Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe für Schulmaterial

Der erste Schultag ist für Kinder aufregend und für Eltern teuer. Die Ausgaben für Stifte, Schulranzen, Bücher, Hefte und nicht zuletzt die Schultüte summieren sich leicht auf einen dreistelligen Eurobetrag. Noch mehr Geld wird für einen kindgerechten Schularbeitsplatz fällig.
Antrag hier zum Download
: http://www.erwerbslosenforum.de/antrag/schulbedarf.doc 

Vorname Name                                                                                                                          

Straße

PLZ Stadt

    

ARGE ……………………..

Zeichen: ……………

Anschrift……………………

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Datum

  

Nr. der Bedarfsgemeinschaft: …………. …………………

 Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe für Schulmaterial  

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit ersuche ich um Bewilligung eines Betrag in Höhe von …………. Euro für im Zusammenhang mit den Schulunterricht meines Kindes …………………………………………… im kommenden Schuljahr entstehende Kosten (siehe dazu anliegende Liste).

Ich beantrage daher

1.    die Bewilligung und Überweisung eines Zuschusses in dieser Höhe auf mein Konto oder Hilfsweise

2.    einen Abzug vom Einkommen meiner Bedarfsgemeinschaft (z.B. des Kindergeldes) i.S. des § 11 Abs. 1 und 2 SGB II oder Hilfsweise

3.    die darlehnsweise Bewilligung eines entsprechenden Zuschusses bei gleichzeitigem Erlassen dieses Anspruches auf Grundlage von § 44 SGB II, da meine Bedarfsgemeinschaft diesen zusätzlichen Bedarf nicht bös- oder mutwillig oder gar fahrlässig verschuldet hat und daher die Einziehung dieses darlehnsweise bewilligten Betrages für mich und meine Kinder unbillig hart wäre,

denn im Regelsatz meiner Kinder ist für diesen schulischen Bedarf kein Geld vorgesehen.

 Begründung:

Bei der Bemessung des Eckregelsatzes des SGB II, von dem die Leistung für Kinder abgeleitet wurde, wurden statistisch ermittelte Verbrauchsausgaben zugrunde gelegt. Diese wurden nach 12 Abteilungen erhoben, wovon Abteilung 10 die Ausgaben im Bereich des Bildungswesens betrifft. Diese Ausgaben waren nach Ansicht des Regelsatzverordnungsgebers nicht regelsatzrelevant und gingen daher in die Bestimmung der Höhe des Regelsatzes nicht ein [1]. Die Regelsätze der haushaltsangehörigen Kinder wurden im nächsten Schritt quantitativ als Anteil der Regelleistung des Haushaltsvorstandes bestimmt, das Fehlen jeglicher Kosten für die Bildung in der Erwachsenenregelleistung mithin auf die Leitungen der Kinder übertragen. Über die inhaltliche Seite der besonderen Bedarfe der Kinder wird in der Begründung des Verordnungsgebers zur Regelsatzverordnung nichts ausgeführt [2]. Da durch die öffentlichen Schulen der Bildungsbedarf zwar überwiegend, doch beileibe nicht vollständig, abgedeckt wird, müssten Kinder als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Kosten für den Unterrichtsbedarf zu Lasten der für andere Zwecke in den Regelsatz eingestellten Verbrauchsausgaben bestreiten. Das ist nicht zumutbar.

Während das SGB II für Erwachsene die zusätzliche Förderung der (beruflichen) Bildung ermöglicht (§ 16 Abs. 1 SGB II), ist für Kinder kein gesondertes Hilfsinstrument für die Bildung vorgesehen.

Und während für Bezieher von Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch lt. § 28 Abs. 1 SGB XII "Bedarfe abweichend festgelegt" werden können, "wenn im Einzelfall ein Bedarf … unabweislich seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht", besteht diesbezüglich im SGB II eine Regelungslücke [3|. Da jedoch das SGB II wie auch das SGB XII bei der Festlegung der Regelleistungen von identischen Bedarfes ausgehen, ist im Fall des im SGB II für Kinder nicht berücksichtigten schulischen Bedarfs eine Anpassung der Leistung entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen, um den auftretenden und unabweislichen Bedarf zu sichern.

Ich bitte daher wie oben beantragt zu verfahren und mir den für den schulischen Bedarf beantragten Betrag alsbald zu bewilligen und zu überweisen.

 

Mit freundlichem Gruß,

        [1]    Siehe dazu u.a. die Expertise von Dr. Rudolf Martens, Deutscher Paritätischer Wohlfahrts­verband, zur ab 1. Januar 2005 gültigen Regelsatzverordnung vom 17. Dezember 2004.[2]    Regelsatzverordnung, in info also 2004, S. 188; siehe dazu auch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Bremen, zur Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II – ein Verfassungsverstoß?; dort besonders im Kapitel 4, "Regelleistung für Kinder".[3]    Dies hat das Sozialgericht Schleswig am 04.05.2005 festgestellt (AZ: S17 SO 82/05 ER).