Hartz IV: Regelungen zur Zahlung bei Arbeitsaufnahme

Wenn in einem laufenden Monat eine Arbeit aufgenommen wird, die Zahlung aber erst im Folgemonat erfolgt, so ist im Monat der Arbeitsaufnahme die volle Leistung zu gewähren. Erfolgt die Zahlung bereits im Monat der Arbeitsaufnahme (und sei es am letzten Tag), so ist sie voll auf die Leistung zum Lebensunterhalt dieses Monats anzurechnen. Ggf. ist dem Hartz IV-Betroffenen ein Darlehen zu gewähren.
Es gibt hier keine Tagesabrechnung in dem Sinne: 1.8 – 19.8. bedürftig, 20.8 – 31.8 nicht bedürftig. Falsch wäre daher zu glauben, das ALG II müsste nur für 11 Tage an die ARGE erstattet werden.
Hinweise der BA zu § 11 2007-17-04

5. Verfahren
Laufende Einnahmen (11.55)

5.1 Laufende Einnahmen

(1) Laufende Einnahmen, die in Abständen von bis zu einem Monat anfallen (z.B. Arbeitsentgelt, Renten, Arbeitslosengeld), werden für den Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden.

Hinweise der BA zu § 23 2006-08-01

Darlehen bei zu erwartenden Einnahmen (23.19)

4. Darlehen bei zu erwartenden Einnahmen (§ 23 Abs. 4)

(1) Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen, z.B. Lohnzahlungen in dem Monat auf den Bedarf anzurechnen sind, in dem sie zufließen. Dadurch wird bei voraussichtlichem Zufluss im Laufe des Kalendermonats die erwartete Einnahme bereits ab Monatsbeginn auf den Bedarf angerechnet. Wird Hilfebedürftigkeit wegen eines erwarteten Zuflusses von Einnahmen gemindert oder fällt sie weg, kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes maximal bis zum tatsächlichen Zahlungstermin ein Darlehen in angemessener Höhe gewährt werden. Dies kann z.B. bei einer Arbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung der Fall sein – in diesem Fall kommt auch die Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in Betracht. Näheres hierzu siehe auch Rz 9.5 zu § 9.

Vorrang (23.20)

(2) Die Notwendigkeit eines Darlehens ist vom Hilfebedürftigen darzulegen. Vorrangig hat der Hilfebedürftige andere finanzielle Möglichkeiten zu nutzen (z.B. vorhandenes, auch nach § 12 Abs.2 Nr. 1 und 4 geschütztes Vermögen der Bedarfsgemeinschaft, Vorschuss vom Arbeitgeber).

Hinweise der BA zu § 9 2007-01-06

1.2 Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Einkommen und Vermögen

Bedarfszeit/Ende (9.5)

(3) Die Bedarfszeit endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hilfebedürftigkeit wegfällt. Ist zu erwarten, dass Einnahmen anfallen, sind für den Monat des voraussichtlichen Zuflusses in der Regel keine Leistungen mehr bzw. unter Anrechnung des zu erwartenden Einkommens zu erbringen. Zur Überbrückung der Zeit bis zum tatsächlichen Einkommenszufluss kann grundsätzlich auf Antrag ein Darlehen in angemessener Höhe gezahlt werden. Die Hinweise zu § 23 Abs. 5 sind zu beachten.

Beispiel:

Der Antragsteller teilt am 26.07.05 seine Arbeitsaufnahme zum 01.08.05 mit. Die erste Lohnzahlung fließt voraussichtlich am 01.09.05 zu.

Entscheidung: Die Leistungen sind bis einschließlich 31.08.05 in unveränderter Höhe zu zahlen. Das erste Arbeitsentgelt ist unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 30 SGB II (soweit vom Hilfebedürftigen die erforderlichen Angaben gemacht wurden) auf den Bedarf für den Monat September anzurechnen. Gegebenenfalls ist nach Einkommenszufluss eine Neuberechnung vorzunehmen.

Variante: Die erste Lohnzahlung fließt voraussichtlich am 31.08.05 zu.

Entscheidung: Die Leistungen sind ab 01.08.05 unter Anrechnung des voraussichtlichen Einkommens zu zahlen bzw. einzustellen. Gegebenenfalls ist auf Antrag ein Darlehen zu gewähren.

Stand: Juli 2007