüften zahlreiche Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II nicht sorgfältig wie zum Beispiel die Vermögensverhältnisse oder etwaige Unterhaltspflichten.

3.   Leistunqsrecht gezielt auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausrichten
Die Grundidee von Hartz IV ist, die Eigenverantwortung der Hilfebedürftigen

zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen

Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Absatz 1 SGB II). Ziel des Fördems und Fordems ist die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt. Neben den vielfältigen Fördermöglichkeiten in Hartz IV und dem vom Gesetzgeber beab­sichtigten intensiven Betreuen der Hilfebedürftigen durch ihren Fallmanager sollen vor allem die gegenüber Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe deutlich ver­besserten Regeln zum Hinzuverdienst die Wiedereingliederung in den Arbeits­markt bewirken.

In der bisherigen Praxis von Hartz IV zeigt sich aber, dass dies nur sehr unzu­reichend funktioniert. Es entsteht vielmehr der Eindruck, Hartz IV sei eine Einstiegsförderung in die Hilfebedürftigkeit anstatt eine Ausstiegsförderung in Beschäftigung.

Derzeit erzielen etwa 20% der Hilfebedürftigen, das sind rund 1 Million Men­schen, ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Alg II als sogenannte Aufstocker. Bei etwas über der Hälfte dieser Erwerbstätigen liegt das Einkommen unter 400 €. Nur jeder fünfte verdient mehr als 1000 €. Die Gründe hierfür mögen im Einzelfall unterschiedlich sein und mit der Ar­beitsmarktlage, familiären Verpflichtungen oder mangelnder Qualifikation zu­sammenhängen.

Es besteht aber auch ein klar absehbarer ökonomischer Anreiz, nicht mehr als maximal 400 € offizielles Einkommen zu erarbeiten. Hartz IV bietet nur geringe Anreize, eine Existenz sichernde Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen oder auch nur beizubehalten, so zuletzt auch der Sachverständigenrat. Außer­dem stellt der Sachverständigenrat fest, dass es derzeit keine Belege für die Sprungbrettfunktion der Minijobs in Richtung längere Arbeitszeit oder gar Überwindung der Hilfebedürftigkeit gebe. Damit wirkt der Grundfreibetrag von 100 € zusammen mit der allgemeinen Freistellungsregelung des § 30 SGB II wie eine Falle, die zu einem Verbleiben im Transferbezug führt.

III.     Schlussfolgerungen / Forderungen

Aus Sicht der CDU/CSU Bundestagsfraktion sowie der unionsgeführten Länder ergibt sich deshalb weiterer Änderungsbedarf bei Hartz IV in folgenden Bereichen:

1. Verbesserung der Orqanisationsstrukturen

Die Organisations- und Zuständigkeitsprobleme sind kurzfristig nicht lösbar. Hier muss auf mittlere Frist und vor allem unter Berücksichtigung des ausstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Mischverwaltung in den Arbeitsgemeinschaften nach einer Lösung gesucht werden.

Kurzfristig ist ein ganzes Bündel von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung umsetzbar. Insbesondere muss Leistungsmissbrauch stärker als bisher bereits im Gesetz vermieden werden. Das Leistungsrecht muss daraufhin überprüft werden, wo, ohne die notwendige Unterstützung bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu beschneiden, weitere Effizienzsteigerungen möglich sind. Hierzu werden die in der Anlage aufgeführten Vorschläge gemacht.

Hierzu ist es unter anderem notwendig, die Zahlung von Rentenversicherungsbei­trägen insbesondere für Personen, die vor dem Alg-Il-Bezug nicht durch Erwerbs­tätigkeit Rentenansprüche erworben haben, zu streichen. Das Rentensystem ist beitragsfinanziert, es ist daher nicht gerechtfertigt, dass Personen, die nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben (Freiberufler, Selbständige, bisherige Sozialhilfebezieher), allein durch den Alg II Bezug Rentenansprüche erwerben. Im Übrigen soll eine Verkürzung der Beitragszahlung bei Personen, die aus dem Alg I -Bezug in das SGB II gewechselt sind, geprüft werden.

