Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.11.2015 – L 13 AS 164/14 –
Das LandesSozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Rückzahlungen aufgrund zu hoher Heizkostenvorauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu geringeren SGB II Leistungen führen.
Zwar sehe das Gesetz auf den ersten Blick eine leistungsmindernde Anrechnung solcher Guthaben vor, wenn sie an Arbeitslosengeld II-Empfänger ausgekehrt werden. Das LSG hat nun aber klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, wenn das Guthaben zuvor aus der Regelleistung angespart wurde oder durch geliehenes Geld zustande gekommen ist.
Der Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall erhielt eine Frau Leistungen nach dem SGB II. Der Abschlag, den die Frau ihrem Energieversorger im konkret betroffenen Jahr 2011 für die Belieferung mit Erdgas zur Beheizung ihrer Wohnung zu zahlen hatte, betrug seinerzeit 115,00 EUR monatlich.
Der beklagte Landkreis hielt diese Kosten für unangemessen hoch und übernahm Heizkosten nur in Höhe von 68,40 EUR, so dass eine Deckungslücke von 46,60 EUR monatlich bestand. Um die Abschläge trotzdem vollständig erbringen zu können, lieh die Frau sich nach ihren Angaben bei einem Bekannten Geld.
Aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers für das Jahr 2011 ergab sich später, dass tatsächlich Heizkosten in Höhe von 968,04 EUR entstanden waren. Da die Frau insgesamt 1.380,00 EUR im Voraus gezahlt hatte, kehrte der Energieversorger die überzahlten 411,96 EUR im Januar 2012 an die Frau aus,,, Quelle und Weiter….