Weitreichende „schlimme“ Änderungen im SGB II (Hartz IV) und SGB III geplant

Referentenentwurf liegt vor und soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause  als Gesetzentwurf eingebracht werden

Es liegt ein neuer Referenten-Entwurf für ein „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" im SGB II (Hartz IV) und SGB III vor. Er enthält viele und weit reichende Änderungen. Vor allem werden die Maßnahmen und Eingliederungshilfen grundlegend neu sortiert. Anders als der Titel vermuten lässt, gehen die Änderungen aber auch über die arbeitsmarktpolitischen Instrumente hinaus und betreffen beispielsweise die Sanktionsregelungen; besonders bei Hartz IV.
Nach Informationen der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS e. V.)  soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause ein „richtiger" Gesetzentwurf eingebracht werden und die Neuregelungen zum
1.1.2009 in Kraft treten.

Hier schon mal ganz kurz die wichtigsten Änderungen:

z.B. SGB III:

Rechte und Pflichten der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie können ihre Überlassung an namentlich benannte Ausbildung- und Arbeitsuchende ausschließen oder die Vermittlung auf die Überlassung von Daten geeigneter Ausbildung- und Arbeitsuchender an sie begrenzen.

(2) Die Agentur für Arbeit soll dem Arbeitgeber eine Arbeitsmarktberatung anbieten, wenn erkennbar wird, dass ein gemeldeter freier Ausbildungs- oder Arbeitsplatz durch ihre Vermittlung nicht in angemessener Zeit besetzt werden kann. Sie soll diese Beratung spätestens nach drei Monaten anbieten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung zur Besetzung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes einstellen, wenn 1. sie erfolglos bleibt, weil die Arbeitsbedingungen der angebotenen Stelle gegenüber denen vergleichbarer Ausbildungs- oder Arbeitsplätze so ungünstig sind, dass sie den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden nicht zumutbar sind, und die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber darauf hingewiesen hat, 2. der Arbeitgeber keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages mit einem vorgeschlagenen Ausbildung- oder Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird, 3. die Stelle auch nach erfolgter Arbeitsmarktberatung nicht besetzt werden kann, jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, die Ausbildungsvermittlung jedoch frühestens drei Monate nach Beginn eines Ausbildungsjahres.

Der Arbeitgeber kann die Vermittlung erneut in Anspruch nehmen.“

„§ 6 (weggefallen)“.
„§ 10 (weggefallen)“ betrifft die  Freie Förderung
§ 16 d wurde das Wort Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gestrichen

z. B. SGB II (Hartz IV)

AGHs (auch Ein-Euro-Jobs)
Betrifft sämtliche auf dem Rechtsweg erstrittenen Gegenwehrmöglichkeiten, ähnlich wie die Beweislastumkehr bei den eäLG ab 01.08.06!!

Seite 33, 34 § 31: Da hat man also reagiert, dass man die Leute nicht einfach sanktionieren kann, wenn sie keine EGV abschließen? Neu jetzt: Belehrungen können auch mündlich oder anders durchgeführt werden?

Es gibt zwar keine Sanktion wegen Weigerung eine EGV zu unterschreiben. Jedoch wird es dann nur noch EGV's per VA geben.

Abschnitt II und Seite 5 oben und Seite 6 zweiter 2+3 Punkt.
Sowie Seite 7 (2 Förderungsinstrumente), insbesondere Punkt 2 Hier taucht Öffentliche Beschäftigung und Ein-Euro-Job auf.

Die geplanten Änderungen zur Eingliederungsvereinbarung sind nichts Neues und gehen zurück zum Ursprung des SGB II.

Dazu Eicher/Spellbrink zu § 15 SGB II Gesetzgebungsgeschichte und Motive, RdNr 7:

Zitat:
§ 15 SGB II geht im Wesentlichen zurück auf das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S 2954) und ist grundsätzlich am 1.1.2005 in Kraft getreten (vgl Art 61 Abs 1 des Vierten Gesetzes). Die ursprüngliche Gesetzesfassung in dem Entwurf der Fraktionen SPD/Bündnis 90/Die Grünen vom 5.9.2004 (BT-Drucks 15/1516, S 13 mit Begr 54) hatte in der Wortwahl noch wesentlich deutlicher gemacht, dass es bei der Eingliederungsvereinbarung letztlich um hoheitliches Handeln geht. So lautete § 15 Abs 1 S 4: „Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Festlegungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen" (aaO, S 13). Das Wort „festlegen" tauchte weiterhin in Abs 2 S 1 auf, nach dem in der Eingliederungsvereinbarung auch festgelegt werden kann, welche Leistungen die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten können. Abs 3 des ursprünglichen § 15 sah schließlich vor, dass wenn in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme festgelegt wird, auch zu bestimmen ist, in welchem Umfang der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig wird. Diese Fassung des § 15, die sehr deutlich macht, dass hinter der konsensuellen Fassade der Vereinbarung der klare Wille steht, einseitige Festungen und Bestimmungen zu treffen wurde im Fachausschuss redaktionell geändert (BT-Drucks 15/1728, S 177). Nunmehr wurde das in § 15 an mehreren Stellen verwendete Wort „festlegen" jeweils gegen das Wort „vereinbaren" ausgetauscht. Der Begriff „bestimmen" in Abs 3 S 1 gegen das Wort „regeln". Im Ausschussbericht wird hierzu keine Begründung gegeben (vgl BT-Drucks 15/1749, S 41). Die ursprüngliche Gesetzesfassung hatte wohl zu deutlich gemacht, dass der Eingliederunsvereinbarung nicht der Rechtscharakter eines Vertrags zukommen kann. Durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl I S 2014) wurden im Abs 1 S 1 nach dem Wort „soll" die Wörter „im Einvernehmen mit dem Kommunalen Träger" eingefügt Außerdem wurde in Abs 2 S 2 angefügt, nach dem die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beteiligen sind, wenn in der Eingliederungsvereinbarung Leistungen zu ihren Gunsten vereinbart werden. Durch das Fortentwicklungsgesetz vom 20.7.2006 (BGBl I S 1706) wurde schließlich in Abs 1 S 2 die neue Nr 3 angefügt, nach der in der Eingliederungsvereinbarung auch bestimmt werden soll, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.  Zitat-Ende

Also wieder der Versuch die  Eingliederungsvereinbarung einseitig von der Behörde zu gestalten.

Damit würde auch z.B. Nachstehendes entfallen:

Betrachtet man in nominalistischem Nachvollzug der Gesetzessprache eine Vereinbarung als Vertrag, so stellen sich sofort Fragen der Vertragsschlussfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) und man gelangt zu dem Ergebnis, dass die in § 2 Abs 1 S 2 ausgesprochene Verpflichtung (vgl Spellbrink § 2 RdNr 8 ff) und der durch § 31 Abs 1 Nr 1 a sanktionierte Zwang, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, wegen der gestörten Vertragsparität unverhältnismäßig sind (vgl Lang NZS 2006, 176; Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl, § 31 RdNr 14; vgl auch Spellbrink § 2 RdNr 9f mwN und Müller in Hauck/Noftz K § 15 RdNr 17, Stand 6/2007. 

Auch die Frage nach der Unverhältnismäßigkeit und Verfassungswidrigkeit, die Berlit und Lang hier aufwerfen, stellt sich dann auch nicht mehr.

Und es wird geht sicher noch weiter gehen. Dies erst mal nur nach der ersten Durchsicht.