Gleichzeitige Kürzung des Regelsatzes oder Arbeitszwang?
Nach Plänen der Bundesregierung sollen die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei ALG II künftig neu geregelt werden. Dabei soll grundsätzlich bis zu einem Einkommen von 200 EUR eine volle Anrechnung stattfinden. Im Gegenzug von 200 bis 800 EUR können 50% anrechnungsfrei bleiben. Im Gegenzug dazu soll für erwerbslose Hilfebedürftige der Regelsatz um 30% gekürzt werden. Damit wird der Weg zum Arbeitszwang mittels Kombilöhne frei. Nicht deutlich wird, ob die geplante Regelsatzkürzung auch für Hartz IV-Betroffene gilt, die keiner Erwerbsarbeit nachgehen. Hier die Antwort der Bundesregerung auf die kleine Anfrage der Bundestagsabgeordnete Katja Kipping (Die Linke. )
Kajo WasserhövelStaatssekretärHAUSAJJSCHRIFT Wilhelmstraße 49,10117 BariinPOSTANSCHRIFT 11017 BerlinBerlin, 3. November 2006 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping u. a. und der Fraktion DIE LINKE betreffend „Hinzuverdienste nach § 30 SGB II", BT-Drs. 16/2975Sehr geehrter Herr Präsident,namens der Bundesregierung beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt:Frage Nr. 1:Zieht die Bundesregierung in Betracht, die vom Sachverständigenrat präsentierten Vorschläge einer Umstrukturierung der Hinzuverdienstmöglichkeiten zu übernehmen? Wenn ja, in welcher Form gedenkt die Bundesregierung diese Vorschläge umzusetzen? Wenn nein, welche Maßnahmen gedenkt sie stattdessen zu ergreifen?Antwort:Der Sachverständigen rat hat zur Neuordnung des Niedriglohnbereichs ein Sondergutachten für die Bundesregierung vorgelegt, in dem er anregt, die bestehenden Regelungen zu den Absetzbeträgen nach § 11 SGB II und zum Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II zu verändern. Der Vorschlag sieht eine Geringfügigkeitsschwelle für den Hinzuverdienst von 200 Euro Bruttoeinkommen vor, bis zu der das Erwerbseinkommen voll angerechnet werden soll Dafür soll der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit für das übersteigende Einkommen in einem Bereich zwischen 200 und 800 Euro auf 50 % erhöht werden, allerdings bei Absenkung der Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige um 30%. Die Bundesregierung hat u.a. zu diesen Fragen eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Vertretern der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD, von zwei Bundesländern und der Ressorts Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium der Finanzen und des Bundeskanzleramts eingesetzt. In diesem Rahmen wird der Vorschlag des Sachverständigenrats, aber auch anderer Experten, erörtert und geprüft.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird auf der Grundlage dieser Prüfung gegebenenfalls eine Änderung der genannten Regelungen vorschlagen.Frage Nr. 2:Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung des Sachverständigenrats, dass unter den gegebenen Regelungen Einkommen aus Erwerbsarbeit im geringfügigen Bereich nicht zu einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt führen?Antwort:Die Tätigkeiten mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro monatlich (sog. Minijobs) werden im ersten Arbeitsmarkt ausgeführt. Das daraus erzielte Einkommen trägt zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit bei. