Gegendarstellung der ARGE Bochum zur Presseerklärung Achtung Lebensgefahr bei ARGE und Sozialgericht

Die Gegendarstellung der ARGE Bochum,

die kurz nach der Veröffentlichung des Erwerbslosen Forum Deutschland eintraf. Dies ist unserer Meinung nach ungewöhnlich, da normalerweise erstmal gar nicht reagiert wird. Es scheint eine gewisse Brisanz im Thema zu liegen.
Dazu auch die Meinung des Bochumer Rechtsanwaltes Martin Reucher im Anschluss der Gegendarstellung.

Presse-Information

Nr.  31

                                               Bochum,  18.07.2006

    Zur Presseerklärung des Rechtsanwalt M. Reuchner, Bochum und dem „Erwerbslosen Forum Deutschland“ (Martin Behrsing), Bonn 

Die ARGE Bochum nimmt zu den gemachten Vorwürfen wie folgt Stellung soweit sie es ohne auf personenbezogene Daten einzugehen kann:

 

Aufgrund intensiver Prüfungen besteht im vorliegenden Fall seit dem 01.05.2006 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) mehr.

 

„Der ARGE Bochum sind aus rechtlichen Gründen die Hände gebunden“ so Susanne Schomburg, Geschäftsführerin der ARGE Bochum, „es handelt sich um ein schwebendes Eilverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund und solange dort keine anders lautende Entscheidung getroffen ist, gibt es keine Möglichkeit Leistungen zu erbringen“

 

Hilfebedürftig ist, wer nicht aus eigenen Mitteln, insbesondere aus seinem Vermögen, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen geschütztem und nicht geschütztem Vermögen. Um geschütztes Vermögen handelt es sich bei einem selbst genutzten Hausgrundstück von angemessener Größe oder einer entsprechenden Eigentumswohnung. Um selbst genutztes Vermögen handelt es sich nur dann, wenn dieses nicht vermietet oder verpachtet wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein nur teilweise selbst genutztes Wohneigentum, welches entgegen den getroffenen Äußerungen nicht nur durch den Betroffenen genutzt wird, sondern Miet- und Pachteinnahmen erzielt. Somit handelt es sich keineswegs um eine rechtswidrige Praxis, wie Herr Behrsing es darstellt.

 

Somit bestände nur die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung von ALG II-Leistungen, die jedoch voraussetzt, dass der ARGE Bochum Nachweise über Verwertungsbemühungen vorgelegt werden. Dies erfolgte in der Vergangenheit nicht. Bereits am 29.11.2005 wurde Herrn H. mitgeteilt, dass eine Leistungsgewährung über den 30.04.2006 hinaus problematisch ist und es wurde auf die Veräußerung eines Miteigentumanteils eingegangen. Somit hatte Herr Hoffmann genug Zeit der ARGE Bochum seine Bemühungen nachzuweisen.

 

Letztendlich gilt es die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund abzuwarten.

 

 

Die Pressemitteilung des Erwerbslosen Forum Deutschland können Sie hier nachlesen.

 

 

 

Dazu Rechtsanwalt Martin Reucher, Anwalt von Herrn. H.

 

Meine Meinung
zur Presse-Information Nr. 31 der ARGE Bochum zum Fall Hoffmann
Merkwürdig; der Sachverhalt hat sich in der Nacht vom 30.04.06 auf den 01.05.06 wohl kaum verändert; er besteht vielmehr seit langem unverändert. Aber der Anspruch auf ALG II soll in dieser Nacht erloschen sein, „aufgrund intensiver Prüfungen“?
Der ARGE sind auch nicht die Hände gebunden. Sie ist Herrin des Verwaltungsverfahrens und kann dem gerichtlichen Antragsbegehren jederzeit ganz oder als Darlehen  stattgeben. In der Folge würde im Gerichtsverfahren die Erledigung eintreten.
Es geht auch nicht um die Frage, ob geschütztes oder ungeschütztes Vermögen gegeben ist. Als Vermögen ist nur verwertbares (!) Vermögen zu berücksichtigen (§ 12 I SGB-II); genau diese Verwertbarkeit ist fraglich. Der Miteigentumsanteil nicht weiter beleihbar und mangels Einverständnisses des anderen Miteigentümers auch nicht kurzfristig zu verkaufen – was der ARGE Bochum bekannt und ihr auch belegt worden ist.
Überdies ist Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 IV 1 SGB-II); hier also nicht des Hauses, sondern des hoch belasteten Miteigentumsanteils eines zudem unrentablen Hauses in einer Teilungsversteigerung. Hinsicht dieses Verkehrswertes hat die ARGE Bochum bislang keine Feststellungen getroffen, obwohl der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.
Übrigens: Die ARGE Bochum könnte eine darlehensweise Gewährung von Leistungen über eine Hypothek auf den Miteigentumsanteils absichern. Unter diesem Aspekt scheint der Wert des Miteigentumsanteils aber nicht hinreichend sicher zu sein?
Letztendlich bleibt auch nicht die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund abzuwarten, sondern die gesundheitliche Entwicklung bei Herrn Hoffmann.