Psych KG und ALG II

ALG II-Anspruch für psychisch kranke Personen, die zwangweise untergebracht sind

Personen die im Sinne des § 107 SGB V zwangsweise untergebracht sind erhalten auf jeden Fall Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei, so die Bundesagentur für Arbeit.

From: "Prof. Dr. Michael Seidel"
Sent: Friday, February 02, 2007 4:49 PM
Subject: SGB II

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
die hiesige Psychosoziale Arbeitsgemeinschaft hat mich vor wenigen Tagen darüber informiert, dass man dort besorgt ist, die Neufassung des § 7 ABs. 4 SGB II seit August 2006 könnte erhebliche Auswirkungen für Menschen unter SGB II-Bezug, die wegen einer psychischen Erkrankung nach PsychKG eingewiesen werden, haben.

Die Neufassung des erwähnten Paragraphen lautet:

"1 Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.

2 Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.

3 Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1.wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder 2.wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist."

Es ist zwar nicht zwingend, den Paragraphen so auszulegen, dass Menschen mit "Zwangseinweisung" darunter fallen, aber erste einzelne Beispiele aus einigen Gebietskörperschaften (wie die ARGE Bielefeld) haben schon erkennen lassen, dass der Paragraph vielleicht doch Auslegungspielräume eröffnet, die nicht beabsichtigt waren. Herr Sauer, Bundesagentur für Arbeit, hat im ausdrücklichen Auftrag von Herrn Weise, am 17. 1. 2007 folgendes an die PSAG Bielefeld geantwortet:

"…Daraus ergibt sich nunmehr, dass Personen, die durch richterliche Anordnung in ein Krankenhaus im Sinne § 107 SGB V eingewiesen werden, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, sofern die Unterbringung einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreitet. Der von Ihnen beschriebene Personenkreis erhält somit in der Regel Leistungen nach dem SGB II, soweit auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen…"

Ich möchte Sie hiermit über diese Thematik informiert haben. Hoffentlich informiert die Bundesagentur die regionalen Agenturen darüber, wie die Dinge zu sehen sind.

Herr Minister Müntefering und eine Reihe von MdB wurden bereits involviert. Was das bewirkt bleibt abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Seidel
Prof. Dr. sc. med. Michael Seidel
Leitender Arzt/Geschäftsführer
Stiftungsbereich Behindertenhilfe
v. Bodelschwinghsche Anstalten Bethel
Maraweg 9
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