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 2 SGB II dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insofern ist die Ausübung einer nur ausschließlich geringfügigen Beschäftigung positiv zu bewerten, denn es besteht eine Erwerbsintegration in einem gewissen Umfang. Deshalb setzt die bestehende Regelung zum Freibetrag bei Erwerbstätigkeit (§ 30 SGB II) einen Anreiz zur Ausübung auch von Minijobs.Eine andere Frage ist jedoch, ob das Ausüben einer solchen Beschäftigung den Übergang in eine soziaiversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Verdienstpotenzial begünstigt, das dazu geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit vollständig zu überwinden. Hierzu hat der Sachverständigenrat eine skeptische Einschätzung abgegeben. Er bezieht sich dabei auf exante-Analysen zu den Anreizwirkungen der Minijobregelung im Kontext des bei Bezug von Arbeitslosengeld II möglichen Hinzuverdienstes. Danach fördert die derzeit geltende Freibetragsregelung die Ausübung marginaler Beschäftigungen (z.B. Minijobs im Bereich von 100 bis 160 Euro), während die stärkere Grenzbelastung für höhere Einkommen die Ausübung von – potenziell existenzsichernder- sozialverstcherungspflichtiger Beschäftigung im Verhältnis zu Minijobs weniger attraktiv macht. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass sich Bezieher von Arbeitslosengeld ii in einer Kombination aus Fürsorgeleistung und geringfügiger Beschäftigung – eventuell sogar im Zusammenspiel mit Schwarzarbeit – auf Dauer einrichten.Die Bundesregierung sieht wie der Sachverständigenrat die Notwendigkeit, die Regelung zum Freibetrag bei Erwerbstätigkeit stärker auf die Aufnahme einer existenzsichernden Beschäftigung auszurichten. Hierzu prüft sie zurzeit verschiedene Möglichkeiten. Frage Nr. 3:Wie steht eine solche Bewertung im Verhältnis zur ursprünglichen Stoßrichtung der Arbeitsmarktreformen der Jahre 2003 – 2005, bei denen gerade auch in den Minijobs ein adäquates Mittel zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt gesehen wurde?Antwort:Die heute geltenden Regelungen über geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aus dem Jahre 2002. Mit dieser Reform waren verschiedene Zielsetzungen verbunden, vor allem die Schaffung von mehr Beschäftigung (überwiegend) im Niedriglohnbereich durch Erhöhung der Flexibilität in diesem Teilarbeitsmarkt, dabei aber Erhaltung der sozialen Absicherung durch die Möglichkeit der Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung. Weiterhin sollten geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt besonders gefördert und deren Legalisierung attraktiver gestaltet werden (siehe Bundestagsdrucksache 15/758). Darüber hinaus sollten die Minijobs auch dazu beitragen, für Arbeitslose eine Brücke in die Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu schlagen, d.h. es sollten Anreize zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gesetzt werden (siehe Antwort zu Frage Nr. 2), die in eine nicht geringfügige Beschäftigung mündet.Die in der Fragestellung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass es die „ursprüngliche Stoßrichtung der Arbeitsmarktreformen der Jahre 2003-2005, bei denen gerade auch in den Minijobs ein adäquates Mittel zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt gesehen wurde", gewesen sei, ist angesichts dieser verschiedenen Ziele nicht richtig. Die angesprochene Brückenfunktion von Minijobs war eine, aber nicht die vorrangige Zielstellung der Reform von 2002.Frage Nr. 4:Wie viele Arbeitslosengeld II-Bedarfsgemeinschaften verfügen aktuell über Einkommenaus Erwerbsarbeit, und wie hoch ist ihr Anteil an allen Bedarfsgemeinschaften?Antwort:Derzeit können im Rahmen der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine di¬rekten Auswertungen zur Anrechnung von Erwerbseinkommen durchgeführt werden. Letztmalig wurde solch eine Auswertung für den September 2005 durchgeführt und die Ergebnisse dazu im Bericht der Bundesagentur für Arbeit zu anrechenbaren Einkommen und Erwerbstätigkeit veröffentlicht. Demnach war im September 2005 bei ca. 844.000 der insgesamt ca. 3.865.000 Bedarfsgemeinschaften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (das entspricht einem Anteil von 22 %) und bei ca. 906.000 der insgesamt 5.153.000 erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (das entspricht einem Anteil von 18 %) Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzurechnen. Zusätzlich dazu ermittelt die Bundesagentur für Arbeit monatlich fortlaufend durch eineintegrierte Auswertung der Grundsicherungs- und Beschäftigtenstatistik die Zahl der soziaiversicherungspflichtig bzw. ausschließlich geringfügig beschäftigten Arbeitslosengeld II-Bezieher (der größte Teil der Erwerbseinkommen wird aus Sozialversicherungspflichtiger oder geringfügiger Beschäftigung erzielt). Dafür werden alle Arbeitslosengeld II -Empfänger, die nach einer dreimonatigen Wartefrist bekannt sind, mit den Beschäftigten, die nach einer sechsmonatigen Wartefrist bekannt sind, verglichen. Demnach gab es im März 2006 insgesamt ca. 962.000 Beschäftigte, die ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen Arbeitslosengeld II erhalten haben (das sind ca. 17,6 % aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen). Davon waren ca. 476.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigt (das sind 8,7 % aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) und ca. 486.000 ausschließlich geringfügig beschäftigt (das sind 8,9 % aller erwerbsfähigen Hilfebedürftigen).Es handelt sich dabei jedoch nicht um die Gesamtzahl der Arbeitslosengeld Il-Empfänger mit Erwerbseinkommen. Dafür müssen noch die Selbständigen (diese wurden in einer Auswertung für September 2005 mit ca. 45.000 ermittelt) und die kurzfristig beschäftigten Hilfebedürftigen berücksichtigt werden.Frage Nr. 5:Wie hoch ist unter diesen Bedarfsgemeinschaften der Anteil derjenigen, die über ein Einkommen bis 100 Euro, bis 200 Euro, bis 400 Euro, bis 800 Euro, 800 bis 1200 sowie 1200 bis 1500 Euro verfügen?Antwort:Im Durchschnitt waren für die in Frage 4 genannten 844.000 Bedarfsgemeinschaften mit Erwerbseinkommen im September 2005 ca. 352 Euro auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anrechenbar. Bei ca. 23,7 % der 844.000 Bedarfsgemeinschaften waren dabei Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis 100 Euro, bei ca. 15,1 % Einkommen zwischen 100 und 200 Euro, bei ca. 25,9 % zwischen 200 und 400 Euro, bei ca. 26,0 % zwischen 400 und 800 Euro, bei ca. 8,2 % zwischen 800 und 1200 Euro und bei den restlichen ca. 0,8 % der 844.000 Bedarfsgemeinschaften Einkommen über 1200 Euro auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anrechenbar.Frage Nr. 6:Wie teilen sich die unter Frage 5 genannten Bedarfsgemeinschaften auf nach– verschiedenen Haushaltstypen (Alleinlebende, Alleinerziehende mit einem bis dreiKindern, Paare ohne Kinder, Paare mit einem bis drei Kindern),– Geschlecht,– Beschäftigungsumfang in Wochenstunden,– Ost- und Westdeutschland sowie– Selbständigen und abhängig Beschäftigten (sowohl absolut als auch prozentual aufdas jeweilige Unterscheidungsmerkmal bezogen)? Ausführliche Übersichten dazu befinden sich im Bericht der Bundesagentur für Arbeit zu anrechenbaren Einkommen und Erwerbstätigkeit.' Frage Nr. 7:Welche Veränderungen haben sich bei den anrechenbaren Einkommen der verschiedenen unter Frage 5 differenzierten Einkommensklassen in den letzten dokumentierten Jahren, unter den Regeln der Arbeitslosen- und Sozialhilfe, seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere aber seit der Erhöhung des Freibetrags auf 100 Euro zum 1. Oktober 2005 durch das Freibetragsneuregeiungsgesetz, ergeben?Antwort:Entsprechend den Angaben der Soziaihilfestatistik zum 31. Dezember 2004 waren bei ca. 239.000 der insgesamt ca. 1.460.000 Bedarfsgemeinschaften (das entspricht einem Anteil von ca. 16 %) mit Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (so genannte "Sozialhilfe im engeren Sinne") Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Beschäftigung anzurechnen. Für die ca. 147.000 der 239.000 Bedarfsgemeinschaften, für die Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Beschäftigung die