Im Bereich der Umsetzung des SGB II durch die Arbeitsgemeinschaften und Op­tionskommunen können außerdem solche Probleme angegangen werden, die un­abhängig von der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts be­stehen. Dabei ist insbesondere das Problem der mangelhaften Software A2LL zu

lösen. Neben dem Interesse des Bundes an der Möglichkeit eines taggenauen

Datenabgleichs ist auch dem Interesse der Träger Rechnung zu tragen, dezentral auf ihre Daten zugreifen zu können. Ohne die Möglichkeit eines zielgenauen Con­trollings vor Ort kann auch ein bundesweites Controlling nicht zum Erfolg führen. Weiter ist es notwendig, den Optionskommunen den unbeschränkten Zugriff auf die Vermittlungsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit zu ermöglichen.

2. Bessere Anreize für den Übergang in den Arbeitsmarkt

Um das Leistungsrecht stärker auf die Integration in den Arbeitsmarkt auszurichten und die oben beschriebenen Probleme mit der derzeitigen Hinzuverdienstregelung zu lösen, wird vorgeschlagen, diese Regelung neu zu justieren und stärker als bisher an dem Grundsatz des „Fordems und Fördems" auszurichten. Fordern bedeutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv dazu beiträgt, seinen Lebensunterhalt aus Erwerbsarbeit zu bestreiten. Anreize zur Arbeitsaufnahme müssen verstärkt werden. Solange es für die Betroffenen ökonomisch günstiger scheint, sich auf ALG II und Minijob zu beschränken, ist der Antrieb zu voller Erwerbsarbeit gedämpft. Die Anreize beim Hinzuverdienst sind daher so zu setzen, daß derjenige, der mehr arbeitet, auch mehr in der Tasche hat. Leistung soll sich lohnen.

Am geltenden Regelsatz wird festgehalten. Grundsätzlich gilt außerdem: „Erwerbsfähige Hilfebedürftige … müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen." (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Wenn die zuständigen Behörden vor Ort und die Hilfebedürftigen selber diese gesetzliche Maxime beachten, die Träger die Hilfebedürftigen „umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit" unterstützen (§14 Satz 1 SGB II) und auch die Sanktionsvorschriften (30% Kürzung bei erster Arbeitsverweigerung, 60% bei der zweiten und 100% Kürzung des Alg II bei der dritten Verweigerung) korrekt, aber konsequent anwenden, dann bedarf es keiner generellen Absenkung der Regelsätze, wie vom Sachverständigenrat vorgeschlagen, um diejenigen unter Druck zu setzen, die sich ihrer Pflicht zur Selbsthilfe entziehen. Der Vorschlag des Sachverständigenrates bietet auch keine Gewähr dafür, dass nicht, bei fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten, für eine Mehrheit des Hilfebedürftigen das vom Sachverständigenrat vorgeschlagene, niedrigere Niveau wieder angehoben werden müsste.

 

In der Praxis zeigt das geltende Recht aber dennoch deutliche Schwächen. Der

Anreiz, sich mit einem ausreichenden Arbeitseinkommen aus dem Transferbezug zu lösen, ist offenbar zu gering. Der Vorschlag des Sachverständigenrates zur Änderung der Hinzuverdienste geht daher im übrigen in die richtige Richtung und muss aus Sicht der CDU/CSU Bundestagsfraktion und der unionsgeführten Länder Richtschnur für die Neujustierung sein. Das bedeutet:

  • Einkommen ab 401 Euro bleiben künftig deutlich stärker
    anrechnungsfrei als heute;
    hier empfiehlt der Sachverständigenrat eine
    Quote von 50% bis zu einer Obergrenze von 800 € Monatsverdienst;
  • Bis 400 findet künftig eine volle Anrechnung auf das Arbeitslosengeld
    II statt;
    Erwerbstätigkeit muss künftig wieder klar die Alternative und nicht die
    bequeme Ergänzung zum Transferbezug sein. Da die Minijobs in der Praxis
    auch keine Brücke in Sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung sind,
    ist dieser Schritt im Sinne einer stärker arbeitsmarktbezogenen Ausgestaltung
    der Hinzuverdienste notwendig und auch gerechtfertigt. Der Sektor der
    haushaltsnahen Dienstleistungen muss gesondert geprüft werden.
  • – Der pauschale Grundfreibetrag wird deutlich auf 40 Euro herabgesetzt.
  • – Die genaue Ausgestaltung der Neuregelung bedarf aber noch der
    eingehenden Prüfung und darf weder zu höheren Kosten noch zu einem
    Anstieg der Transferempfänger gegenüber heute führen; außerdem muss
    beachtet werden, dass der Bereich, in dem die Transferentzugsrate 100%
    beträgt, wo sich also der Verzicht auf Transfereinkommen nicht lohnt,
    möglichst klein gehalten wird.
  • – Die „Vergütung" der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
    (1 Jobs) muss gesetzlich auf einem Niveau festgeschrieben werden, das
    verhindert, dass der, durch die neue Hinzuverdienstregelung geschaffene,
    stärkere Anreiz zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung, wieder unterlaufen
    wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Einführung eines Kombilohns

Eine wesentlich bessere Brücke in den Arbeitsmarkt als die bisherige Privilegierung

der Minijobs im SGB II bietet ein zielorientierter Kombilohn, der die Aufnahme eines Sozialversicherungspflichtigen Vollzeitjobs oder einer selbstständigen Tätigkeit fördert. Daher wird auf das Job-Bonus-Modell der Parteiarbeitsgruppe von CDU und CSU verwiesen, das im wesentlichen vorsieht:

  • – Bei der Einstellung eines älteren Langzeitarbeitslosen (über 50 Jahre) oder
    eines Jugendlichen unter 25 Jahre, der länger weder Ausbildungs- noch
    Arbeitsplatz gefunden hat und bei Vorliegen zusätzlicher Vermittlungs­
    hemmnisse, wird ein Lohnkostenzuschuss von 40% des Bruttolohns
    gezahlt. Der Arbeitgeber erhält zwei Drittel der Förderung, der Arbeitnehmer
    ein Drittel. Die maximale Förderung des Arbeitgebers liegt bei 440 Euro im
    Monat und die des Arbeitnehmers bei 220 Euro im Monat.
  • – Mit dieser klaren Eingrenzung der Zielgruppe werden Mitnahme-Effekte
    weitestgehend ausgeschlossen.
  • – Die Förderung wird als Ermessensleistung für Vollzeitstellen gewährt, um zu
    gewährleisten, dass es zu zusätzlichen Arbeitsplätzen kommt.
  • – Die Einkommensgrenze für Jugendliche liegt bei 1300 € Bruttomonatseinkom­
    men und bei 1600€ Bruttomonatseinkommen für Ältere.
  • – Die Zeitarbeitsbranche wird von Beginn an in die Förderung einbezogen und
    zusätzlich ein Fördermodell entwickelt, das Zeitarbeitsfirmen eine ganzjährige
    Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ermöglicht.
  • – Die Förderung wird zunächst auf drei Jahre pro Förderfall begrenzt. Ob und

    in welcher Form sie danach fortgesetzt wird, wird im Zuge der Bewertung des Job-Bonus-Modells entschieden.

  • –     Der Job-Bonus wird eng mit dem Ausbildungspakt der deutschen Wirtschaft
    sowie der Initiative 50 Plus der Bundesregierung verzahnt.

