Hartz IV-Fortzahlungsantrag – Klammheimliche Änderungen ab 01.01.2008

Es scheint, dass man mit Antragsverweigerung und dem verschwinden lassen von Anträgen bisher noch nicht erfolgreich genug war. Hier die neuste Schweinerei. Bitte dies in der Beratungspraxis beachten. Bitte weitflächig informieren!!!

Bisher galt:
Einen Fortzahlungsantrag konnte man auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums stellen und er galt rückwirkend. Dies ging aus den Durchführungshinweisen der BA zum § 37 SGB II ganz klar hervor.
Seit 20.11.2007 gibt es zu diesem Thema eine neue Rechtsauffassung des BMAS. Fortzahlungsanträge sollen erst ab Datum Antragsabgabe gelten.
Klamm und heimlich hat die Bundesagentur für Arbeit («BA») die Durchführungshinweise geändert.
Auch das Beendigungsschreiben wird ab 01.01.2008 angepasst und geändert. Die alte Regelung soll also nur noch für Bewilligungsabschnitte gelten, die bis zum 31.12.2007 enden.

Hier die Durchführungsanweisung der BA zum 01.01.2008

Der Neue Text:
"Eine Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ende eines Bewilligungsabschnitts setzt einen neuen, konstitutiv wirkenden Antrag voraus. § 37 gilt nicht nur für die Erstbewilligung, sondern für jede Folgebewilligung. Für einen Zeitraum vor der (erneuten) Antragstellung können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht erbracht werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II)."

http://www.elo-forum.org/attachment.php?attachmentid=1512&d=1196029438 

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