Haupteinkommensart darstellt, kann eine Aufteilung nach Einkommensklassen vorgenommen werden. Demnach waren bei ca. 2,5 % dieser Bedarfsgemeinschaften Einkommen unter 100 Euro, bei ca. 4,5 % Einkommen zwischen 100 und 200 Euro, bei ca. 16,3 % zwischen 200 und 400 Euro, bei ca. 33,9 % zwischen 400 und 750 Euro (eine Abgrenzung der Einkommensklassen entsprechend Frage 5 liegt für die Sozialhilfestatistik nicht vor), bei ca. 21,4 % Einkommen zwischen 750 und 1000 Euro und bei den restlichen ca. 21,5 % Einkommen über 1000 Euro anzurechnen. Diese Angaben sind jedoch nicht unmittelbar mit denen aus Frage 5 vergleichbar. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass im Bereich der Sozialhilfe die Bedarfsgemeinschaften mit niedrigen anzurechnenden Erwerbseinkommen unterschätzt werden, da nur Bedarfsgemeinschaften aufgenommen worden sind, bei denen Erwerbseinkommen die Haupteinkommensart darstellt.Für den Bereich der ehemaligen Arbeitslosenhilfe gibt es eine solche Auswertung der Arbeitslosenhilfeempfänger nach der Höhe des jeweils anzurechnenden Erwerbseinkommens nicht. Durch eine integrierte Auswertung der SGB ll-Leistungsempfänger- und Beschäftigtenstatistik kann näherungsweise für Dezember 2004 ermittelt werden, dass ca. 320.000 der insgesamt 2.262.000 Arbeitslosenhilfeempfänger (das sind ca. 14 %) einem Minijob (Entgelte unter 400 Euro) nachgegangen sind.Auch für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Auswertungen zum an¬rechenbaren Einkommen entsprechend Frage 5 nur für September 2005 verfügbar und damit nicht geeignet, um die Wirkung des seit 1. Oktober 2005 wirksamen Freibetragsneureglungsgesetzes darzustellen. Anhand der integrierten Auswertung der Grundsicherungs- und Beschäftigtenstatistik lässt sich jedoch die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Entgelte über 400 Euro) und die Zahl der ausschließlich geringfügig Be¬schäftigten (Entgelte unter 400 Euro) für die Monate Januar 2005 bis März 2006 darstel¬len. Daraus ist ersichtlich, dass seitdem Inkrafttreten des Freibetragsneuregelungsgesetzes und der damit verbundenen günstigeren Anrechnung von Erwerbseinkommen im unteren Einkommensbereich der Anteil der ausschließlich geringfügig beschäftigten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen von ca. 8,2 % auf ca. 8,9 % angestiegen ist.Tabelle: Beschäftigte erwerbsfähige HilfebedürftigeIntegrierte Auswertung von Beschäftigten- und GrundsicherungsstatistikAuf Deutschland hochgerechnete Daten *) darunter soziaiversicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig Beschäftigte Monat Erwerbsfähige Hilfebedürftige insgesamt Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte Anteil (Sp. 2) an Anteil (Sp, 4) an Anteil (Sp. 6) an absolut absolut Sp.1 I absolut Sp. 1 absolut Sp. 1 1 2 3 4 5 6 72005 Januar 4.502.000 661.000 14,7 287.000 6,4 374.000 8,3Februar 4.658.000 684.000 14,7 304.000 6,5 379.000 8,1März 4,786.000 710.000 14,8 326.000 6,8 384.000 8,0April 4.921.000 744.000 15,1 356.000 7,2 388.000 7,9Mai 4.967.000 757.000 15,2 367.000 7,4 390.000 7,9Juni 5.017.000 771.000 15,4 377.000 7,5 393.000 7,8Juli 5.063.000 771.000 15,2 377.000 7,4 394.000 7,8August 5.118.000 795.000 15,5 393.000 7,7 402.000 7,9September 5.153.000 827.000 16,1 416.000 8,1 411.000 8,0Oktober 5.178.000 850.000 16,4 426.000 8,2 424.000 8,2November 5.193.000 873.000 16,8 432.000 8,3 440.000 ■8,5Dezember 5.224.000 858.000 16,4 411.000 7,9 448.000 8,62006 Januar 5,299,000 872.000 16,5 419.000 7,9 463.000 8,5Februar 5.338.000 899.000 16,8 435.000 8,2 464.000 8,7März 5.469.000 962.000 17,6 476.000 8,7 486,000 8,9*) Die Hochrechung erfolgt anhand der Relation zwischen der vollständigen Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftiger, und der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in A2LLMit freundlichen Grüßen