 

 

 

 

 

 

 

 

-9-

–     Die

Bundesagentur für Arbeit bzw. die Argen und Optionskommunen werden dieses Modell vor Ort offensiv einsetzen und eine einfache, transparente Umsetzung gewährleisten.

–     Länderspezifische Ausgestaltungen müssen innerhalb des Rahmens des
Kombilohnmodells weiter möglich sein.

Für die Zielgruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit behindertenspezifischen oder besonders schweren Vermittlungshemmnissen darf die Möglichkeit einer unbe­fristeten Förderung nicht ausgeschlossen werden.

Durch diesen Kombilohn wird nicht nur die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert, sondern auch das dauerhafte Verlassen des Transferbezuges ermöglicht. Damit entstehen auch Einsparungen durch den Wegfall ansonsten anfallender passiver Leistungen.

 

Einzelvorschläge zur Verwaltungsvereinfachung und Verbesserung des Leistungsrechts

 

lfd. Nr.

Vorschlag

Inhalt

A        Verhinderung des Leistungsmissbrauchs

1.

Sofortvollzug von Meldeaufforderungen

Widerspruch und Klage gegen Meldeaufforderungen führen zu unvertretbaren Verzögerungen z.B. bei der Anberaumung ärztlicher Untersuchungen.

2.

Zugriff Optionskommunen auf BA-Vermittlungsdatenbank

Um den Optionskommunen gleichwertige Bedingungen bei der Vermittlung der Langzeitarbeitslosen zu sichern, sollen sie auf die Stellenangebote der BA künftig uneingeschränkt zugreifen dürfen.

3.

Verschärfung der Sanktionen

Der durch das FortentwicklungsG beschrittene Weg zur Verschärfung der Sanktionen ist konsequent fortzusetzen, auch wenn bereits deutliche Fortschritte erzielt wurden. Eine Sanktion muss unmittelbar kraft Gesetzes wirksam werden, die Wirkung der letzten Sanktionsstufe (Kürzung auf Null) muss solange anhalten, bis der Verpflichtung nachgekommen wird. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen für Fälle, in denen vor Antragstellung eigenes Vermögen „Hartz IV – fest" gemacht oder die Arbeitszeit gezielt verkürzt wurde (§ 34), wirksamer umgesetzt werden können (z.B. Einbeziehung der Ersatzansprüche nach § 34 in die Aufrechnung nach § 43)

4.

Einschaltung des ärztlichen Dienstes der BA oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

Bei Krankschreibung gehen alle Sanktionen ins Leere. Unberechtigten Krankschreibungen muss daher durch Einschaltung des medizinischen Dienstes und zwar auch ohne Einwilligung der hilfebedürftigen Person, gezielt begegnet werden. Darüber hinaus ist eine ärztliche Bescheinigung ab dem zweiten Tag vorzulegen.

5.

Vorlage von Unterlagen aus der Zeit vor Antragstellung

Tatsachen und Unterlagen aus der Zeit vor Antragstellung können für die Leistungserbringung von Bedeutung sein und müssen, wie früher in der Sozialhilfe, zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch vorgelegt werden.

B        Änderungen im Leistungsrecht

6.

Erweiterter

Unterhaltsansprüche müssen ohne Altersgrenze – wie früher

 

lfd. Nr.

Vorschlag

Inhalt

 

Unterhaltsrückgriff

nach dem BSHG – generell Vorrang vor SGB II – Leistungen haben.

7.

Ausweitung der Sofortangebote

Unter dem Aspekt von „Leistung und Gegenleistung" soll allen Personen, die SGB II – Leistungen beantragen, unabhängig von ihrer Vorgeschichte, ein sofortiges Angebot zur Beschäftigung, Eingliederung oder Qualifizierung unterbreitet werden (aber kein Rechtsanspruch für den Einzelnen).

8.

Streichung der Rentenversicherungsb eiträge/ Verkürzung der Dauer der Beitragszahlung

Das Rentensystem ist beitragsfinanziert, es ist daher nicht gerechtfertigt, dass Personen, die nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben (Freiberufler, Selbständige, bisherige Sozialhilfebezieher), allein durch den Alg II Bezug Rentenansprüche erwerben. Im Übrigen soll eine Verkürzung der Beitragszahlung bei Personen, die aus dem Alg 1 – Bezug in das SGB II gewechselt sind, geprüft werden.

9.

Streichung von § 2 AsylbLG

Nach § 2 AsylbLG werden die Leistungen nach Ablauf von 36 Monaten um rund 25 % (auf Sozialhilfeniveau) angehoben, wenn der Berechtigte die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Die Anhebung orientiert sich allein an der Aufenthaltsdauer und beruht nicht auf einer geänderten Bedarfslage.

/.

angemessenes Kfz

In § 12 Abs. 3 Nr. 2 sollte eine Höchstwertgrenze festgelegt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es SG-Urteile mit einer Wertgrenze von 10.000 € gibt. Außerdem ist zu überlegen, ob nicht grundsätzlich ein Kfz pro Bedarfsgemeinschaft ausreicht.

11.

Angemessenes selbst genutztes Wohneigentum

Im SGB II wird speziell auf die angemessene „Größe" der Wohnung abgestellt; hier sollte zur früheren BSHG-Regelung zurückgekehrt werden, wonach allgemein die Angemessenheit der Wohnung, ob in Bezug auf Größe oder andere Kriterien, ausschlaggebend war.

12.

Prüfung der Erwerbsfähigkeit mindestens nach dreimonatiger Arbeitsunfähigkeit

In der Praxis wird häufig erst nach sechs Monaten Krankheitsdauer die Arbeitsunfähigkeit und erst im Anschluss daran die Frage der Erwerbsfähigkeit überprüft.

C       Verfahrensvereinfachung

13.

Möglichkeit zur Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten durch

Die Möglichkeit einer Pauschalierung der KdU insgesamt oder nur der Heizkosten für die Kommunen soll geprüft werden. Sinnvoll ist dies allerdings nur, wenn es neben der Verfahrensvereinfachung auch der Kostensenkung dient.

 

lfd. Nr.

Vorschlag

Inhalt

 

Kommunen

 

14.

Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Das bisherige Einigungsstellenverfahren findet praktisch keine Anwendung. Es soll überlegt werden, ob eine neutrale, dritte Stelle künftig mit der Feststellung der Erwerbsfähigkeit betraut werden kann.

15.

Keine Sozialversicherung spflicht bei kurzfristiger, vorübergehender Hilfeleistung

Die automatische Sozialversicherungspflicht für Personen, die nur sehr kurzfristig oder vorübergehend SGB Il-Leistungen beziehen(Obdachlose auf Wanderschaft), führt in der Praxis zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu der tatsächlichen Leistung steht.

16.

Konstruktive Prüfung der Einführung einer Zielvereinbarung

Zielgerichteter, passgenauer Einsatz der Gelder für Integration und Verwaltung bei exakter Überprüfung der Erreichung der gemeinsam festgelegten Ziele mit Leistungsanreizen für die örtlichen Träger. Dadurch deutliche Vereinfachung der Verwaltung und der Arbeitsabläufe.

D           Sonstiges

17.

Reduzierung der Aufwandsentschädi gung für die Maßnahmeträger bei 1 €-Jobs

Die Job-Center sollten verstärkt von der Möglichkeit der Einschaltung privater Vermittlung Gebrauch machen, statt kommunale Beschäftigung zu forcieren. Um dies zu erreichen, ist die Aufwandsentschädigung für die Maßnahmeträger zu reduzieren.

18.

Einführung einer Säumnisgebühr

Dem erheblichen Ausfall vereinbarter Termine muß durch eine Säumnisgebühr in empfindlicher Höhe begegnet werden.